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   BGH, 24.06.2010 - III ZR 145/09   

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https://dejure.org/2010,6455
BGH, 24.06.2010 - III ZR 145/09 (https://dejure.org/2010,6455)
BGH, Entscheidung vom 24.06.2010 - III ZR 145/09 (https://dejure.org/2010,6455)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 2010 - III ZR 145/09 (https://dejure.org/2010,6455)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Verzugszinsen und entgangenen Anlagezinsen bei der Festsetzung des Streitwerts eines Feststellungsantrages i.R.d. Rechtsmittelzulassung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 288 Abs. 1
    Berücksichtigung von Verzugszinsen und entgangenen Anlagezinsen bei der Festsetzung des Streitwerts eines Feststellungsantrages i.R.d. Rechtsmittelzulassung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zurückweisung der Gegenvorstellung gegen Streitwertbeschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2010, 16575
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamm, 05.08.2010 - 28 U 22/10

    Umfang der Verzinsung des Kaufpreises bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages über

    Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass nicht für den gleichen Zeitraum Verzugszinsen auf die Hauptforderung und entgangene Anlagezinsen auf die Hauptforderung verlangt werden können, sofern der Anlagezins nicht darüber hinaus geht (BGH, Beschuss vom 24. Juni 2010 - III ZR 145/09, BeckRS 2010, 16575, Tz. 3).
  • OLG Frankfurt, 20.06.2011 - 17 U 173/10

    Streitwert: Streitwerterhöhung durch Anlagezinsen

    Soweit der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. demgegenüber mit Beschluss vom 03.09.2010 (19 W 46/10, zit. nach juris, Rn. 6) das erforderliche Abhängigkeitsverhältnis zwischen der auf Rückzahlung des investierten Kapitals gerichteten Hauptforderung (dortiger Klageantrag 1, der zudem noch Verzugszinsen umfasste) und der Forderung auf Erstattung der anderweitig erzielbarer Anlagezinsen (dortiger Klageantrag 2) bejaht hat, vermag ihm der erkennende Senat selbst unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 24.06.2010 (III ZR 145/09) nicht zu folgen.

    Erläuternd hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, (nur) ein gegebenenfalls über den im Zahlungsantrag enthaltenen Verzugszinssatz hinausgehender Anlagezins wäre im Umfang der Differenz als eigenständige Schadensposition streitwertmäßig anzurechnen (BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - III ZR 145/09 - zit. nach juris, Rn. 3).

  • OLG Karlsruhe, 26.05.2011 - 4 U 187/09

    Kapitalanlage: Haftung wegen bedingt vorsätzlicher Schädigung durch den Aufbau

    Sie sind als entgangene Anlagezinsen Teil des geltend gemachten Schadens (BGH - Beschluss vom 24.06.2010 - III ZR 145/09; Heinrich in Musielak ZPO 8. Auflage 2011 Rn 14).
  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 19 W 46/10

    Streitwertfestsetzung: Berücksichtigung entgangenen Gewinns aus einer

    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof auch gemäß Beschluss vom 24.06.2010 (III ZR 145/09, juris) bei der Streitwertfestung für den Wert eines Anspruchs in Höhe des für eine Kapitalanlage gezahlten Betrages nebst Zinsen als entgangenen Anlagegewinn für die Zeit von der Zeichnung bis zum Eintritt des Verzuges die Zinsforderung unberücksichtigt gelassen.
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