Rechtsprechung
LG Mönchengladbach, 26.11.2008 - 5 T 313/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Beratungshilfe, eine Angelegenheit, Unterhalt, Umgangsrecht, nichteheliches Kind
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
RVG §§ 15, 44
Beratungshilfe, eine Angelegenheit, Unterhalt, Umgangsrecht, nichteheliches Kind - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vorliegen einer kostenrechtlichen Angelegenheit aufgrund einer i.R.e. eines einheitlichen Auftrags gleichzeitig geleisteten Beratungshilfe für die Geltendmachung von Kindesunterhalt und für ein Umgangsrecht betreffend ein nichteheliches Kind
- Anwaltsblatt
§ 15 RVG, § 44 RVG
2 x Beratungshilfe für Kindesunterhalt und Umgangsrecht
Kurzfassungen/Presse
- Anwaltsblatt (Leitsatz)
§ 15 RVG, § 44 RVG
2 x Beratungshilfe für Kindesunterhalt und Umgangsrecht
Verfahrensgang
- AG Erkelenz - 19 II 549/07
- LG Mönchengladbach, 26.11.2008 - 5 T 313/08
- LG Mönchengladbach, 28.11.2008 - 5 T 313/08
Papierfundstellen
- AnwBl 2009, 312
- AnwBl Online 2009, 32
- BeckRS 2008, 26402
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- LG Mönchengladbach, 13.03.2002 - 5 T 44/02
Auszug aus LG Mönchengladbach, 26.11.2008 - 5 T 313/08
Leistet ein Rechtsanwalt aufgrund eines einheitlichen Auftrags gleichzeitig Beratungshilfe für die Geltendmachung von Kindesunterhalt und für ein Umgangsrecht betreffend ein nichteheliches Kind, so handelt es sich kostenrechtlich nicht um eine Angelegenheit, so dass hierfür zwei Mal Beratungshilfe abgerechnet werden kann (Fortführung von 5 T 44/02 - Rpfleger 2002, 463, dort eheliches Kind.Die Auffassung der Kammer steht auch nicht im Widerspruch zu der vom Amtsgericht zitierten Entscheidung der Kammer aus dem Jahre 2002, Aktenzeichen 5 T 44/02 (abgedruckt in Rechtspfleger 2002, 463).