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   OLG Celle, 17.08.2005 - 9 U 33/05   

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https://dejure.org/2005,9826
OLG Celle, 17.08.2005 - 9 U 33/05 (https://dejure.org/2005,9826)
OLG Celle, Entscheidung vom 17.08.2005 - 9 U 33/05 (https://dejure.org/2005,9826)
OLG Celle, Entscheidung vom 17. August 2005 - 9 U 33/05 (https://dejure.org/2005,9826)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 707
    Gesellschaftsrecht: Nachschußpflicht der Gesellschafter aufgrund gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht bei einem geschlossenen Immobilienfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2006, 30
  • BeckRS 2005, 12984
  • NZG 2006, 17
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 02.07.1979 - II ZR 132/78

    Voraussetzungen für den Gesamtschuldnerausgleich - Anforderungen an Ansprüche von

    Auszug aus OLG Celle, 17.08.2005 - 9 U 33/05
    Von § 707 BGB als dispositiver Vorschrift kann der Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung treffen (BGH NJW 1980, 339, 340).

    Der besondere Verpflichtungsgrund kann sich auch schlüssig aus den Umständen ergeben, was u. a. der Fall ist, wenn sich mehrere Personen zur Verwirklichung eines sachlich und wirtschaftlich begrenzten Projekts zusammenschließen und keine der Höhe nach festgelegten Beiträge versprechen, sondern sich ausdrücklich oder stillschweigend verpflichten, entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft das zur Erreichung dieses Zwecks Erforderliche beizutragen (BGH NJW 1980, 339, 340).

  • BGH, 21.01.2002 - II ZR 2/00

    Haftung der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Celle, 17.08.2005 - 9 U 33/05
    Dem dient insbesondere die nach § 8 Nr. 2 vorzusehende quotenmäßige Begrenzung der Haftung, die bei geschlossenen Immobilienfonds üblicherweise vereinbart wird (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 2002 - II ZR 2/00 -, BGHR § 705 BGB, BGB-Gesellschaft 2, geschlossene Immobilienfonds).
  • BGH, 27.09.1982 - II ZR 241/81

    Verpflichtung eines Gesellschafters zum Verlustausgleich - Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Celle, 17.08.2005 - 9 U 33/05
    Die Nachschusspflicht muss allerdings aus dem Vertrag in verständlicher und nicht nur versteckter Weise hervorgehen (BGH NJW 1983, 164).
  • BGH, 24.11.1975 - II ZR 89/74

    Kapitalerhöhung der KG durch Mehrheitsbeschluß

    Auszug aus OLG Celle, 17.08.2005 - 9 U 33/05
    Das bedeutet, dass eine schrankenlose Erhöhung durch Mehrheitsbeschluss in aller Regel unzulässig ist (BGH NJW 1976, 958, 959).
  • BGH, 10.04.1989 - II ZR 158/88

    Haftung der Mitgesellschafter für Sozialansprüche - Kündigung einer

    Auszug aus OLG Celle, 17.08.2005 - 9 U 33/05
    Grundsätzlich sind Gesellschafter einer Personengesellschaft nach § 707 BGB nicht zum Verlustausgleich verpflichtet, sondern müssen Nachschüsse nur im Stadium der Liquidation der Gesellschaft (§ 735 BGB) oder beim Ausscheiden aus der Gesellschaft (§ 739 BGB) leisten (BGH ZIP 1989, 852; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl. 2003, § 109 Rdnr. 12).
  • BGH, 07.11.1960 - II ZR 216/59

    Anspruch auf das Recht auf Übernahme des Gesellschaftsvermögens - Anforderungen

    Auszug aus OLG Celle, 17.08.2005 - 9 U 33/05
    Zwar löst bloßer Sanierungsbedarf der Gesellschaft die auf den Gedanken der Treuepflicht gestützte Nachschusspflicht noch nicht aus, weil die Alternative in einer Auflösung der Gesellschaft besteht, für die sich ein Gesellschafter entscheiden darf (BGH WM 1961, 32, 34; Baumbach/Hopt § 109 HGB Rdnr. 12; MünchKommBGB/Ulmer § 707 Rdnr. 1; MünchKommHGB/K. Schmidt § 105 Rdnr. 192 i. V. m. 178).
  • OLG Celle, 21.12.2005 - 9 U 96/05

