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   BayObLG, 10.11.1978 - 2 ObOWi 432/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,1835
BayObLG, 10.11.1978 - 2 ObOWi 432/78 (https://dejure.org/1978,1835)
BayObLG, Entscheidung vom 10.11.1978 - 2 ObOWi 432/78 (https://dejure.org/1978,1835)
BayObLG, Entscheidung vom 10. November 1978 - 2 ObOWi 432/78 (https://dejure.org/1978,1835)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Identität der Tat im Bußgeldbescheid und im Urteil und zur Ablaufhemmung der Verjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verurteilung wegen einer anderen als der im Bußgeldbescheid genannten Tat

Papierfundstellen

  • BayObLGSt 1978, 158
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 30.05.1974 - RReg. 6 St 557/74
    Auszug aus BayObLG, 10.11.1978 - 2 ObOWi 432/78
    Das hat der Senat schon aus früherem Anlass in einem gleichgelagerten Fall entschieden (BayObLGSt 1974, 58).

    In Fällen, in denen in Abweichung vom Erstrichter Tatidentität zwischen verfolgter und erwiesener Tat verneint wurde, haben bisher der 1. Senat für Bußgeldsachen (BayObLGSt 1970, 29) und ihm folgend der erkennende Senat (BayObLGSt 1974, 58) hinsichtlich der vorgeworfenen Tat freigesprochen und hinsichtlich der abgeurteilten Tat das Verfahren eingestellt.

  • BGH, 08.10.1970 - 4 StR 190/70

    Bußgeldbescheid

    Auszug aus BayObLG, 10.11.1978 - 2 ObOWi 432/78
    Er hat nach dem Einspruch der Betroffenen den Charakter einer Beschuldigung, die den Prozessgegenstand in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abgrenzt (vgl BGHSt 23, 336/339; BayObLG VRS 38, 456; Göhler OWiG 5. Aufl Anm 4 vor § 65 und Anm 2 vor § 71).
  • BGH, 27.10.1970 - 5 StR 347/70

    Einstelllung des Bußgeldverfahrens auch ohne förmliche Zulassung eines Antrags

    Auszug aus BayObLG, 10.11.1978 - 2 ObOWi 432/78
    Diese Frage ist von Amts wegen bereits im Zulassungsverfahren zu prüfen (BGHSt 23, 365).
  • OLG Hamm, 30.08.2012 - 3 RBs 189/12

    Bußgeldbescheid; Identität von vorgeworfener und abgeurteilter Tat; Ablaufhemmung

    Die Ablaufhemmung bezieht sich dabei auf diejenige Tat, die Gegenstand des Bußgeldbescheides ist, auch wenn das aufgehobene Urteil (möglicherweise) eine andere Tat zum Gegenstand hatte (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 10.11.1978 - 2 Ob OWi 432/78 - ).

    Die Ablaufhemmung bezieht sich dabei auf diejenige Tat, die Gegenstand des Bußgeldbescheides ist, auch wenn das aufgehobene Urteil (möglicherweise) eine andere Tat zum Gegenstand hatte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. November 1978 - 2 Ob OWi 432/78 - ).

  • BayObLG, 29.06.1994 - 3 ObOWi 54/94

    Rechtsberatung; Beratung durch Angestellte eines Vereins

    Wie sich im Strafverfahren Untersuchung und Entscheidung nur auf die in der Anklage bezeichnete Tat erstrecken, ist Gegenstand des gerichtlichen Bußgeldverfahrens nur die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat (BayObLGSt 1978, 158 = VRS 57, 40; OLG Koblenz VRS 71, 43/44).

    Hinsichtlich der nicht im Bußgeldbescheid aufgeführten Taten bedurfte es keiner gesonderten Verfahrenseinstellung, weil diese nicht Gegenstand des Verfahrens geworden sind (BayObLGSt 1978, 158; OLG Koblenz VRS 71, 43/45; OLG Stuttgart MDR 1986, 959/960).

  • BayObLG, 26.02.1990 - 1 ObOWi 340/89

    Geldbuße wegen regelmäßigen verbotswidrigen Parkens eines Kraftfahrzeuges mit

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  • BayObLG, 26.10.1994 - 3 ObOWi 73/94
    Wie sich im Strafverfahren Untersuchung und Entscheidung nur auf die in der Anklage bezeichnete Tat erstrecken, ist Gegenstand des gerichtlichen Bußgeldverfahrens nur die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat (BayObLGSt 1978, 158; 1994, 108).
  • BayObLG, 29.05.2000 - 3 ObOWi 34/00

    Reichweite der Einsichtsrechts nach § 107 Abs. 1 S. 2 SGB IV

    Seit dem Erlaß des angefochtenen Urteils ist die Hemmungswirkung des § 32 Abs. 2 OWiG auch hinsichtlich des dem Betroffenen angelasteten Verstoßes gegen § 230 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 AFG eingetreten (vgl. dazu z.B. BayObLGSt 1978, 158).
  • BayObLG, 22.12.1994 - 3 ObOWi 103/94
    Die von der Verteidigung so bezeichnete "Rechtmäßigkeit" des Bußgeldbescheides - gemeint ist damit die Richtigkeit des in ihm erhobenen Vorwurfs - ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung; auf die in ihm bezeichnete Tat bezieht sich das Verfahren (BayObLGSt 1978, 158/159; 1994, 108/109).
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