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   BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 2 Z 154/91   

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https://dejure.org/1991,2794
BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 2 Z 154/91 (https://dejure.org/1991,2794)
BayObLG, Entscheidung vom 05.12.1991 - BReg. 2 Z 154/91 (https://dejure.org/1991,2794)
BayObLG, Entscheidung vom 05. Dezember 1991 - BReg. 2 Z 154/91 (https://dejure.org/1991,2794)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung der Hausordnung einer Wohneigentumsanlage; Verpflichtung der Wohnungseigentümer zum turnusmäßigen Reinigen des Treppenhauses; Begründung einer Verpflichtung durch Hausordnung; Notwendigkeit eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer; Wahrung des Gebotes ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 1
    Vom Verwalter aufgestellte Hausordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 343
  • MDR 1992, 373
  • BayObLGZ 1991, 421
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 19.05.1987 - 8 W 89/87

    Wohnungseigentum

    Auszug aus BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 2 Z 154/91
    In diesem Fall stellt die Hausordnung keine Vereinbarung dar, kann also durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer abgeändert werden (OLG Stuttgart NJW-RR 1987, 976; Weitnauer WEG 7. Aufl. Rn. 14, Soergel/Stürner BGB 12. Aufl. Rn. 21, Augustin WEG Rn. 43, Palandt/Bassenge 50. Aufl. Rn. 5, jeweils zu § 21 WEG); dies sieht hier die Gemeinschaftsordnung ausdrücklich vor.

    Die Frage, ob die Wohnungseigentümer ganz allgemein verpflichtet werden können, bestimmte Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen persönlich zu erbringen oder durch Dritte auf ihre Kosten erbringen zu lassen, und ob es dazu einer Vereinbarung bedarf oder dies auch durch Mehrheitsbeschluß möglich ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet (vgl. hierzu Soergel/Stürner § 21 Rn. 4 mit Rechtsprechungsnachweisen, insbesondere KG OLGZ 1978, 146, OLG Hamm OLGZ 1980, 261 und MDR 1982, 150, aber auch OLG Hamm DWE 1987, 63 - nur Leitsatz - und OLG Stuttgart NJW-RR 1987, 976).

    Er hält es nicht von vorneherein für ausgeschlossen, daß solche Reinigungsarbeiten von beschränktem Umfang, die in vergleichbaren Mietshäusern auch heute noch vielfach von den Mietern erledigt werden, den Wohnungseigentümern grundsätzlich auch durch Mehrheitsbeschluß übertragen werden können; eine solche Regelung ist auch in Wohnungseigentumsanlagen nicht selten und kann daher als eine von der überwiegenden Zahl der Wohnungseigentümer für zumutbar und angemessen erachtete Regelung angesehen werden, deren Anordnung sich als eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums darstellt (ebenso Soergel/Stürner § 21 Rn. 4; Korff DWE 1986, 72/73; vgl. auch OLG Stuttgart NJW-RR 1987, 976/978).

  • OLG Hamm, 05.02.1980 - 15 W 277/79

    Ungültigerklärung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung;

    Auszug aus BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 2 Z 154/91
    Die Frage, ob die Wohnungseigentümer ganz allgemein verpflichtet werden können, bestimmte Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen persönlich zu erbringen oder durch Dritte auf ihre Kosten erbringen zu lassen, und ob es dazu einer Vereinbarung bedarf oder dies auch durch Mehrheitsbeschluß möglich ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet (vgl. hierzu Soergel/Stürner § 21 Rn. 4 mit Rechtsprechungsnachweisen, insbesondere KG OLGZ 1978, 146, OLG Hamm OLGZ 1980, 261 und MDR 1982, 150, aber auch OLG Hamm DWE 1987, 63 - nur Leitsatz - und OLG Stuttgart NJW-RR 1987, 976).

