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   OLG Düsseldorf, 09.09.2010 - I-24 W 63/10   

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https://dejure.org/2010,8417
OLG Düsseldorf, 09.09.2010 - I-24 W 63/10 (https://dejure.org/2010,8417)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.09.2010 - I-24 W 63/10 (https://dejure.org/2010,8417)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. September 2010 - I-24 W 63/10 (https://dejure.org/2010,8417)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert einer einstweiligen Verfügung gegen die Ausübung verbotener Eigenmacht

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Wohnung - Besitzverlust - Streitwert

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einstweilige Verfügung des Mieters auf Untersagung der Räumung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3
    Streitwert einer einstweiligen Verfügung gegen die Ausübung verbotener Eigenmacht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wert für Aufhebung einer einstweiligen Verfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Streitwert bei Aufhebung einer einstweiligen Verfügung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einstweilige Verfügung gegen eigenmächtige Räumung durch den Vermieter: Streitwert? (IMR 2010, 495)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2010, 23600
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2004 - 24 W 36/04

    Voraussetzungen für Erlass einer Räumungsverfügung gegen säumigen Mieter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.09.2010 - 24 W 63/10
    Das beruht darauf, dass der Antragsteller hier nicht nur die einstweilige, sondern in Abwehr der verbotenen Eigenmacht der Antragsgegnerin (§§ 858 ff. BGB) im Ergebnis die andauernde Erhaltung seines Besitzrechts an der Mietsache verfolgt hat, womit er über die bloße Sicherung hinaus die Befriedigung seines Anspruchs erstrebt hat (vgl. Senat MDR 2004, 1291 = NZM 2005, 180 [ juris Tz 7]; OLG Köln OLGR 1999, 336; ebs. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 53 Rn. 3 m. w. Nachw.; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichw. "Einstweilige Verfügung/Hauptsachewert" m. w. Nachw.).
  • AG Brandenburg, 21.04.2017 - 31 C 37/17

    Wer Flaschen vom Balkon wirft, muss (sofort) ausziehen!

    Ein Abschlag gegenüber dem Hauptsacheverfahren scheidet allerdings dann aus, wenn sich das Interesse am Erlass der einstweiligen Verfügung ausnahmsweise wirtschaftlich mit dem Befriedungsinteresse deckt ( OLG Düsseldorf , Beschluss vom 09.09.2010, Az.: I-24 W 63/10, u.a. in: MDR 2011, Seiten 216 f.; OLG Celle , Beschluss vom 29.09.2009, Az.: 4 W 126/09, u.a. in: AGS 2011, Seiten 141 f.; OLG Koblenz , Beschluss vom 26.01.2009, Az.: 5 W 62/09, u.a. in: MDR 2009, Seite 1075; OLG Köln , Beschluss vom 27.01.1999, Az.: 16 W 3/99, u.a. in: OLG-Report 1999, Seite 336; LG Berlin , Beschluss vom 12.07.2016, Az.: 67 T 102/16, u.a. in: WuM 2016, Seite 571; AG Bremen , Urteil vom 30.04.2015, Az.: 5 C 135/15, u.a. in: WuM 2015, Seiten 562 ff.; Herget , in: Zöller, ZPO-Kommentar, 31. Auflage 2016, § 3 ZPO, Rn. 16, Stichwort: "Einstweilige Verfügung"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann , ZPO-Kommentar, 75. Auflage 2017, § 3 ZPO, Rn. 39 ).

    Im Ergebnis verfolgte die Verfügungsklägerin damit bereits im einstweiligen Rechtsschutz eine für sie über die bloße Sicherung hinausgehende und mithin endgültige Regelung ( OLG Düsseldorf , Beschluss vom 09.09.2010, Az.: I-24 W 63/10, u.a. in: MDR 2011, Seiten 216 f.; OLG Celle , Beschluss vom 29.09.2009, Az.: 4 W 126/09, u.a. in: AGS 2011, Seiten 141 f.; OLG Koblenz , Beschluss vom 26.01.2009, Az.: 5 W 62/09, u.a. in: MDR 2009, Seite 1075; OLG Köln , Beschluss vom 27.01.1999, Az.: 16 W 3/99, u.a. in: OLG-Report 1999, Seite 336; LG Berlin , Beschluss vom 12.07.2016, Az.: 67 T 102/16, u.a. in: WuM 2016, Seite 571; AG Bremen , Urteil vom 30.04.2015, Az.: 5 C 135/15, u.a. in: WuM 2015, Seiten 562 ff.; Herget , in: Zöller, ZPO-Kommentar, 31. Auflage 2016, § 3 ZPO, Rn. 16, Stichwort: "Einstweilige Verfügung"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann , ZPO-Kommentar, 75. Auflage 2017, § 3 ZPO, Rn. 39 ), so dass auch hier der Jahreswert der Grundmiete von 198, 96 EUR/Monat, mithin 2.387,52 Euro (198,96 EUR/Monat x 12 Monate) als Streitwert des Verfahrens zugrunde zu legen ist.

  • OLG Düsseldorf, 19.07.2011 - 24 W 59/11

    Verfahrensrecht - Mietrecht: Welcher Streitwert bei Räumungsklage?

    Wird die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt und dieser Anspruch auf die Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses gestützt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, stets das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, § 41 Abs. 2 S. 2 GKG (Senat, BeckRS 2011, 01435; BeckRS 2010, 23600; vgl. ferner OLG Düsseldorf [10. ZS.] ZMR 2008 364; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. Rn. 3542 und 3556; Anders/Gehle, Streitwert-Lexikon, 3. Aufl., Stichw.
  • AG Köln, 21.01.2016 - 129 C 65/15

    Festsetzung des Streitwerts i.R.e. Verfügungsverfahrens wegen verbotener

    Der Wert eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen verbotener Eigenmacht mit dem Ziel, den entzogenen Besitz wiederzuerlangen, bestimmt sich dann grundsätzlich nach der Jahresmiete (vgl. OLG Düsseldorf Beschl. v. 9.9.2010 - I-24 W 63/10, MDR 2011, 216 für ein Mietverhältnis).
  • LG Mönchengladbach, 29.06.2020 - 4 T 28/20

    Streitwert Verbindung Hauptsacheverfahren einstweilige Verfügung

    Ausgangspunkt der Wertbemessung ist auch hier der Jahresbetrag der vereinbarten Miete inklusive der Nebenkostenpauschale (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.09.2010 - 24 W 63/10, BeckRS 2010, 23600).
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