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   BayObLG, 30.03.1984 - BReg. 1 Z 9/84   

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https://dejure.org/1984,3210
BayObLG, 30.03.1984 - BReg. 1 Z 9/84 (https://dejure.org/1984,3210)
BayObLG, Entscheidung vom 30.03.1984 - BReg. 1 Z 9/84 (https://dejure.org/1984,3210)
BayObLG, Entscheidung vom 30. März 1984 - BReg. 1 Z 9/84 (https://dejure.org/1984,3210)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Örtliche Zuständigkeit bei Erteilung eines Erbscheins; Begründung und Aufhebung des Wohnsitzes durch einen Vormund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 27, § 73 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsbeschwerde; Zuständigkeit; Örtliche; Nachlaßgericht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1984, 886
  • Rpfleger 1984, 237
  • BayObLGZ 1984, 95
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BayObLG, 12.05.1992 - 1Z AR 22/92

    Bestimmung der Zuständigkeit eines Gerichts für Testamentseröffnungen und

    Die Aufhebung des bisherigen Wohnsitzes ist auch ohne die Begründung eines neuen wirksam (vgl. BayObLGZ 1984, 95/97).
  • BayObLG, 24.08.1989 - AR 1 Z 90/89

    Bestimmung der Zuständigkeit des Nachlassgerichts bei nicht eindeutigem Wohnsitz;

    Der Wille, einen Wohnsitz aufzugeben, braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden (BayObLGZ 1984, 95/97 m.w.Nachw.), auch nicht gleichzeitig mit der Aufgabe der Wohnung (BayObLGZ 1984, 289/291 m.w.Nachw.).

    Die Aufhebung des Wohnsitzes ist auch ohne Begründung eines neuen Wohnsitzes möglich (BayObLGZ 1984, 95/97).

  • BayObLG, 18.03.2002 - 1Z BR 48/01

    Zur Berücksichtigung neuer Tatsachen im Verfahren der weiteren Beschwerde - hier:

    a) Das Amtsgericht G. hat seine örtliche Zuständigkeit - die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in jeder Instanz von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BayObLGZ 1984, 95) - zu Recht bejaht.
  • BayObLG, 05.02.1992 - BReg. 1 Z 28/91

    Prüfung der Echtheit eines Testaments; Beschwerdeberechtigung bezüglich der

    Denn nach den Feststellungen des Senats, zu denen das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Erstbeschwerden befugt war (vgl. BayObLGZ 1984, 95/96 und 1986, 412/414; BayObLG NJW 1988, 714; Bassenge/Herbst § 27 FGG Anm. 11 5 b aa), ist davon auszugehen, dass der Sohn der Erblasserin den Erbfall nicht erlebt hat.
  • BayObLG, 04.11.1994 - 1Z AR 61/94
    Der Aufhebungswille bedarf keiner ausdrücklichen Erklärung sondern kann sich aus den Umständen ergeben (BGHZ 7, 105/109 und BayObLGZ 1984, 95/97).
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