    Anfechtung unheilbar nichtiger Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer

    Die Beklagten nehmen ergänzend Bezug auf das Urteil des Senats vom 17.08.2005 (9 U 33/05), das über einen identischen Sachverhalt betreffend einen anderen Gesellschafter bei Identität der Prozessbevollmächtigten entschieden hat.

    Das Landgericht hat diesen Gesichtspunkt unter Verletzung rechtlichen Gehörs unerörtert gelassen, obwohl er - anders als in dem Parallelverfahren 9 U 33/05 OLG Celle - schon in erster Instanz von der Klägerin geltend gemacht worden ist.

    Die Klägerin ist durch Besonderheiten geprägt, die einen sanierenden Verlustausgleich statt einer Liquidation gebieten können, wie der Senat mit den Prozessbevollmächtigten bereits in dem Parallelverfahren 9 U 33/05 erörtert hat.

    Die Klägerin kann nicht sicher oder mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass künftig zusätzlicher Finanzierungsbedarf entstehen könnte, der eine erneute Nachschussforderung auslösen würde, wie schon in der mündlichen Verhandlung in dem Parallelverfahren 9 U 33/05 erörtert worden ist.

    Für eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO bis zur Entscheidung über die Revision in dem Parallelverfahren 9 U 33/05 besteht keine Rechtsgrundlage (vgl. BGH VersR 2005, 1410 ).

  • OLG Celle, 21.02.2005 - 9 U 96/05

    Zivilprozessrecht: Eventualklagehäufung als Klageänderung

    Die Beklagten nehmen ergänzend Bezug auf das Urteil des Senats vom 17.08.2005 (9 U 33/05), das über einen identischen Sachverhalt betreffend einen anderen Gesellschafter bei Identität der Prozessbevollmächtigten entschieden hat.

    Das Landgericht hat diesen Gesichtspunkt unter Verletzung rechtlichen Gehörs unerörtert gelassen, obwohl er - anders als in dem Parallelverfahren 9 U 33/05 OLG Celle - schon in erster Instanz von der Klägerin geltend gemacht worden ist.

    Die Klägerin ist durch Besonderheiten geprägt, die einen sanierenden Verlustausgleich statt einer Liquidation gebieten können, wie der Senat mit den Prozessbevollmächtigten bereits in dem Parallelverfahren 9 U 33/05 erörtert hat.

    Die Klägerin kann nicht sicher oder mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass künftig zusätzlicher Finanzierungsbedarf entstehen könnte, der eine erneute Nachschussforderung auslösen würde, wie schon in der mündlichen Verhandlung in dem Parallelverfahren 9 U 33/05 erörtert worden ist.

    Für eine Aussetzung des Verfahrens gem. § 148 ZPO bis zur Entscheidung über die Revision in dem Parallelverfahren 9 U 33/05 besteht keine Rechtsgrundlage (vgl. BGH VersR 2005, 1410 ).

  • OLG Stuttgart, 31.03.2010 - 14 U 20/09

    Publikums-Personengesellschaft: Voraussetzungen einer Mehrheitsentscheidung über

    Insoweit bedarf es der Zulassung in der Satzung nicht nur dem Grunde nach, sondern auch zumindest in Gestalt der Angabe einer Obergrenze der Höhe nach (BGH NZG 2006, 379, 380; NZG 2008, 38, 39; NZG 2009, 501; NZG 2009, 862, 863; OLG Stuttgart OLGR Stuttgart2000, 120, 121; OLG Celle NZG 2006, 17).

