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BayObLG, 30.03.1984 - BReg. 1 Z 9/84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Örtliche Zuständigkeit bei Erteilung eines Erbscheins; Begründung und Aufhebung des Wohnsitzes durch einen Vormund
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechtsbeschwerde; Zuständigkeit; Örtliche; Nachlaßgericht
Verfahrensgang
- AG München - 91 IV 7408/80
- LG München I, 09.01.1984 - 16 T 12 301/83
- BayObLG, 30.03.1984 - BReg. 1 Z 9/84
Papierfundstellen
- FamRZ 1984, 886
- Rpfleger 1984, 237
- BayObLGZ 1984, 95
Wird zitiert von ... (5)
- BayObLG, 12.05.1992 - 1Z AR 22/92
Bestimmung der Zuständigkeit eines Gerichts für Testamentseröffnungen und …
Die Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes ist auch ohne die Begründung eines neuen wirksam (vgl. BayObLGZ 1984, 95/97). - BayObLG, 24.08.1989 - AR 1 Z 90/89
Bestimmung der Zuständigkeit des Nachlassgerichts bei nicht eindeutigem Wohnsitz; …
Der Wille, einen Wohnsitz aufzugeben, braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden (BayObLGZ 1984, 95/97 m.w.Nachw.), auch nicht gleichzeitig mit der Aufgabe der Wohnung (BayObLGZ 1984, 289/291 m.w.Nachw.).Die Aufhebung des Wohnsitzes ist auch ohne Begründung eines neuen Wohnsitzes möglich (BayObLGZ 1984, 95/97).
- BayObLG, 18.03.2002 - 1Z BR 48/01
Zur Berücksichtigung neuer Tatsachen im Verfahren der weiteren Beschwerde - hier: …
a) Das Amtsgericht G. hat seine örtliche Zuständigkeit - die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in jeder Instanz von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BayObLGZ 1984, 95) - zu Recht bejaht. - BayObLG, 05.02.1992 - BReg. 1 Z 28/91
Prüfung der Echtheit eines Testaments; Beschwerdeberechtigung bezüglich der …
Denn nach den Feststellungen des Senats, zu denen das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Erstbeschwerden befugt war (vgl. BayObLGZ 1984, 95/96 und 1986, 412/414; BayObLG NJW 1988, 714; Bassenge/Herbst § 27 FGG Anm. 11 5 b aa), ist davon auszugehen, dass der Sohn der Erblasserin den Erbfall nicht erlebt hat. - BayObLG, 04.11.1994 - 1Z AR 61/94 Der Aufhebungswille bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung sondern kann sich aus den Umständen ergeben (BGHZ 7, 105/109 und BayObLGZ 1984, 95/97).