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BayObLG, 18.03.1964 - RReg. 1 St 471/1963 |
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Volltextveröffentlichung
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Kurzfassungen/Presse
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StPO § 256
Verlesbarkeit eines behördlichen Gutachtens
Papierfundstellen
- NJW 1964, 1192
- BayObLGSt 1964, 36
Wird zitiert von ... (2)
- BayObLG, 27.11.2001 - 1St RR 102/01
Verlesbarkeit schriftlicher Auskünfte des Gerichtsvollziehers über …
Erteilt nun nach entsprechender Genehmigung ein Gerichtsvollzieher dem Gericht eine Auskunft über eingegangene Vollstreckungsaufträge, so liegt ein "Zeugnis oder ein Gutachten einer öffentlichen Behörde", nämlich des Amtsgerichts, vor - im Gegensatz zu einer privaten Äußerung eines Behördenangehörigen -, weil der Gerichtsvollzieher seine Erklärung im Namen der Behörde abgibt, also diese "repräsentiert", und weil er insoweit zur Vertretung der Behörde berechtigt ist (vgl. auch BayObLGSt 1964, 36/38 m..w.N.). - BGH, 07.05.1974 - 1 StR 42/74
Verdachtsstrafe - Heranziehung erheblicher Verhaltensweisen - Untersuchungsbefund …
Unter diesen Umständen sprachen entscheidende Gesichtspunkte dafür, daß die Gutachter nicht in privater Eigenschaft, sondern im Auftrag oder jedenfalls mit genereller oder besonderer Genehmigung des Behördenleiters amtlich tätig geworden waren; das hätte zur Erfüllung des Erfordernisses eines Handelns für die Behörde ausgereicht (BGH VRS 11, 444; BayObLG NJW 64, 1192; BGH, Urteil vom 23. August 1966 - 5 StR 383/66; vgl. auch BayObLG NJW 53, 194; BGH, Urteile vom 19. April 1956 - 4 StR 84/53 - und vom 7. Mai 1956 - 5 StR 157/56 - insbesondere zur Verlesbarkeit von Blutalkoholgutachten).