    e) Nicht gefolgt werden kann vor diesem Hintergrund der Auffassung des Landgerichts, welches keine entsprechende Differenzierung vornimmt und im Zuge der Prüfung einer Nachschusspflicht des Beklagten statuiert, dass ein "Sonderfall der Pflicht zur Zustimmung zu Vertragsveränderungen besteht, wenn die Änderung dem Gesellschafter zumutbar ist und wenn sie mit Rücksicht auf die Erhaltung wesentlich gemeinsam geschaffener Werte oder zur Vermeidung wesentlicher Verluste erforderlich ist" (unter wörtlicher Anlehnung an OLG Celle NZG 2006, 17, 18 sowie NZG 2006, 225, 226, wo in diesem Zusammenhang jeweils in der Sache unzutreffend auf MünchKommBGB/Ulmer aaO § 705 Rn. 232 f. verwiesen wird).

  • LG Berlin, 01.09.2006 - 100 O 141/05

    Ausgleich von Auseinandersetzungsfehlbeträgen aufgrund des Ausscheidens aus einem

    Zwar kann sich der Verpflichtungsgrund unter Umständen auch schlüssig aus den Umständen ergeben, wenn etwa mehrere Personen sich zur Verwirklichung eines sachlich und wirtschaftlich begrenzten Projektes zusammenschließen und keine der Höhe nach festgelegten Beiträge versprechen, sondern sich ausdrücklich oder stillschweigend verpflichten, entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft das zur Erreichung dieses Zwecks Erforderliche beizutragen ( OLG Celle, Urteil vom 17.8.2005 - 9 U 33/05 mit weiteren Nachweisen), doch ist diese Voraussetzung ersichtlich nicht gegeben.

    Da im Widerspruch hierzu § 8 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages zwar eine Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen bei fehlender Liquidität feststellt, hierfür aber an keiner Stelle des Gesellschaftsvertrages eine Obergrenze vorsieht, verstößt die Regelung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, der gerade für den Kernbereich mitgliedschaftlicher Pflichten eines Kapitalanleger von besonderer Bedeutung ist (vgl. insgesamt: BGH, Urteile vom 23.1.2006 - II ZR 126/04 und II ZR 306/04; OLG Celle, Urteil vom 17.8.2005 - 9 U 33/05 , jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Denn es besteht immer die Alternative einer Auflösung der Gesellschaft, für die sich ein Gesellschafter grundsätzlich entscheiden darf ( OLG Celle, Urteil vom 17.8.2005 - 9 U 33/05 ).

  • KG, 11.09.2006 - 23 U 11/06

    Geschlossener Immobilienfonds: Nachschusspflicht des Gesellschafters eines in der

    Hinzutreten müsste, dass die Nachschussforderung ihrer Höhe nach in absoluten Zahlen und in Relation zum Einlagebetrag gesehen nicht als unzumutbar zu qualifizieren ist (OLG Celle WM 2006, 30 ff.).
  • KG, 20.11.2008 - 23 U 60/08

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: vertragsändernde Mehrheitsentscheidung

    Unzumutbar ist eine nachträgliche Zahlungsverpflichtung jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - im Vergleich zum ursprünglichen Eigenkapitalanteil unangemessen hoch ist (so KG, Urteil vom 11. September 2006, 23 U 11/06, BeckRS 2006 14883, 0LG Celle, Urteil vom 17. August 2005 - 9 U 33/05, BeckRS 2005 12984).
  • KG, 19.09.2008 - 14 U 9/07

    Wirksamkeit einer Klausel eines Gesellschaftsvertrags über eine gesonderte

    Das gilt jedenfalls bei einer nachträglichen Zahlungsverpflichtung, die im Vergleich zum ursprünglichen Eigenkapitalanteil unangemessen hoch ist (so KG, Urteil vom 11. September 2006, 23 U 11/06 , BeckRS 2006 14883, 0LG Celle, Urteil vom 17. August 2005, 9 U 33/05 , BeckRS 2005 12984).
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