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   BayObLG, 29.04.1987 - 3 ObOWi 55/87   

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https://dejure.org/1987,3350
BayObLG, 29.04.1987 - 3 ObOWi 55/87 (https://dejure.org/1987,3350)
BayObLG, Entscheidung vom 29.04.1987 - 3 ObOWi 55/87 (https://dejure.org/1987,3350)
BayObLG, Entscheidung vom 29. April 1987 - 3 ObOWi 55/87 (https://dejure.org/1987,3350)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FPersG § 7 Abs. 1 Nr. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Pflicht; Auskunftserteilung; Herausgabe; Unterlagen; Verstoß; Ahndung; Verfügung; Anfechtbarkeit

Papierfundstellen

  • MDR 1987, 958
  • BayObLGSt 1987, 44
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 10.07.1980 - 5 Ss OWi 48/80
    Auszug aus BayObLG, 29.04.1987 - 3 ObOWi 55/87
    Die Ahndung eines Ungehorsams setzt nämlich billigerweise voraus, daß der Betroffene den Vollzug der gegen ihn gerichteten Verfügung ohne die Möglichkeit hemmender Rechtsbehelfe zunächst jedenfalls hinnehmen muß (vgl. hierzu BGHSt 23, 86, 91; BayObLG v. 18.5.1983 Ä 3 Ob OWi 62/83; OLG Hamm NJW 1980, 1446; OLG Karlsruhe NJW 1978, 116; OLG Düsseldorf NStZ 1981, 68 ).
  • OLG Karlsruhe, 28.04.1977 - 3 Ss 107/77
    Auszug aus BayObLG, 29.04.1987 - 3 ObOWi 55/87
    Die Ahndung eines Ungehorsams setzt nämlich billigerweise voraus, daß der Betroffene den Vollzug der gegen ihn gerichteten Verfügung ohne die Möglichkeit hemmender Rechtsbehelfe zunächst jedenfalls hinnehmen muß (vgl. hierzu BGHSt 23, 86, 91; BayObLG v. 18.5.1983 Ä 3 Ob OWi 62/83; OLG Hamm NJW 1980, 1446; OLG Karlsruhe NJW 1978, 116; OLG Düsseldorf NStZ 1981, 68 ).
  • BGH, 23.07.1969 - 4 StR 371/68

    Nichtbeachtung eines Verkehrszeichens - Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs

    Auszug aus BayObLG, 29.04.1987 - 3 ObOWi 55/87
    Die Ahndung eines Ungehorsams setzt nämlich billigerweise voraus, daß der Betroffene den Vollzug der gegen ihn gerichteten Verfügung ohne die Möglichkeit hemmender Rechtsbehelfe zunächst jedenfalls hinnehmen muß (vgl. hierzu BGHSt 23, 86, 91; BayObLG v. 18.5.1983 Ä 3 Ob OWi 62/83; OLG Hamm NJW 1980, 1446; OLG Karlsruhe NJW 1978, 116; OLG Düsseldorf NStZ 1981, 68 ).
  • OLG Hamm, 12.04.2012 - 3 RBs 426/11

    Ahndungsvoraussetzung für die Zuwiderhandlung gegen ein Auskunfstverlangen

    Wird nach dem Gesetz eine Zuwiderhandlung gegen einen Verwaltungsakt mit Geldbuße bedroht, ist nach allgemeinen bußgeldrechtlichen Grundsätzen die Zuwiderhandlung nicht schon mit dem Erlass der behördlichen Entscheidung bußgeldbewehrt, sondern nur und erst dann, wenn der Verwaltungsakt für den Betroffenen in dem Sinne "verbindlich" ist, dass er entweder nicht mehr anfechtbar ist oder dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben; denn eine Übelsfolge als bußgeldrechtliche Gegenwirkung gegen eine Zuwiderhandlung gebührt billigerweise nur demjenigen, der den Vollzug des gegen ihn gerichteten Verwaltungsaktes ohne die Möglichkeit hemmender Rechtsbehelfe (zunächst) hinnehmen muss, dessen Zuwiderhandlung sich also als Ungehorsam gegen eine vollziehbare Verwaltungsentscheidung darstellt (vgl. BGH, NJW 1969, 2023; BayObLGSt 1987, 44; Senat, NZV 2012, 146; Beschluss vom 7. Juni 1994.
  • KG, 21.01.2010 - 12 U 29/09

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Zusammenstoß zwischen einem Pkw und einem

    Die Haftung des Kraftfahrers kann in einer derartigen Situation nur dann nicht vollständig zurücktreten, wenn er freie Sicht auf den Fußgänger hat (KG VerkMitt 1987, 86).
  • KG, 17.01.2000 - 12 U 6678/98