    Der Senat kann die Sache entscheiden, ohne sie im Hinblick auf die Entscheidungen des Kammergerichts (OLGZ 1978, 146) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLGZ 1980, 261, MDR 1982, 150) gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

  • OLG Hamm, 31.08.1981 - 15 W 38/81
    Auszug aus BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 2 Z 154/91
    Die Frage, ob die Wohnungseigentümer ganz allgemein verpflichtet werden können, bestimmte Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen persönlich zu erbringen oder durch Dritte auf ihre Kosten erbringen zu lassen, und ob es dazu einer Vereinbarung bedarf oder dies auch durch Mehrheitsbeschluß möglich ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet (vgl. hierzu Soergel/Stürner § 21 Rn. 4 mit Rechtsprechungsnachweisen, insbesondere KG OLGZ 1978, 146, OLG Hamm OLGZ 1980, 261 und MDR 1982, 150, aber auch OLG Hamm DWE 1987, 63 - nur Leitsatz - und OLG Stuttgart NJW-RR 1987, 976).

    Der Senat kann die Sache entscheiden, ohne sie im Hinblick auf die Entscheidungen des Kammergerichts (OLGZ 1978, 146) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLGZ 1980, 261, MDR 1982, 150) gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

  • KG, 15.04.1977 - 1 W 1151/77

    Verpflichtung der Eigentümer zur tätigen Mithilfe bei der Instandhaltung des

    Auszug aus BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 2 Z 154/91
    Die Frage, ob die Wohnungseigentümer ganz allgemein verpflichtet werden können, bestimmte Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen persönlich zu erbringen oder durch Dritte auf ihre Kosten erbringen zu lassen, und ob es dazu einer Vereinbarung bedarf oder dies auch durch Mehrheitsbeschluß möglich ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet (vgl. hierzu Soergel/Stürner § 21 Rn. 4 mit Rechtsprechungsnachweisen, insbesondere KG OLGZ 1978, 146, OLG Hamm OLGZ 1980, 261 und MDR 1982, 150, aber auch OLG Hamm DWE 1987, 63 - nur Leitsatz - und OLG Stuttgart NJW-RR 1987, 976).

    Der Senat kann die Sache entscheiden, ohne sie im Hinblick auf die Entscheidungen des Kammergerichts (OLGZ 1978, 146) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLGZ 1980, 261, MDR 1982, 150) gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

  • BayObLG, 09.06.1975 - BReg. 2 Z 35/75

    Anfechtung von Mehrheitsbeschlüssen; Gestattung der Benutzung des

    Auszug aus BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 2 Z 154/91
    Zweckmäßig ist dies jedoch nicht, weil die Anpassung der Hausordnung an veränderte Bedürfnisse der Gemeinschaft dadurch erheblich erschwert würde (BayObLGZ 1975, 201/204).
  • OLG Hamm, 26.11.1985 - 15 W 309/85
    Auszug aus BayObLG, 05.12.1991 - BReg. 2 Z 154/91
    Der Senat bejaht diese Frage in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Hamm (Beschluß vom 26.11.1985 Az. 15 W 309/85, Leitsatz in DWE 1987, 63 abgedruckt).
  • OLG Köln, 12.11.2004 - 16 Wx 151/04

    Unbestimmter Eigentümerbeschluss zur unentgeltlichen Gartenpflege in Eigenarbeit

    Von der wohl h. M. wird dies verneint, soweit die Mithilfe über das hinausgeht, was typischerweise Gegenstand einer Hausordnung i. S. d. § 21 Abs. 5 Nr. 1 ist, also mehr erfasst als z. B. die turnusmäßige Treppenhaus- und Gehwegreinigung sowie die Winterdienste (vgl. hierzu BayObLG NJW-RR 1992, 343; OLG Stuttgart NJW-RR 1987, 976; OLG Hamm DWE 1987, 63; Bärmann/Pick/Merle, WEG 9. Auflage mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand; noch weitergehender Wenzel NZM 2004, 542: keine Möglichkeit zur Verpflichtung im Beschlusswege, weil der einzelne Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 2 WEG nur Beiträge schulde und deswegen keine Kompetenz der Eigentümerversammlung bestehe, Dienstleistungen zu beschließen).
  • LG München I, 02.08.2010 - 1 S 4042/10

