Rechtsprechung
   BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 382/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,8333
BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 382/97 (https://dejure.org/1997,8333)
BayObLG, Entscheidung vom 25.09.1997 - 3Z BR 382/97 (https://dejure.org/1997,8333)
BayObLG, Entscheidung vom 25. September 1997 - 3Z BR 382/97 (https://dejure.org/1997,8333)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,8333) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 57; FGG § 27
    Keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Haftanordnung nach Erledigung der Hauptsache durch Ablauf befristeter Abschiebungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG München - 8810 XIV B 249/97
  • LG München I - 1 T 12919/97
  • BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 382/97

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1997, 287
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.10.1989 - V ZB 13/89

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die Anordnung von Abschiebehaft nach

    Auszug aus BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 382/97
    Hauptsacheerledigung war dadurch eingetreten, daß der Zeitraum, für den das Amtsgericht Sicherungshaft angeordnet hatte, mit dem 6.9.1997 abgelaufen war (§ 188 Abs. 2 , § 187 Abs. 1 BGB vgl. Palandt/Heinrichs BGB 56.Aufl. § 186 Rn. 2; vgl. ferner BGHZ 109, 108/109; BayObLGZ 1993, 377).

    Ein nach Erledigung der Hauptsache eingelegtes Rechtsmittel ist grundsätzlich unzulässig, da eine Sachentscheidung in der Regel - so auch hier - nicht mehr ergehen kann (vgl. BGHZ 109, 108 /110), insbesondere für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen richterlichen Verfügungen kein Raum ist (vgl. BayObLGZ 1993, 82; BayObLG FamRZ 1996, 558 ; KG FamRZ 1997, 442 ; SchlHOLG FamRZ 1996, 1344 ; vgl. auch Bürgle FamRZ 1996, 1453 und Pentz FamRZ 1996, 1455 gegen Smid FamRZ 1996, 559).

    c) Schließlich erfordert auch der Umstand, daß die Abschiebungshaft offenbar - aufgrund einer vom Amtsgericht beschlossenen Verlängerung - fortdauert, keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Haftanordnung vom 6.6.1997 (vgl. hierzu BayObLGZ 1989, 227; BGHZ 109, 108 /110).

  • BayObLG, 18.02.1993 - 3Z BR 127/92

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Erstbeschwerde - Zulässigkeit einer weiteren

    Auszug aus BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 382/97
    Ein nach Erledigung der Hauptsache eingelegtes Rechtsmittel ist grundsätzlich unzulässig, da eine Sachentscheidung in der Regel - so auch hier - nicht mehr ergehen kann (vgl. BGHZ 109, 108 /110), insbesondere für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen richterlichen Verfügungen kein Raum ist (vgl. BayObLGZ 1993, 82; BayObLG FamRZ 1996, 558 ; KG FamRZ 1997, 442 ; SchlHOLG FamRZ 1996, 1344 ; vgl. auch Bürgle FamRZ 1996, 1453 und Pentz FamRZ 1996, 1455 gegen Smid FamRZ 1996, 559).

    a) Der Eingriff in die persönliche Freiheit der Betroffenen wurde nicht von einer Verwaltungsbehörde, sondern von einem Gericht verfügt (vgl. hierzu BayObLGZ 1993, 82/84 f.).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 382/97
    b) Hat sich im Fall einer auf die Dauer von längstens drei Monaten angeordneten Sicherungshaft die Hauptsache durch den Ablauf der Haftdauer erledigt, war die direkte Belastung des Betroffenen durch den angegriffenen Hoheitsakt nicht nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene gerichtliche Entscheidungen in den von der Prozeßordnung gegebenen Instanzen kaum erlangen konnte (vgl. hierzu BVerfG NJW 1997, 2163 für den Fall einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und BVerfG B.v. 26.6.1997 - 2 BvR 126/91 - für den Fall eines vorbeugenden richterlich bestätigten Polizeigewahrsams; vgl. auch BayObLGZ 1997 Nr. 50).
  • BVerfG, 26.06.1997 - 2 BvR 126/91

    Weitere Entscheidungen zur Zulässigkeit von Beschwerden gegen richterliche

    Auszug aus BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 382/97
    b) Hat sich im Fall einer auf die Dauer von längstens drei Monaten angeordneten Sicherungshaft die Hauptsache durch den Ablauf der Haftdauer erledigt, war die direkte Belastung des Betroffenen durch den angegriffenen Hoheitsakt nicht nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene gerichtliche Entscheidungen in den von der Prozeßordnung gegebenen Instanzen kaum erlangen konnte (vgl. hierzu BVerfG NJW 1997, 2163 für den Fall einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und BVerfG B.v. 26.6.1997 - 2 BvR 126/91 - für den Fall eines vorbeugenden richterlich bestätigten Polizeigewahrsams; vgl. auch BayObLGZ 1997 Nr. 50).
  • KG, 14.05.1996 - 1 W 2379/96