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Überschreitung der zulässigen

    Daher kommt es für eine bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG zu berücksichtigende Sorgfaltspflichtverletzung darauf an, ob sich der Beklagte zu 3. infolge überhöhter Geschwindigkeit außerstande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder ob ihm dies auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht möglich gewesen wäre (BGH VersR 1982, 442, 443; BGH NJW 1988, 58; BGH NZV 1991, 23, 24); dies gilt nicht nur für Geschwindigkeitsüberschreitungen bis zu 10 km/h, die auch nur dann zu vernachlässigen sind, wenn sie nicht unfallursächlich waren (BGH VersR 1980, 868, 869; VersR 1982, 442, 443; so ausdrücklich auch Senat, Urteil vom 31. Januar 1994 - 12 U 3121/92 - vgl. auch Senat VerkMitt 1987, 86, 87 sowie VerkMitt 1990, 51, jeweils unter Bezugnahme auf BGH VersR 1982, 442).
  • KG, 03.01.2002 - 12 U 4708/00

    Sorgfaltsanforderungen insbesondere auch angesichts unvorsichtiger Fußgänger

    Die Haftung des Kraftfahrers kann in einer derartigen Situation nur dann nicht vollständig zurücktreten, wenn er freie Sicht auf den Fußgänger hat (vgl. KG VerkMitt 1987, 86).
  • OLG Bamberg, 04.12.2007 - 2 Ss OWi 1265/07

    Fahrpersonalgesetz - Keine "Lücke" bei Verstößen vor dem 11.4.07

    den Vollzug der gegen ihn gerichteten Verfügung ohne die Möglichkeit hemmender Rechtsbehelfe zunächst einmal hinnehmen muss (BayObLGSt 1987, 44/45; OLG Hamm GewArch 1994, 471; OLG Koblenz VRS 80, 50 jeweils m.w.N.).
  • KG, 10.05.1993 - 12 U 3086/91
    Doch wenn klare Sichtverhältnisse herrschen, kann die Haftung eines Kraftfahrers keineswegs vollständig zurücktreten (vgl. KG VerkMitt 1987, 86 : Fußgänger überquerte nachts an ungeschützter Stelle die Fahrbahn; seine Blutalkoholkonzentration betrug annähernd 2 Promille; der zu schnell fahrende Motorradfahrer - 65 km/h - erhielt seinen Schaden nach einer Quote von 1/3 ersetzt).

    Deshalb ist - erneut zugunsten der Beklagten - davon auszugehen, daß der Kläger die übliche Fußgängergeschwindigkeit von 1, 4 m/sec (nämlich 5 km/h; so KG VerkMitt 1987, 86, 87; KG, Urteile vom 4. Januar 1982 - 12 U 4061/81 - 6. März 1989 - 12 U 3045/88 -) einhielt, also infolge seines alkoholisierten Zustandes keineswegs langsamer ging.

  • OLG Hamm, 28.11.2011 - 3 RBs 298/11

    Pflicht zur Auskunftserteilung nach dem FPersG

    Hinzu kommen muss nach einhelliger Auffassung, dass der Verwaltungsakt für den Betroffenen in dem Sinne "verbindlich" ist, dass er entweder nicht mehr anfechtbar ist oder dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben (Senat, Beschluss vom 7. Juni 1994 - 3 Ss OWi 509/94 - ; BayObLGSt 1987, 44; OLG Bamberg, Beschluss vom 4. Dezember 2007.
  • OLG Köln, 16.12.2003 - Ss 530/03

    Anforderungen an die Feststellung bei Beschränkung der Berufung auf den

    Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch sind nicht geeignet, als Grundlage der Rechtsfolgenentscheidung zu dienen (zu diesem Erfordernis vgl. BGH NStZ 1994, 130; BayObLG NStZ-RR 2003, 117 und 310; Senatsentscheidung VRS 73, 395; NStZ-RR 2000, 49; VRS 98, 122 und 140; vom 21.10.2003 - Ss 434/03).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.04.1994 - 7 A 11762/93

    Anforderungen an die Erledigung eines Rechtsstreits in der Hauptsache; Erledigung

    Insoweit gilt das gleiche wie für die Ahndung einer Verletzung der Vorlagepflicht als Ordnungswidrigkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 FPersG); eine solche Verletzung kann nur geahndet werden, wenn das entsprechende Ersuchen der Behörde für den Betroffenen verbindlich ist, also nicht mehr angefochten werden kann oder der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. BayObLG, Beschluß vom 29. April 1987, BayVBl 1988, 122).
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