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   BayObLG, 29.05.1995 - 1St RR 75/95   

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BayObLG, 29.05.1995 - 1St RR 75/95 (https://dejure.org/1995,6040)
BayObLG, Entscheidung vom 29.05.1995 - 1St RR 75/95 (https://dejure.org/1995,6040)
BayObLG, Entscheidung vom 29. Mai 1995 - 1St RR 75/95 (https://dejure.org/1995,6040)
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Fototüte mit Sicherungsetikett

§ 242 StGB, Gewahrssamssphäre, faktische Hindernisse zur Ablation

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 3000
  • BayObLGSt 1995, 88
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.10.1961 - 2 StR 289/61

    Selbstbedienung - § 242 StGB, Einstecken, Beobachtung, Vollendung

    Auszug aus BayObLG, 29.05.1995 - 1St RR 75/95
    Neuer Gewahrsam ist begründet, die Wegnahme daher vollendet, wenn der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, daß er sie unbehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen (Lackner StGB 21. Aufl. § 242 Rn. 15 m.w.N.); dabei sind die Anschauungen des täglichen Lebens entscheidend (BGHSt 16, 271 ).

    Von diesen, im nachhinein oft gar nicht zu rekonstruierenden, Zufälligkeiten kann aber die Frage der Gewahrsamsbegründung nicht abhängen, zumal auch eine nur ganz vorübergehende Sachherrschaft Gewahrsam ist (BGHSt 16, 271/273).

  • OLG Stuttgart, 29.10.1984 - 1 Ss 672/84

    Jackett mit Sicherungsetikett - § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB, vorangegangene Wegnahme

    Auszug aus BayObLG, 29.05.1995 - 1St RR 75/95
    In einem Teil des Schrifttums wird Vollendung verneint mit der Begründung, der Täter könne durch den in jedem Fall ausgelösten Alarm den Gewahrsam nicht ohne Behinderung durch den Berechtigten ausüben, der Einwirkung auf die Sache durch den Täter stünden daher der Herstellung eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses entgegenstehende Hindernisse entgegen (vgl. Schönke/Schröder/Eser StGB 24. Aufl. § 242 Rn. 40; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 242 Rn. 15; Borsdorff JR 1989, 4; wohl auch Seier JA 1985, 387; offengelassen Dölling JuS 1986, 688 ).

    Zu Recht ist daher das OLG Stuttgart in einer zu § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB ergangenen Entscheidung (NStZ 1985, 76) davon ausgegangen, das Sicherungsetikett diene nach Vollendung des Gewahrsamsbruchs lediglich der Wiedererlangung des bereits an den Täter verlorengegangenen Gewahrsams durch Eingreifen des Berechtigten oder seiner Hilfspersonen (für Vollendung auch Lackner aaO. Rn. 16).

  • BGH, 08.03.1988 - 5 StR 532/87

    Diebstahl einer Jacke in einem Kaufhaus - Abgrenzung des versuchten Diebstahls

    Auszug aus BayObLG, 29.05.1995 - 1St RR 75/95
    Im Selbstbedienungsladen ist das bereits der Fall, wenn der Täter - jedenfalls bei Sachen geringen Umfangs - die Beute mit Zueignungsabsicht in die Tasche steckt oder sonst verbirgt (vgl. Dreher/Tröndle aaO.; Lackner aaO. Rn. 16, je m.w.N.) Das gilt in einem solchen Fall selbst dann, wenn der Täter vom Verkaufspersonal beobachtet wird (BGHSt aaO.; NStZ 1987, 71 ; nach BGH StV 1985, 323 kommt es hierbei auf die Einzelheiten an; vgl. auch BGH NStZ 1988, 270 ).
  • BGH, 16.04.1985 - 1 StR 144/85

    Begründung eigenen Gewahrsams bei Beobachtung durch den Eigentümer oder Dritte -

    Auszug aus BayObLG, 29.05.1995 - 1St RR 75/95
    Im Selbstbedienungsladen ist das bereits der Fall, wenn der Täter - jedenfalls bei Sachen geringen Umfangs - die Beute mit Zueignungsabsicht in die Tasche steckt oder sonst verbirgt (vgl. Dreher/Tröndle aaO.; Lackner aaO. Rn. 16, je m.w.N.) Das gilt in einem solchen Fall selbst dann, wenn der Täter vom Verkaufspersonal beobachtet wird (BGHSt aaO.; NStZ 1987, 71 ; nach BGH StV 1985, 323 kommt es hierbei auf die Einzelheiten an; vgl. auch BGH NStZ 1988, 270 ).
  • BayObLG, 13.10.1998 - 4St RR 173/98

    Diebstahl - Vollendung

    Die Frage, ob der Täter fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen begründet hat, ob mit anderen Worten die tatsächliche Sachherrschaft auf ihn übergegangen und deshalb der Diebstahl vollendet ist, beurteilt sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGHSt 41, 198/205; BayObLGSt 1995, 88/89 ff.; Tröndle § 242 Rdn. 15).
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