    Wohnungseigentum: Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Mithilfe beim

    Das ist hinsichtlich der Schneeräumpflicht ebenso der Fall, wie etwa bezüglich der Pflicht, das Treppenhaus zu reinigen (OLG Köln NZM 2005, 261; Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 21 Rz. 80; Vandenhouten, in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 21 Rz. 59; für die Treppenhausreinigung auch BayObLG NJW-RR 1992, 343).

    Vielmehr kann eine solch typische Regelung grundsätzlich als zumutbar und angemessen erachtet werden (BayObLG NJW-RR 1992, 343, 344 für die Treppenhausreinigung).

    (b) Etwaige Härten, die sich im Einzelfall für Wohnungseigentümer ergeben, können durch das Korrektiv der ordnungsgemäßen Verwaltung, unter dem auch der Beschluss über die Hausordnung nach § 21 V Nr. 1 WEG steht, vermieden werden (BayObLG NJW-RR 1992, 343, 344; Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 21 Rz. 80 a.E.; Drabek, in: Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl., § 21 Rz. 173).

  • BayObLG, 24.03.1994 - 2Z BR 28/94

    Übertragung einer turnusmäßigen Treppenreinigung auf die Wohnungseigentümer durch

    »Eine turnusmäßige Treppenreinigung, die in vergleichbaren Mietshäusern auch heute noch vielfach von den Mietern erledigt wird, kann den Wohnungseigentümern grundsätzlich auch durch Mehrheitsbeschluß übertragen werden (Bestätigung von BayObLGZ 1991, 421).«.

    Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (BayObLGZ 1991, 421/423; dort auch weitere Nachweise zu Rechtsprechung und Literatur) fest, daß eine turnusmäßige Treppenreinigung, die in vergleichbaren Mietshäusern auch heute noch vielfach von den Mietern erledigt wird, den Wohnungseigentümern grundsätzlich auch durch Mehrheitsbeschluß übertragen werden kann.

    Der Senat kann wiederum (vgl. BayObLGZ 1991, 421/425) selbst entscheiden, ohne die weitere Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

  • BayObLG, 23.08.2001 - 2Z BR 96/01

    Verbindlichkeit einer Beschränkung des Musizierens auf Zimmerlautstärke in einer

    Wie eine solche steht auch die vom Verwalter aufgestellte Hausordnung unter dem Vorbehalt einer Änderung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer oder gerichtliche Entscheidung (BayObLGZ 1991, 421/422 f. m.w.N.; Bärmann/Pick/Merle WEG 8. Aufl. § 21 Rn. 94).
  • LG Stuttgart, 25.03.2010 - 2 S 43/09

    Verpflichtung zur tätigen Mithilfe durch Beschluss

    Eine solche Regelung ist - z. B. in der vergleichbaren Form eines die Treppenhausreinigung des Gebäudes insgesamt betreffenden Turnusses - in von mehreren Personen bzw. Personengruppen bewohnten Miethäusern durchaus üblich (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht vom 24.03.1994 - 2 ZBR 28/94 - unter Bezug auf BReg 2 Z 154/91).
  • BayObLG, 03.06.1992 - 2Z BR 30/92

    Vergabe von Kellerabteilen durch den Verwalter

    Das ist etwa für die Aufstellung einer Hausordnung nach § 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG allgemein anerkannt (BayObLGZ 1975, 201/205; 1991, 421/423; OLG Oldenburg NdsRpfl.1977, 213/214; OLG Stuttgart DWE 1987, 99; KG NJW-RR 1990, 1495/1496).
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