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   BayObLG, 05.03.2001 - 5Z RR 174/99   

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BayObLG, 05.03.2001 - 5Z RR 174/99 (https://dejure.org/2001,7602)
BayObLG, Entscheidung vom 05.03.2001 - 5Z RR 174/99 (https://dejure.org/2001,7602)
BayObLG, Entscheidung vom 05. März 2001 - 5Z RR 174/99 (https://dejure.org/2001,7602)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Revision; Voller Wert; Kommunales Grundstück; Verkehrswert; Höchstzulässige Grundstücksnutzung

  • Judicialis

    BGB § 134; ; GO Art. 75

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 134; GO Art. 75
    Zum Gebot, Vermögensgegenstände der öffentlicher Träger nicht unter ihrem Wert zu veräußern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG München II - 1 O 1117/97
  • OLG München - 21 U 5013/98
  • BayObLG, 05.03.2001 - 5Z RR 174/99

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 2001, 54
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.12.1999 - X ZR 34/98

    Beschenkter Sparkassenangestellter

    Auszug aus BayObLG, 05.03.2001 - 5Z RR 174/99
    ordnet diese Regelung selbst eine Rechtsfolge an, ist sie maßgeblich; fehlt eine verbotseigene Rechtsfolgenregelung, so sind Sinn und Zweck des verletzten Verbots entscheidend (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHZ 143, 283/286 m.w.N.).

    Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es mit dem Sinn und Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen bzw. bestehen zu lassen (vgl. BGHZ 115, 123/125 m.w.N.; BGHZ 143, 283/286).

    Verträge, durch deren Abschluss beide Vertragspartner ein gesetzliches Verbot verletzen, sind im allgemeinen nichtig (ständige Rechtsprechung seit RGZ 60, 273; vgl. BGHZ 143, 283/287).

  • BGH, 30.01.1967 - III ZR 35/65

    Bayern und das Steigenberger

    Auszug aus BayObLG, 05.03.2001 - 5Z RR 174/99
    (2) Die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes durch eine Gemeinde zu einem erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Preis bedeutet eine teilweise unentgeltliche Zuwendung (vgl. BGHZ 47, 30/39).

    Im Staats- und Verwaltungsrecht gilt der sich aus dem Verfassungsrecht ergebende Grundsatz, dass der Staat kein Recht zu "Geschenken" hat (BGHZ 47, 30/39 f. m.w.N.; BayObLGZ 1995, 225/226).

    Aus diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof bereits die Folgerung gezogen, dass "vieles dafür spreche", das Verbot, Vermögensgegenstände unter ihrem Wert zu veräußern, zumindest insoweit als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB anzusehen, als es sich auf unentgeltliche Zuwendungen an Private beziehe, die unter keinerlei Gesichtspunkten als durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gerechtfertigt erachtet werden könnten (BGHZ 47, 30/40).

  • BayObLG, 22.06.1995 - 2Z BR 42/95

    Prüfung der Veräußerung unter Wert bei einem Gemeindegrundstück

    Auszug aus BayObLG, 05.03.2001 - 5Z RR 174/99
    Nichts anderes gilt grundsätzlich bei einem Verstoß gegen das in Art. 75 Abs. 1 Satz 2 GO enthaltene Gebot, Vermögensgegenstände in der Regel nicht unter ihrem Wert zu veräußern (vgl. BayObLGZ 1995, 225/226 f.; Prandl/Zimmermann/Büchner aaO Art. 75 GO Anm. 7; Hölzl/Hien Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern Art. 75 Anm. 2).

    Im Staats- und Verwaltungsrecht gilt der sich aus dem Verfassungsrecht ergebende Grundsatz, dass der Staat kein Recht zu "Geschenken" hat (BGHZ 47, 30/39 f. m.w.N.; BayObLGZ 1995, 225/226).

    Daher muss der Verstoß gegen Art. 75 Abs. 1 Satz 2 GO hier die, privatrechtliche Unwirksamkeit der Vereinbarung über den Wertausgleich zur Folge haben (vgl. BayObLGZ 1995, 225/227).

  • BGH, 30.04.1992 - III ZR 151/91

    Nichtigkeit des Prüfungsauftrages bei früherer Mitwirkung des Abschlußprüfers

    Auszug aus BayObLG, 05.03.2001 - 5Z RR 174/99
    Entscheidend ist, ob das Gesetz sich nicht nur gegen den Abschluss des Rechtsgeschäfts wendet, sondern auch gegen seine privatrechtliche Wirksamkeit und damit gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg (BGHZ 118, 142/144).

    Der Bundesgerichtshof hat andererseits schon wiederholt Rechtsgeschäfte auch dann als nichtig angesehen, wenn sich das Verbot nur gegen einen der Partner richtete, falls es nämlich mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (vgl. BGHZ 118, 142/145 m.w.N.).

  • BGH, 10.07.1991 - VIII ZR 296/90

    Wirksamkeit der Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an eine

    Auszug aus BayObLG, 05.03.2001 - 5Z RR 174/99
    Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es mit dem Sinn und Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen bzw. bestehen zu lassen (vgl. BGHZ 115, 123/125 m.w.N.; BGHZ 143, 283/286).
  • BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61

    Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

    Auszug aus BayObLG, 05.03.2001 - 5Z RR 174/99
    Das Revisionsgericht darf nur prüfen, ob die vom Gericht der Tatsacheninstanz vorgenommene Wertermittlung auf Verstößen gegen das sachliche Recht oder auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen und Denkgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verletzt worden sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHZ 39, 198/219; BayObLGZ 1994, 362/367).
  • BayObLG, 12.04.1983 - BReg. 2 Z 21/83
    Auszug aus BayObLG, 05.03.2001 - 5Z RR 174/99
    Eine gegen dieses gesetzliche Verbot verstoßende Verfügung der Gemeinde ist nach § 134 BGB nichtig (BayObLGZ 1983, 85/91; Meder Die Verfassung des Freistaates Bayern 4. Aufl. Art. 12 Rn. 18; Nawiasky/Leusser/Schweiger Die Verfassung des Freistaates Bayern Art. 12 Anm. 9a; Prandl/Zimmermann/Büchner Kommunalrecht in Bayern Art. 75 GO Anm. 14).
  • RG, 17.03.1905 - V 213/03

    Versteigerung.; Abhalten vom Bieten.

    Auszug aus BayObLG, 05.03.2001 - 5Z RR 174/99
    Verträge, durch deren Abschluss beide Vertragspartner ein gesetzliches Verbot verletzen, sind im allgemeinen nichtig (ständige Rechtsprechung seit RGZ 60, 273; vgl. BGHZ 143, 283/287).
  • BayObLG, 28.11.1994 - 1Z RR 470/93
    Auszug aus BayObLG, 05.03.2001 - 5Z RR 174/99
    Das Revisionsgericht darf nur prüfen, ob die vom Gericht der Tatsacheninstanz vorgenommene Wertermittlung auf Verstößen gegen das sachliche Recht oder auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen und Denkgesetze oder zwingende Erfahrungssätze verletzt worden sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHZ 39, 198/219; BayObLGZ 1994, 362/367).
  • BayObLG, 14.09.2022 - 101 ZRR 180/21

    Art. 75 BayGO - Unterwertige Veräußerung eines Gemeindegrundstücks

    Dieser wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre, vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayEG, § 194 BauGB (BayObLG, Urt. v. 5. März 2001, 5Z RR 174/99, BayObLGZ 2001, 54 [56 f., juris Rn. 17]).

    Eine gegen dieses gesetzliche Verbot verstoßende Verfügung der Gemeinde ist nach § 134 BGB nichtig (BayObLGZ 2001, 54 [58, juris Rn. 23]; Beschluss vom 22. Juni 1995, 2Z BR 42/95, BayObLGZ 1995, 225 [226, juris Rn. 11]; Beschluss vom 12. April 1983, BReg …

    Dazu hat das Bayerische Oberste Landesgericht in den genannten Entscheidungen ausgeführt, nichts anderes gelte grundsätzlich bei einem Verstoß gegen das in Art. 75 Abs. 1 Satz 2 GO enthaltene Gebot, Vermögensgegenstände in der Regel nicht unter ihrem Wert zu veräußern (BayObLGZ 2001, 54 [58, juris Rn. 24]; BayObLGZ 1995, 225 [226, juris Rn. 12]).

    Andererseits ist zu berücksichtigen, dass auch bei Unter-Wert-Veräußerungen zu einem Kaufpreis, der erheblich vom vollen Wert abweicht (ohne dass wegen eines groben Missverhältnisses zwischen Verkehrswert und Entgelt eine Verschenkung im Sinne des Art. 75 Abs. 3 Satz 1 GO vorläge), im Staats- und Verwaltungsrecht der sich aus dem Verfassungsrecht ergebende Grundsatz zu beachten ist, dass der Staat kein Recht zu "Geschenken" hat (BGHZ 47, 30 [39 f., juris Rn. 61] m. w. N.; BayObLGZ 2001, 54 a. a. O.; BayObLGZ 1995, 225 [226, juris Rn. 13]).

    Die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes durch eine Gemeinde zu einem erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Preis bedeutet eine teilweise unentgeltliche Zuwendung (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1967, III ZR 35/65, BGHZ 47, 30 [39, juris Rn. 61]; BayObLGZ 2001, 54 [59, juris Rn. 27]).

    Zu Art. 75 Abs. 1 Satz 2 GO haben der Bundesgerichtshof und das Bayerische Oberste Landesgericht in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass "vieles dafür spreche", das Verbot, Vermögensgegenstände unter ihrem Wert zu veräußern, zumindest insoweit als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB anzusehen, als es sich auf unentgeltliche Zuwendungen an Private beziehe, die unter keinerlei Gesichtspunkten als durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gerechtfertigt erachtet werden könnten (BGHZ 47, 30 [40, juris Rn. 61]; BayObLGZ 2001, 54 a. a. O.).

    Vielmehr muss in einem solchen Fall das Verbot, Vermögensgegenstände unter ihrem Wert zu veräußern, die privatrechtliche Unwirksamkeit der Vereinbarung zur Folge haben (vgl. BayObLGZ 2001, 54 a. a. O.; BayObLGZ 1995, 225 [227, juris Rn. 15]).

    Auch eine gegen das Veräußerungsverbot verstoßende Verfügung der Gemeinde ist nach § 134 BGB nichtig (BGH, Urt. v. 12. Juli 2013, V ZR 122/12, NJW 2013, 3779 Rn. 15; offenlassend: OLG München, Beschluss vom 9. Oktober 2017, 34 Wx 221/17, juris Rn. 11 und 12 m. w. N.), es sei denn, es liegen Umstände vor, aus denen sich lediglich eine Teilnichtigkeit ergibt (BayObLGZ 2001, 54 a. a. O.).

    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich in seinem Urteil vom 5. März 2001 (BayObLGZ 2001, 54 [59 f., juris Rn. 28]) bereits mit der von Mayer im Hinblick auf den Wegfall der Genehmigungspflicht für die Veräußerung von gemeindlichen Vermögensgegenständen unter ihrem Wert durch Gesetz vom 10. August 1990 (GVBl. S. 268) vertretenen Auffassung, dass es sich um ein rein kommunalrechtliches Verbot handele, dessen Nichtbeachtung nicht zu einer zivilrechtlichen Nichtigkeit führe, befasst und diese Rechtsmeinung nicht geteilt.

  • BGH, 17.01.2003 - V ZR 137/02

    Pflichten des Käufers zur Unterrichtung der Vorkaufsberechtigten über den Inhalt

    Von der Rechtsprechung wurde dies bereits für vergleichbare Regelungen in Art. 75 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern grundsätzlich bejaht (BayObLGZ 1983, 85, 91; 1995, 225, 226; 2001, 54, 56 f).
  • OLG Karlsruhe, 04.04.2012 - 11 Wx 111/11

    Verbot der Unterwertveräußerung in Baden-Württemberg: Verbotsgesetz nach § 134

    Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die vergleichbare Regelung der Bayerischen Gemeindeordnung in Art. 75 Abs. 1 Satz 2 ("Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden") zu der Auffassung gekommen, dass ein Verstoß die privatrechtliche Unwirksamkeit der Vereinbarung über den Wertausgleich zur Folge hat, denn Art. 75 Abs. 1 Satz 2 der Bayerischen Gemeindeordnung sei ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB (vgl. BayObLGZ 2001, 54 ff.).
  • OLG Schleswig, 15.03.2013 - 1 Verg 4/12

    Statthaftigkeit eines Vergabenachprüfungsantrags

    Die Beschwerdegegnerin ist bereits gemeindewirtschaftsrechtlich gehalten, städtische Grundstücke in der Regel nur zu ihrem "vollen Wert" - also dem nach der höchstzulässigen baulichen Nutzbarkeit zu bestimmenden Verkehrswert - zu veräußern (§ 90 Abs. 1 Satz 3 GO SH; vgl. Bartlik, ZfBR 2009, 650); dagegen verstoßende Verträge sind gem. § 134 BGB nichtig (BayObLG, Urt. v. 5. März 2001, 5 Z RR 174/99, BayVBl. 2001, 539).
  • OLG Jena, 02.03.2005 - 4 U 943/01

    Verbotswidrige Grundstücksgeschäfte nach § 67 Thür KO

    Es ist nicht anders zu beurteilen als das Verbot des § 67 Abs. 5 Satz 1 ThürKO, da bei einer erheblich unterwertigen Veräußerung die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert einer unentgeltlichen Zuwendung gleichkommt (vgl. BGHZ 47, S. 30, 39; BayObLGZ 2001, S. 54 ff [juris-Zit.: Ziff. 27]).

    Die gleichlautende Vorschrift des Art. 75 Abs. 1 BayGO wird als Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB angesehen (BayObLGZ 2001, S. 54 ff; 1995, S. 225 ff; 1983, S. 85 ff).

  • VerfGH Bayern, 23.01.2007 - 42-VI-06

    Unterwertverkauf eines gemeindeeigenen Grundstücks

    Der vorliegende Fall zeigt, wie verfehlt manche Entscheidungen von Zivilgerichten waren, die übliche Sicherungen gegen eine zweckwidrige Weiterveräußerung wie z. B. eine Vormerkung als unangemessen ansahen.5 4. Für die Beurkundung und den grundbuchamtlichen Vollzug genügt die entsprechende Feststellung der Gemeinde, dass keine Veräußerung unter Wert vorliegt oder eine solche wegen der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe zulässig ist.6 Weitere Nachweise darf das Grundbuchamt nicht verlangen.7 1 Beschluss vom 20.4.2006, 24 U 523/05.2 Siehe nur Richter in Henneke/Pünder/Waldhoff, Recht der Kommunalfinanzen, 2006, § 38 Rdnr. 94.3 BayObLG, BayVBl 1995, 667 ; BayObLG, BayVBl 2001, 539 ; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, 2008, Art. 75 GO Rdnr. 11 und Widtmann/Grasser, BayGO, 2007, Art. 75 Rdnr. 4.4 Vgl. zuletzt Nordmann, EuZW 2007, 752 und Soltész/Schädle, EuZW 2008, 134 .
  • BGH, 17.01.2003 - V ZR 127/02

    Pflichten des Verkäufers zur Unterrichtung der Vorkaufsberechtigten über den

    Von der Rechtsprechung wurde dies bereits für vergleichbare Regelungen in Art. 75 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern grundsätzlich bejaht (BayObLGZ 1983, 85, 91; 1995, 225, 226; 2001, 54, 56 f).
  • VGH Bayern, 17.05.2006 - 4 ZB 05.3145

    Gemeinde muss bei Grundstücksverkauf nicht höchstmöglichen Preis realisieren

    Eine gegen dieses Gebot verstoßende Verfügung der Gemeinde ist grundsätzlich nichtig; denn bei dem darin enthaltenen Verbot, Vermögensgegenstände unter ihrem Wert zu verkaufen, handelt es sich zumindest insoweit um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB, als es sich auf unentgeltliche Zuwendungen an Private durch eine erhebliche Unterschreitung des Verkehrswertes bezieht, die unter keinerlei Gesichtspunkten als durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben gerechtfertigt erachtet werden können (vgl. im Einzelnen BayObLG, U. v. 5.3.2001 - 5Z RR 174.99 - BayVBl. 2001, 539, 540).
  • VG Münster, 21.05.2010 - 1 K 1405/09

    Anerkennung einer zum Zweck der Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte

    vgl. BayObLG, Urt. v. 5. März 2001 - 5Z RR 174/99 -, BayVBl. 2001, 539 ff. = juris Rn. 25 m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
  • VG Augsburg, 09.04.2013 - Au 3 K 12.1468

    Unbegleiteter jugendlicher Asylbewerber; Zuweisungsentscheidung;

    Der Zinsanspruch folgt aus einer analogen Anwendung von §§ 291, 288 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. BVerwG, U.v. 7.2.1985 - BVerwGE 71, 48; U.v. 22.2.2001 - BayVBl. 2001, 539).
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