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   VGH Bayern, 03.08.1988 - 9 B 87.01107   

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VGH Bayern, 03.08.1988 - 9 B 87.01107 (https://dejure.org/1988,2434)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.08.1988 - 9 B 87.01107 (https://dejure.org/1988,2434)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. August 1988 - 9 B 87.01107 (https://dejure.org/1988,2434)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1989, 407
  • BayVBl 1989, 47
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • OVG Brandenburg, 14.10.2004 - 3a B 255/03

    Natur- und Landschaftsschutzrecht, Beschwerde (hier: abgelehnt), Duldenmüssen des

    Hinsichtlich des Grundstücks der Antragsteller ist diese Funktion des Uferbereichs auch nicht etwa durch die seinerzeitige - zwischenzeitlich wieder aufgehobene - Sperrung des Weges beseitigt worden; eine solche reicht, wie § 46 BbgNatSchG entnommen werden kann, für sich genommen nicht aus, dem gesperrten Bereich ohne weiteres den Charakter der "freien Landschaft" zu nehmen (vgl. auch VGH München, Urteil vom 3. August 1988 - 9 B 87.01107-, NuR 1989, 136; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Dezember, a. a. O.; Carlsen, a. a. O.).

    Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen vom Betretungsrecht erfasste Bereiche bzw. Wege und Pfade i.S.v. § 44 BbgNatSchG überhaupt in zulässiger Weise in ihrem Bestand beseitigt werden können (s. dazu insb. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Dezember 1990, a. a. O., sowie - für eine Wohnnutzung - VGH München, Urteil vom 3. August 1988, a. a. O.), brauchte der Senat aus Anlass des vorliegenden Falles nicht zu entscheiden.

    Abgesehen davon, dass die sich insoweit stellenden Fragen, ob nämlich der Gesetzgeber des BbgNatSchG das Betretungsrecht auf seinen jeweils bestehenden Umfang hat beschränken oder darüber hinaus einen betretungsrechtlichen Bestandsschutz hat regeln wollen (vgl. dazu Hessischer VGH, Urteil vom 18. März 1975 - II OE 1/75 -, DVBl. 1975, 911, 913) und - soweit Letzteres verneint werden kann - unter welchen Voraussetzungen eine den Schutz des Art. 14 GG verdienende Eigentums(wohn)nutzung angenommen werden kann, die eine Beseitigung des naturschutzrechtlichen Betretungsrechts rechtfertigen würde, einer Klärung im diesbezüglichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssten, geben vorliegend weder eine insoweit etwa maßgebliche gärtnerische Gestaltung des Uferbereichs noch diesbezüglich etwa ausschlaggebende - selbst großzügig bemessene - Wohnbedürfnisse der Mieter des über 5.000 qm großen Hausgrundstücks der Antragsteller (vgl. zu diesen Kriterien VGH München, Urteil vom 3. August 1988, a.a.O.) für eine solche (zulässige) Beseitigung etwas her; weder unter dem einen noch unter dem anderen der beiden vorliegend genannten Gesichtspunkte wäre hier erkennbar, dass die Funktion des auf dem Grundstück der Antragsteller befindlichen Uferstreifens zur Erholungsnutzung für die Allgemeinheit aufgehoben (worden) wäre.

    Mit diesem Gesichtspunkt mag deutlich werden, dass selbst unbebaute Flächen im (bauplanungsrechtlichen) Innenbereich der naturschutzrechtlichen Betretungsbefugnis unterliegen können (so - insbesondere im Hinblick auf § 47 BbgNatSchG - auch Marzik/Wilrich, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2004, § 56 BNatSchG, Rdn. 9; vgl. auch VGH München, Urteil vom 3. August 1988, a. a. O.; ferner etwa Carlsen, a.a.O.).

    Selbst wenn man berücksichtigt, dass - wie die Antragsteller im Rahmen der Ortsbesichtigung vorgetragen haben - wenige Tage vor dem Ortstermin auch im hier interessierenden Uferbereich die sog. Aktion "Brandenburg macht sauber" stattgefunden hat und der Uferstreifen von daher gereinigt worden sein mag, wäre den von den Antragstellern vorgetragenen Beeinträchtigungen zunächst - wie auch das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - mit entsprechenden Hinweistafeln zu begegnen, mit denen auf den zulässigen Umfang des Betretungsrechts hinzuweisen wäre (vgl. entspr. VGH München, Urteil vom 3. August 1988, a. a. O., S. 137).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 2 A 14.08

    Uferweg am Griebnitzsee

    Die vom Bayerischen VGH vertretene Rechtsauffassung, in der Regel werde für einen vom allgemeinen Betretungsrecht auszunehmenden geschützten Wohnbereich ein Umgriff für ausreichend zu halten sein, der das Zehnfache der überbauten Fläche nicht überschreite, bei einer Bebauung mit mehr als zwei Vollgeschossen könne dieser Umgriff auf das Fünffache der bauplanungsrechtlich zulässigen Geschossfläche mit einer Obergrenze von 1 ha ausgedehnt werden (vgl. Urteil vom 3. August 1988 - Nr. 9 B 87.01107 -, BayVBl 1989, 47; Urteil vom 14. April 1981, BayVBl 1981, 433), beruht auf Art. 29 Nr. 2 BayNatSchG.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2009 - 11 B 6.08

    Uferweg am Griebnitzsee

    Die vom Bayerischen VGH vertretene Rechtsauffassung, in der Regel werde für einen vom allgemeinen Betretungsrecht auszunehmenden geschützten Wohnbereich ein Umgriff für ausreichend zu halten sein, der das Zehnfache der überbauten Fläche nicht überschreite, bei einer Bebauung mit mehr als zwei Vollgeschossen könne dieser Umgriff auf das Fünffache der bauplanungsrechtlich zulässigen Geschossfläche mit einer Obergrenze von 1 ha ausgedehnt werden (vgl. Urteil vom 3. August 1988 - Nr. 9 B 87.01107 -, BayVBl 1989, 47; Urteil vom 14. April 1981, BayVBl 1981, 433), beruht auf Art. 29 Nr. 2 BayNatSchG.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2009 - 11 B 7.08

    Naturschutzrechtliches Betretungsrecht; Sozialbindung des Eigentums; eigene

    Die vom Bayerischen VGH vertretene Rechtsauffassung, in der Regel werde für einen vom allgemeinen Betretungsrecht auszunehmenden geschützten Wohnbereich ein Umgriff für ausreichend zu halten sein, der das Zehnfache der überbauten Fläche nicht überschreite, bei einer Bebauung mit mehr als zwei Vollgeschossen könne dieser Umgriff auf das Fünffache der bauplanungsrechtlich zulässigen Geschossfläche mit einer Obergrenze von 1 ha ausgedehnt werden (vgl. Urteil vom 3. August 1988 - Nr. 9 B 87.01107 -, BayVBl 1989, 47; Urteil vom 14. April 1981, BayVBl 1981, 433), beruht auf Art. 29 Nr. 2 BayNatSchG.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 2 A 26.07

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans

    Die vom Bayerischen VGH vertretene Rechtsauffassung, in der Regel werde für einen vom allgemeinen Betretungsrecht auszunehmenden geschützten Wohnbereich ein Umgriff für ausreichend zu halten sein, der das Zehnfache der überbauten Fläche nicht überschreite, bei einer Bebauung mit mehr als zwei Vollgeschossen könne dieser Umgriff auf das Fünffache der bauplanungsrechtlich zulässigen Geschossfläche mit einer Obergrenze von 1 ha ausgedehnt werden (vgl. Urteil vom 3. August 1988 - Nr. 9 B 87.01107 -, BayVBl 1989, 47; Urteil vom 14. April 1981, BayVBl 1981, 433), beruht auf Art. 29 Nr. 2 BayNatSchG.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - 2 A 13.08

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans

    Die vom Bayerischen VGH vertretene Rechtsauffassung, in der Regel werde für einen vom allgemeinen Betretungsrecht auszunehmenden geschützten Wohnbereich ein Umgriff für ausreichend zu halten sein, der das Zehnfache der überbauten Fläche nicht überschreite, bei einer Bebauung mit mehr als zwei Vollgeschossen könne dieser Umgriff auf das Fünffache der bauplanungsrechtlich zulässigen Geschossfläche mit einer Obergrenze von 1 ha ausgedehnt werden (vgl. Urteil vom 3. August 1988 - Nr. 9 B 87.01107 -, BayVBl 1989, 47; Urteil vom 14. April 1981, BayVBl 1981, 433), beruht auf Art. 29 Nr. 2 BayNatSchG.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2009 - 11 B 8.08

    Naturschutzrechtliches Betretungsrecht bei einem privaten Grundstück:

    Die vom Bayerischen VGH vertretene Rechtsauffassung, in der Regel werde für einen vom allgemeinen Betretungsrecht auszunehmenden geschützten Wohnbereich ein Umgriff für ausreichend zu halten sein, der das Zehnfache der überbauten Fläche nicht überschreite, bei einer Bebauung mit mehr als zwei Vollgeschossen könne dieser Umgriff auf das Fünffache der bauplanungsrechtlich zulässigen Geschossfläche mit einer Obergrenze von 1 ha ausgedehnt werden (vgl. Urteil vom 3. August 1988 - Nr. 9 B 87.01107 -, BayVBl 1989, 47; Urteil vom 14. April 1981, BayVBl 1981, 433), beruht auf Art. 29 Nr. 2 BayNatSchG.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2009 - 11 B 10.08

    Naturschutzrechtliches Betretungsrecht bei einem privaten Grundstück:

    Die vom Bayerischen VGH vertretene Rechtsauffassung, in der Regel werde für einen vom allgemeinen Betretungsrecht auszunehmenden geschützten Wohnbereich ein Umgriff für ausreichend zu halten sein, der das Zehnfache der überbauten Fläche nicht überschreite, bei einer Bebauung mit mehr als zwei Vollgeschossen könne dieser Umgriff auf das Fünffache der bauplanungsrechtlich zulässigen Geschossfläche mit einer Obergrenze von 1 ha ausgedehnt werden (vgl. Urteil vom 3. August 1988 - Nr. 9 B 87.01107 -, BayVBl 1989, 47; Urteil vom 14. April 1981, BayVBl 1981, 433), beruht auf Art. 29 Nr. 2 BayNatSchG.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2009 - 11 B 9.08

    Naturschutzrechtliches Betretungsrecht

    Die vom Bayerischen VGH vertretene Rechtsauffassung, in der Regel werde für einen vom allgemeinen Betretungsrecht auszunehmenden geschützten Wohnbereich ein Umgriff für ausreichend zu halten sein, der das Zehnfache der überbauten Fläche nicht überschreite, bei einer Bebauung mit mehr als zwei Vollgeschossen könne dieser Umgriff auf das Fünffache der bauplanungsrechtlich zulässigen Geschossfläche mit einer Obergrenze von 1 ha ausgedehnt werden (vgl. Urteil vom 3. August 1988 - Nr. 9 B 87.01107 -, BayVBl 1989, 47; Urteil vom 14. April 1981, BayVBl 1981, 433), beruht auf Art. 29 Nr. 2 BayNatSchG.
  • VG Potsdam, 12.12.2007 - 4 K 2488/05

    Verhandlungstermin zum Uferweg am Griebnitzsee

    Ebenso wenig folgt die Zuordnung der Uferflächen zum Bebauungszusammenhang daraus, dass -nach der die Rechtssprechung des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteil vom 3. August 1988 -9 B 87.01107 -, NVwZ-RR 1989, 407) in den Blick nehmenden Auffassung der Klägerin -nicht übergroße Wohngrundstücke einheitlich dem Innenbereich zugeordnet werden.
  • VG Potsdam, 12.12.2007 - 4 K 1760/07

    Verhandlungstermin zum Uferweg am Griebnitzsee

  • VG Potsdam, 12.12.2007 - 4 K 1364/06

    Verhandlungstermin zum Uferweg am Griebnitzsee

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2009 - 11 B 14.08

    Naturschutzrechtliches Betretungsrecht bei einem privaten Grundstück:

  • VG Potsdam, 12.12.2007 - 4 K 1006/06

    Verhandlungstermin zum Uferweg am Griebnitzsee

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2009 - 11 B 12.08

    Naturschutzrechtliches Betretungsverbot

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.04.2009 - 11 B 13.08

    Naturschutzrechtliches Betretungsrecht bei einem privaten Grundstück:

  • VG Düsseldorf, 09.11.2010 - 17 K 8924/08

    Herstellung und Einhaltung einer profilgerechten Neigungslinie einer

  • VG Potsdam, 12.12.2007 - 4 K 1287/06

    Verhandlungstermin zum Uferweg am Griebnitzsee

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