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Anordnung der Vorführung des Betroffenen zum Zwecke der

    Auszug aus BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 382/97
    Ein nach Erledigung der Hauptsache eingelegtes Rechtsmittel ist grundsätzlich unzulässig, da eine Sachentscheidung in der Regel - so auch hier - nicht mehr ergehen kann (vgl. BGHZ 109, 108 /110), insbesondere für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen richterlichen Verfügungen kein Raum ist (vgl. BayObLGZ 1993, 82; BayObLG FamRZ 1996, 558 ; KG FamRZ 1997, 442 ; SchlHOLG FamRZ 1996, 1344 ; vgl. auch Bürgle FamRZ 1996, 1453 und Pentz FamRZ 1996, 1455 gegen Smid FamRZ 1996, 559).
  • OLG Schleswig, 04.03.1996 - 2 W 113/95

    Unzulässigkeit einer vor Beendigung der geschlossenen Unterbringung eingelegten

    Auszug aus BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 382/97
    Ein nach Erledigung der Hauptsache eingelegtes Rechtsmittel ist grundsätzlich unzulässig, da eine Sachentscheidung in der Regel - so auch hier - nicht mehr ergehen kann (vgl. BGHZ 109, 108 /110), insbesondere für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen richterlichen Verfügungen kein Raum ist (vgl. BayObLGZ 1993, 82; BayObLG FamRZ 1996, 558 ; KG FamRZ 1997, 442 ; SchlHOLG FamRZ 1996, 1344 ; vgl. auch Bürgle FamRZ 1996, 1453 und Pentz FamRZ 1996, 1455 gegen Smid FamRZ 1996, 559).
  • BayObLG, 10.10.1995 - 3Z BR 198/95

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellung nach Erledigung der Hauptsache

    Auszug aus BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 382/97
    Ein nach Erledigung der Hauptsache eingelegtes Rechtsmittel ist grundsätzlich unzulässig, da eine Sachentscheidung in der Regel - so auch hier - nicht mehr ergehen kann (vgl. BGHZ 109, 108 /110), insbesondere für eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen richterlichen Verfügungen kein Raum ist (vgl. BayObLGZ 1993, 82; BayObLG FamRZ 1996, 558 ; KG FamRZ 1997, 442 ; SchlHOLG FamRZ 1996, 1344 ; vgl. auch Bürgle FamRZ 1996, 1453 und Pentz FamRZ 1996, 1455 gegen Smid FamRZ 1996, 559).
  • BayObLG, 15.06.1989 - BReg. 3 Z 76/89
    Auszug aus BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 382/97
    c) Schließlich erfordert auch der Umstand, daß die Abschiebungshaft offenbar - aufgrund einer vom Amtsgericht beschlossenen Verlängerung - fortdauert, keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Haftanordnung vom 6.6.1997 (vgl. hierzu BayObLGZ 1989, 227; BGHZ 109, 108 /110).
  • BayObLG, 23.11.1993 - 3Z BR 271/93
    Auszug aus BayObLG, 25.09.1997 - 3Z BR 382/97
    Hauptsacheerledigung war dadurch eingetreten, daß der Zeitraum, für den das Amtsgericht Sicherungshaft angeordnet hatte, mit dem 6.9.1997 abgelaufen war (§ 188 Abs. 2 , § 187 Abs. 1 BGB vgl. Palandt/Heinrichs BGB 56.Aufl. § 186 Rn. 2; vgl. ferner BGHZ 109, 108/109; BayObLGZ 1993, 377).
  • BGH, 25.06.1998 - V ZB 7/98

    Überprüfung einer Abschiebehaftanordnung nach Erledigung

    Die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind bei typischem Verfahrensablauf in der Lage, die Entscheidungen innerhalb der Haftdauer herbeizuführen (vgl. BayObLGZ 1997, 287, 288; 1997, 298, 300; OLG Hamm NJW 1998, 463, 464).
  • BGH, 25.06.1998 - V ZB 8/98

    Überprüfung einer Abschiebehaftanordnung nach Erledigung

    Die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind bei typischem Verfahrensablauf in der Lage, die Entscheidungen innerhalb der Haftdauer herbeizuführen (vgl. BayObLGZ 1997, 287, 288; 1997, 298, 300; OLG Hamm NJW 1998, 463, 464) [OLG Hamm 24.11.1997 - 15 W 431/97].
  • BayObLG, 16.07.2002 - 4Z BR 50/02

    Unzulässigkeit weiterer sofortiger Beschwerde des Ausländeramtes nach

    Ein nach Erledigung der Hauptsache eingelegtes Rechtsmittel ist grundsätzlich unzulässig (BGH Beschluss vom 25.6.1998 InfAus1R 1998, 454; BayObLGZ 1997, 287).
  • OLG München, 16.07.2002 - 4Z BR 50/02

    Zulässigkeitsvoraussetzungen der sofortigen weiteren Beschwerde; Zulässigkeit

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht