Rechtsprechung
   BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1165
BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96 (https://dejure.org/1997,1165)
BayObLG, Entscheidung vom 15.01.1997 - 3Z BR 279/96 (https://dejure.org/1997,1165)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Januar 1997 - 3Z BR 279/96 (https://dejure.org/1997,1165)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,1165) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der Vergütung eines Rechtsanwalts für die Betreuung eines nicht mittellosen Betroffenen; Anspruch des Berufsbetreuers auf die Bewilligung einer angemessenen Vergütung; Anlehnung an die Honorare der Berufsgruppe, welcher der Betreuer angehört, bei der Schätzung ...

  • Anwaltsblatt

    § 1836 BGB

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütung des Rechtsanwalts als Berufsbetreuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1836 Abs. 1
    Vergütung des Rechtsanwaltes bei Betreuung des nicht mittellosen Betreuten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 700
  • AnwBl 1997, 625
  • BayObLGZ 1997, 44
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (19)

  • BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 297/95

    Bemessung der Vergütung eines Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96
    a) Die Angemessenheit der dem Betreuer aus dem Vermögen des Betreuten zu bewilligenden Vergütung wird durch die Umstände des jeweiligen Falles, insbesondere durch die Größe des Vermögens bzw. des Nachlasses des Betreuten, die Erforderlichkeit besonderer Fachkenntnisse des Betreuers, die Bedeutung und die Schwierigkeit der dem Betreuer obliegenden Geschäfte, das sich hieraus ergebende Maß an Verantwortung und vor allem durch die vom Betreuer erbrachte Leistung bestimmt (vgl. BayObLGZ 1996, 37/38 f. m.w.N.; BayObLG FamRZ 1996, 1166 /1167, 1173/1174; KG FamRZ 1996, 227 /228).

    Die in § 1836 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB angeführten Beträge stellen insoweit lediglich das Mindestmaß der Vergütung dar, begrenzen diese jedoch nicht nach oben (vgl. BayObLGZ 1995, 35; 1996, 37/39; KG BtPrax 1996, 184/186).

    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewußt war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1157 ; 1993, 795/796; BayObLGZ 1996, 37/39 und 1996, 47/49, je m.w.N.).

    Nach dieser wird die Angemessenheit der Vergütung von Berufsbetreuern nämlich von den Honoraren bestimmt, die allgemein in der Berufsgruppe bezahlt werden, der der Betreuer angehört (BayObLGZ 1993, 323/324; 1995, 35; 1996, 37/39), hier also den Honoraren von Rechtsanwälten im allgemeinen.

    Für die Schätzung der Bürokosten hat der Senat ausgeführt (BayObLGZ 1996, 37/40): "Da Feststellungen zum üblichen Aufwand eines Berufsbetreuers in einem bestimmten Bezirk kaum zu treffen sein werden, kann für die Schätzung auch auf Modellrechnungen bezüglich des Unkostenanteils am Gesamtumsatz von Rechtsanwaltskanzleien (vgl. BVerfG NJW 1991, 557; Franzen/Apel NJW 1988, 1059 ff.) oder auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten Zahlen für Einzelpraxen von Rechtsanwälten ohne Einzelpraxen für Fachanwälte (Unternehmen und Arbeitsstätten Fachserie 2 Reihe 1.6.2 1991 S 24/25 und 30/31) zurückgegriffen werden.

    Bei 1340 Jahresarbeitsstunden (vgl. BayObLGZ 1996, 37/40) entspricht dies einem Stundensatz von 195, 67 DM (einschließlich Mehrwertsteuer).

    Er ist nur einer der für die Schätzung maßgeblichen Gesichtspunkte (BayObLGZ 1996, 37).

  • BayObLG, 01.02.1995 - 3Z BR 186/94

    Vergütung eines Betreuungsvereins für die Tätigkeit eines Vereinsbetreuers

    Auszug aus BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96
    b) Bei einem Berufsbetreuer bemißt sich die Vergütung nach dem Zeitaufwand und einem angemessenen Stundensatz (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1995, 35/38; BayObLG FamRZ 1996, 1173/1174).

    c) Bei der Schätzung des Stundensatzes (zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 287 ZPO vgl. BayObLGZ 1995, 35/41; BayObLG JurBüro 1993, 49) kann sich das Gericht an die Honorare anlehnen, die allgemein in der Berufsgruppe, welcher der Betreuer angehört, bezahlt werden.

    Die in § 1836 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB angeführten Beträge stellen insoweit lediglich das Mindestmaß der Vergütung dar, begrenzen diese jedoch nicht nach oben (vgl. BayObLGZ 1995, 35; 1996, 37/39; KG BtPrax 1996, 184/186).

    Nach dieser wird die Angemessenheit der Vergütung von Berufsbetreuern nämlich von den Honoraren bestimmt, die allgemein in der Berufsgruppe bezahlt werden, der der Betreuer angehört (BayObLGZ 1993, 323/324; 1995, 35; 1996, 37/39), hier also den Honoraren von Rechtsanwälten im allgemeinen.

  • KG, 18.07.1996 - 1 W 445/96

    Festsetzung einer Rechtsanwaltsvergütung; Vergütungsanspruch als bestellter

    Auszug aus BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96
    Die in § 1836 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB angeführten Beträge stellen insoweit lediglich das Mindestmaß der Vergütung dar, begrenzen diese jedoch nicht nach oben (vgl. BayObLGZ 1995, 35; 1996, 37/39; KG BtPrax 1996, 184/186).

    Der dieser Vergütung zugrunde liegende Stundensatz von 200 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) hält sich im Rahmen der vom Senat in diesem Jahr bestätigten Stundensätze von 200 DM (FamRZ 1996, 1171 ) und 230 DM (BtPrax 1996, 151 ) und der Stundensätze, die in der Literatur vertreten werden (Traulsen/Fölster AnwBl 1982, 46/48: 221, 68 DM; Knief AnwBl. 1989, 258/262: 175 DM - 495 DM; Franzen/Apel NJW 1988, 1059/1066: 164 DM - 307 DM) und liegt deutlich unter dem Stundensatz von 300 DM, der vom OLG Schleswig (FamRZ 1995, 46 ) dem Kammergericht (BtPrax 1996, 184) und der Rechtsanwaltskammer (ähnlich Franzen NJW 1993, 438) für angemessen angesehen wird.

    Bei diesem Wert handelt es sich nur um einen Richtwert, für die Bemessung der Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB (vgl. KG BtPrax 1996, 184/186).

  • BayObLG, 10.04.1996 - 3Z BR 56/96

    Aus dem Nachlass eines Betreuten zu erstattende Vergütung; Angemessene Vergütung

    Auszug aus BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96
    b) Bei einem Berufsbetreuer bemißt sich die Vergütung nach dem Zeitaufwand und einem angemessenen Stundensatz (ständige Rechtsprechung; vgl. BayObLGZ 1995, 35/38; BayObLG FamRZ 1996, 1173/1174).

    Der dieser Vergütung zugrunde liegende Stundensatz von 200 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) hält sich im Rahmen der vom Senat in diesem Jahr bestätigten Stundensätze von 200 DM (FamRZ 1996, 1171 ) und 230 DM (BtPrax 1996, 151 ) und der Stundensätze, die in der Literatur vertreten werden (Traulsen/Fölster AnwBl 1982, 46/48: 221, 68 DM; Knief AnwBl. 1989, 258/262: 175 DM - 495 DM; Franzen/Apel NJW 1988, 1059/1066: 164 DM - 307 DM) und liegt deutlich unter dem Stundensatz von 300 DM, der vom OLG Schleswig (FamRZ 1995, 46 ) dem Kammergericht (BtPrax 1996, 184) und der Rechtsanwaltskammer (ähnlich Franzen NJW 1993, 438) für angemessen angesehen wird.

  • BGH, 28.04.1961 - V ZB 17/60

    Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts

    Auszug aus BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96
    Sie zwingen aber nicht zur Zurückverweisung der Sache, da der Senat die erforderlichen Feststellungen selbst treffen und selbst in der Sache entscheiden kann (vgl. BGHZ 35, 135 /142 f.; BGH NJW 1996, 2581 ; BayObLGZ 1985, 63/66).
  • BGH, 19.06.1996 - XII ZB 89/96

    Entscheidungskompetenz bei weiterer Beschwerde gegen die Verwerfung einer

    Auszug aus BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96
    Sie zwingen aber nicht zur Zurückverweisung der Sache, da der Senat die erforderlichen Feststellungen selbst treffen und selbst in der Sache entscheiden kann (vgl. BGHZ 35, 135 /142 f.; BGH NJW 1996, 2581 ; BayObLGZ 1985, 63/66).
  • OLG Schleswig, 01.08.1994 - 2 W 118/93

    Einzelbetreuer; Berufsbetreuer; Abgrenzung; Zahl der Betreuungen ; Vergütung ;

    Auszug aus BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96
    Der dieser Vergütung zugrunde liegende Stundensatz von 200 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) hält sich im Rahmen der vom Senat in diesem Jahr bestätigten Stundensätze von 200 DM (FamRZ 1996, 1171 ) und 230 DM (BtPrax 1996, 151 ) und der Stundensätze, die in der Literatur vertreten werden (Traulsen/Fölster AnwBl 1982, 46/48: 221, 68 DM; Knief AnwBl. 1989, 258/262: 175 DM - 495 DM; Franzen/Apel NJW 1988, 1059/1066: 164 DM - 307 DM) und liegt deutlich unter dem Stundensatz von 300 DM, der vom OLG Schleswig (FamRZ 1995, 46 ) dem Kammergericht (BtPrax 1996, 184) und der Rechtsanwaltskammer (ähnlich Franzen NJW 1993, 438) für angemessen angesehen wird.
  • BayObLG, 27.02.1996 - 3Z BR 341/95

    Bemessung der Betreuervergütung

    Auszug aus BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96
    Der dieser Vergütung zugrunde liegende Stundensatz von 200 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) hält sich im Rahmen der vom Senat in diesem Jahr bestätigten Stundensätze von 200 DM (FamRZ 1996, 1171 ) und 230 DM (BtPrax 1996, 151 ) und der Stundensätze, die in der Literatur vertreten werden (Traulsen/Fölster AnwBl 1982, 46/48: 221, 68 DM; Knief AnwBl. 1989, 258/262: 175 DM - 495 DM; Franzen/Apel NJW 1988, 1059/1066: 164 DM - 307 DM) und liegt deutlich unter dem Stundensatz von 300 DM, der vom OLG Schleswig (FamRZ 1995, 46 ) dem Kammergericht (BtPrax 1996, 184) und der Rechtsanwaltskammer (ähnlich Franzen NJW 1993, 438) für angemessen angesehen wird.
  • BayObLG, 14.02.1985 - BReg. 2 Z 97/84
    Auszug aus BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96
    Sie zwingen aber nicht zur Zurückverweisung der Sache, da der Senat die erforderlichen Feststellungen selbst treffen und selbst in der Sache entscheiden kann (vgl. BGHZ 35, 135 /142 f.; BGH NJW 1996, 2581 ; BayObLGZ 1985, 63/66).
  • BGH, 09.05.1989 - VI ZR 268/88

    Voraussetzungen der Abweichung von einem Sachverständigengutachten; Nachweis der

    Auszug aus BayObLG, 15.01.1997 - 3Z BR 279/96
    Ist die Stellungnahme jedoch - wie hier - zu dem Zweck erholt worden, dem Gericht die ihm auf einem Spezialgebiet fehlenden Kenntnisse zu vermitteln, muß der Richter die Abweichung begründen und seine dazu erforderliche Sachkunde ausreichend darlegen (vgl. BGH NJW 1989, 2948 f. m.w.N.).
  • BGH, 18.02.1993 - III ZR 23/92

    Grenzen des Gefälligkeitsverhältnisses

  • BGH, 27.05.1982 - III ZR 201/80

    Wiederholung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht

  • BGH, 05.05.1983 - III ZR 57/82

    Ausübung der Vormund zur Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs - Schuldhafte

  • BGH, 23.05.1990 - XII ZB 117/89

    Ermessensentscheidung bei Ausschluß von Ausgleichsleistungen

  • BayObLG, 19.02.1996 - 3Z BR 302/95

    Zeitaufwand eines Betreuers

  • BayObLG, 29.07.1992 - 3Z BR 80/92

    Verwirkung des Beschwerderechts im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 1836

  • BayObLG, 16.09.1993 - 3Z BR 158/93

    Betreuer; Aufwendungen; Festsetzung; Vergütung; Vermögende Betreuer; Stundensatz;

  • BayObLG, 07.02.1996 - 3Z BR 319/95

    Zeitaufwand eines Betreuers zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner

  • KG, 15.11.1994 - 1 W 3454/94

    Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers bei Mittellosigkeit des

  • OLG Karlsruhe, 07.05.1998 - 4 W 31/98
    Bei der zu bewilligenden Vergütung sind als weitere Umstände zu berücksichtigen die Größe des Vermögens des Betreuten, die Bedeutung und die Schwierigkeit der dem Betreuer obliegenden Geschäfte und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung (BayObLG FamRZ 1996, 1168, 1169; BayObLG FamRZ 1997, 700).

    Für Rechtsanwälte, die als Berufsbetreuer tätig sind, hat der Senat für die Betreuung eines nicht mittellosen Betroffenen in der Regel einen Stundensatz von 200 DM einschließlich Mehrwertsteuer zugrunde gelegt und je nach den Umständen des Einzelfalles einen höheren oder auch niedrigeren Stundensatz gerechtfertigt gehalten (Beschl. v. 27.6.1997 - 4 W 30/97; vgl. auch BayObLG FamRZ 1997, 700).

    Für die Ermittlung der Bürokosten eines als Betreuer tätigen Rechtsanwaltes ist dabei anerkannt, daß auf Modellrechnungen bezüglich des Unkostenanteils am Gesamtumsatz von Rechtsanwaltskanzleien oder auf die vom statistischen Bundesamt ermittelten Zahlen für Einzelpraxen von Rechtsanwälten ohne Einzelpraxen für Fachanwälte zurückgegriffen werden kann (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 700, 701).

  • BayObLG, 29.12.1998 - 3Z BR 290/98

    Umfang der Beschwerde bei nicht eindeutiger Beschwerdebegründung

    Gibt es solche Vergleichsbeträge nicht, kann z.B. auf die Honorierung ähnlicher Berufsgruppen mit gleicher Ausbildung zurückgegriffen werden (BayObLGZ 1997, 44/46; 1996, 37/39).

    Der Vergütung des Betreuers ist dessen Zeitaufwand zugrundezulegen (BayObLGZ 1997, 44/45; 1996, 47; 1992, 151).

  • BayObLG, 11.07.1997 - 3Z BR 193/96

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über erweiterten Anspruch des Betreuers im

    Insoweit nimmt der Senat auf seinen Beschluß vom 15.1.1997 (BayObLGZ 1997, 44) Bezug.
  • OLG Zweibrücken, 28.10.2004 - 3 W 13/04

    Vergütung des Berufsbetreuers: Rückwirkende Festsetzung einer Pauschalvergütung

    Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht oder das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer acht gelassen hat, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht hat oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (BGH NJW-RR 1990, 1157 und zum Revisionsverfahren NJW-RR 1993, 795, 796; BayObLG, FamRZ 1996, 1168, 1169 und 1997, 700 jew. m.w.N.; Senat in ständiger Rechtsprechung beispielsweise BtPrax 2000, 86; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 Rdnr. 23).
  • BayObLG, 14.07.1999 - 3Z BR 162/99

    Vergütung eines Berufsbetreuers aus dem Nachlass des Betroffenen

    Das Landgericht hat den Stundensatz von 200 DM einschließlich Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung der im Beschluß des Senats vom 15.1.1997 (BayObLGZ 1997, 44 = NJWE-FER 1997, 128 ) aufgeführten Grundsätze für angemessen angesehen.
  • BayObLG, 10.07.1998 - 3Z BR 104/98

    Zulässigkeit der Vergütung eines Betreuers aus dem Vermögen des Betroffenen

    Das Landgericht hat sich hierbei im Rahmen des im zustehenden Ermessens gehalten (vgl. BayObLGZ 1997, 44 = FamRZ 1997, 700 ).
  • BayObLG, 16.05.2001 - 3Z BR 70/01

    Härteausgleich bei der Vergütung für die Betreuung eines nicht mittellosen

    Bei Rechtsanwälten hat der Senat einen Stundensatz von 200 DM einschließlich Mehrwertsteuer als in der Regel angemessen angesehen (vgl. BayObLGZ 1997, 44).
  • OLG Zweibrücken, 08.12.1998 - 3 W 254/98

    Streit über die Höhe der Vergütung eines Betreuers

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BayObLG, 14.07.1998 - 3Z BR 117/98

    Vergütungsfähigkeit von Zeitaufwand des Betreuers nach dem Tod des Betroffenen

    (1) Das Landgericht hat den Stundensatz von 200 DM einschließlich Mehrwertsteuer unter Hinweis auf den Beschluß des Senats vom 15.1.1997 (BayObLGZ 1997, 44 = NJWE-PER 1997, 128) geschätzt und die dort dargelegten Grundsätze beachtet.
  • BayObLG, 30.05.2001 - 3Z BR 76/01

    Härteausgleich für den Betreuer eines vermögenden Betreuten

    Bei Rechtsanwälten hat der Senat einen Stundensatz von 200 DM einschließlich Mehrwertsteuer als in der Regel angemessen angesehen (vgl. BayObLGZ 1997, 44).
  • OLG Zweibrücken, 16.12.1998 - 3 W 234/98

    Streit über die Höhe der Vergütung eines Betreuers

  • BayObLG, 26.10.1998 - 3Z BR 112/98

    Angemessenene Vergütung eines Betreuers bei besonders schwieriger Betreuung

  • BayObLG, 22.04.1998 - 3Z BR 14/98

    Bindung an eine rechtsfehlerfreie Schätzung des Zeitaufwands des Betreuers durch

  • BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 135/01

    Härteausgleich für den Betreuer eines nicht mittellosen Betreuten

  • BayObLG, 10.07.2002 - 3Z BR 98/02

    Statthaftigkeit der außerordentlichen weiteren Nichtzulassungsbeschwerde wegen

  • BayObLG, 24.07.2001 - 3Z BR 122/01

    Härteausgleich für Betreuer mittelloser Betreuter

  • BayObLG, 16.07.2001 - 3Z BR 178/01

    Härteausgleich für Betreuer vermögender Betreuter

  • BayObLG, 01.06.2001 - 3Z BR 86/01

    Vergütung des Berufsbetreuers eines nicht mittellosen Betroffenen

  • BayObLG, 26.10.1998 - 3Z BR 243/98

    Angemessenene Vergütung eines Betreuers eines Betreuten mit erheblichem Vermögen

  • BayObLG, 22.04.1998 - 3Z BR 15/98

    Unzulässigkeit eines neuen Sachantrages im Rechtsbeschwerdeverfahren;

  • BayObLG, 05.08.1998 - 3Z BR 107/98

    Anforderungen an die Vergütung eines Betreuers; Voraussetzungen für die

  • BayObLG, 09.04.1997 - 3Z BR 352/96

    Vergütung des Betreuers bei mehreren Qualifikationen - Sozialpädagoge und

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht