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VerfGH Bayern, 08.01.1993 - 10-VII-92 |
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Sonstiges
- nrw.de (Schriftsatz aus dem Verfahren)
Stellungnahme des Bayerischen Senats
Papierfundstellen
- NVwZ 1993, 1081
- VerfGH 46, 1
Wird zitiert von ... (2)
- BVerfG, 23.07.1998 - 1 BvR 2470/94
Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Besetzung des …
Die Rügen gegen die Besetzung des Gerichts seien unbegründet (unter Hinweis auf BayVerfGH 40, 94 ; 43, 107 ; 46, 1 ).Soweit der Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG mit der Unvereinbarkeit des Art. 4 Abs. 1 Satz 2, 5 und 7, Abs. 2 und des Art. 8 Satz 2 VfGHG mit Landesverfassungsrecht begründet wird, unterläßt es der Beschwerdeführer, sich mit der - in der angegriffenen Entscheidung insoweit jeweils in Bezug genommenen - gegenteiligen Auffassung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. BayVerfGH 46, 1 ) auseinanderzusetzen.
Nach der Beurteilung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ist Art. 3 Abs. 1 VfGHG landesverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVerfGH 46, 1 unter Hinweis auf Knöpfle, VerwArch 83. Bd., 1992, S. 213 ).
Auch aus der weiteren Begründung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs geht hervor, daß dieser der Auffassung ist, Art. 68 Abs. 2 BV bestimme nur die Zusammensetzung der für die verschiedenen Verfahrensarten zuständigen Spruchkörper, nicht dagegen die Zahl der Richter oder der Spruchkörper (vgl. BayVerfGH 46, 1 ).
Dem Gebot der Entsendung der nichtberufsrichterlichen Mitglieder durch den Landtag entsprechend den dortigen Kräfteverhältnissen entspräche es nicht, wenn der Geschäftsverteilungsplan für die genannten Fälle Spruchgruppen aufwiese, in denen ausschließlich die von einer Partei vorgeschlagenen nichtberufsrichterlichen Mitglieder mitwirkten (vgl. BayVerfGH 46, 1 ).
- VerfGH Bayern, 09.05.1995 - 22-VII-94
Anträge auf Ablehnung wegen Befangenheit, auf Aussetzung des Verfahrens und auf …
Dieser Wahlmodus, gegen den keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VerfGH 46, 1/10), führt dazu, daß die berufsrichterlichen Mitglieder in jedem Fall von einer Mehrheit des Landtags gewählt sind.Dieser Wahlmodus, gegen den keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VerfGH 46, 1/10), führt dazu, daß die berufsrichterlichen Mitglieder in jedem Fall von einer Mehrheit des Landtags gewählt sind.