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   LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - L 15 SO 23/09   

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https://dejure.org/2011,15988
LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - L 15 SO 23/09 (https://dejure.org/2011,15988)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.03.2011 - L 15 SO 23/09 (https://dejure.org/2011,15988)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. März 2011 - L 15 SO 23/09 (https://dejure.org/2011,15988)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 29 SGB 12, § 1907 BGB
    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Übernahme doppelter Kosten für Unterkunft bei Auszug wegen Unterbringung im Pflegeheim; Verzögerung wegen Erfordernis der betreuungsgerichtlichen Genehmigung der Wohnungskündigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übernahme doppelter Mietkosten im Falle des Umzuges eines unter Betreuung stehenden Mieters; Verzögerung der Kündigung durch vormundschaftliches Verfahren

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundsicherung, Kostenübernahme für Unterkunft, Doppelte Mietkosten, Übernahmepflicht des Sozialamts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1826
  • BtPrax 2011, 179
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2010 - L 1 AS 42/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - L 15 SO 23/09
    23 In der Praxis ist allerdings anerkannt (auch schon unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes), dass ausnahmsweise und in Abstimmung mit dem Sozialhilfeträger auch die Übernahme von umzugsbedingten Doppelmieten zu erfolgen hat, wobei allerdings eine eindeutige rechtliche Zuordnung - Unterkunftskosten (§ 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII) oder Wohnungsbeschaffungskosten (§ 29 Abs. 1 S. 6 SGB XII) - bisher nicht vorliegt (für Unterkunftskosten wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Februar 2010 - L 9 SO 6/08 - und darauf Bezug nehmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 2010 - L 2 SO 2078/10 - ; für Wohnungsbeschaffungskosten Berlit in LPK-SGB XII 8. A. Rdnr 71 zu § 29; offengelassen für das SGB II vom LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 23. Februar 2010 - L 1 AS 42/08 -, alle Urteile zitiert nach juris).Danach sind entsprechend den bereits von der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) entwickelten Grundsätzen ausnahmsweise doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlicher Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2010 - L 9 SO 6/08

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen für die Unterkunft, Übernahme

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - L 15 SO 23/09
    23 In der Praxis ist allerdings anerkannt (auch schon unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes), dass ausnahmsweise und in Abstimmung mit dem Sozialhilfeträger auch die Übernahme von umzugsbedingten Doppelmieten zu erfolgen hat, wobei allerdings eine eindeutige rechtliche Zuordnung - Unterkunftskosten (§ 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII) oder Wohnungsbeschaffungskosten (§ 29 Abs. 1 S. 6 SGB XII) - bisher nicht vorliegt (für Unterkunftskosten wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Februar 2010 - L 9 SO 6/08 - und darauf Bezug nehmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 2010 - L 2 SO 2078/10 - ; für Wohnungsbeschaffungskosten Berlit in LPK-SGB XII 8. A. Rdnr 71 zu § 29; offengelassen für das SGB II vom LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 23. Februar 2010 - L 1 AS 42/08 -, alle Urteile zitiert nach juris).Danach sind entsprechend den bereits von der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) entwickelten Grundsätzen ausnahmsweise doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlicher Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten.
  • BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Betriebs- und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - L 15 SO 23/09
    Dies gilt auch für geltend gemachte Nebenkostennachforderungen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 62/09 R- in SozR 4-4200 § 22 Nr. 38), da die Klägerin durchgehend bedürftig war und ist.
  • LSG Baden-Württemberg, 22.12.2010 - L 2 SO 2078/10

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - L 15 SO 23/09
    23 In der Praxis ist allerdings anerkannt (auch schon unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes), dass ausnahmsweise und in Abstimmung mit dem Sozialhilfeträger auch die Übernahme von umzugsbedingten Doppelmieten zu erfolgen hat, wobei allerdings eine eindeutige rechtliche Zuordnung - Unterkunftskosten (§ 29 Abs. 1 S. 1 SGB XII) oder Wohnungsbeschaffungskosten (§ 29 Abs. 1 S. 6 SGB XII) - bisher nicht vorliegt (für Unterkunftskosten wohl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Februar 2010 - L 9 SO 6/08 - und darauf Bezug nehmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 2010 - L 2 SO 2078/10 - ; für Wohnungsbeschaffungskosten Berlit in LPK-SGB XII 8. A. Rdnr 71 zu § 29; offengelassen für das SGB II vom LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 23. Februar 2010 - L 1 AS 42/08 -, alle Urteile zitiert nach juris).Danach sind entsprechend den bereits von der Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) entwickelten Grundsätzen ausnahmsweise doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlicher Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten.
  • BVerwG, 30.12.1997 - 5 B 21.97

    Sozialhilferecht - Mietzinsverpflichtungen bei infolge

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - L 15 SO 23/09
    Dem Sozialhilferecht ist kein Strukturprinzip zu entnehmen, das es rechtfertigen könnte, das wirtschaftliche Risiko für die aus dieser staatlichen Inschutznahme resultierenden Mietbelastungen auf den Vermieter abzuwälzen (Bundesverwaltungsgericht BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1997 - 5 B 21/97, zitiert nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.1999 - 7 S 458/99

    Sozialhilfe - Unterkunftskosten - doppelte Mietzahlung bei Umzug

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 10.03.2011 - L 15 SO 23/09
    Zudem muss der Hilfeempfänger alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten, wozu etwa die Suche nach einem Nachmieter gehört (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. Juni 1999, Az.: 7 S 458/99; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25. Oktober 2001, Az.: 4 MA 2598/01, zitiert nach juris).
  • BSG, 12.05.2017 - B 8 SO 23/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsverfahren - Sozialhilfe -

    Jedenfalls setzt die bedarfserhöhende Berücksichtigung von Mietkosten als Wohnungsbeschaffungskosten als weiterer notwendiger Lebensunterhalt voraus, dass der Hilfebedürftige alles ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.3.2011 - L 15 SO 23/09 - RdNr 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010 - L 2 SO 2078/10 - RdNr 22; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.2.2010 - L 9 SO 6/08 - RdNr 24; Nguyen in juris Praxiskommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 35 SGB XII RdNr 137 mwN) ; nur solche Kosten können "notwendiger" Bedarf sein .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2015 - L 20 SO 103/13

    Übernahme ungedeckter Heimpflege- und Unterkunftskosten als Hilfe zur stationären

    (a) Zwar kommt im Falle einer unvorhergesehenen Heimaufnahme eine Berücksichtigung solch doppelter Unterkunftskosten (nach § 29 SGB XII i.d.F. bis 31.12.2010; heute § 35 SGB XII) grundsätzlich durchaus in Betracht (vgl. etwa LSG NRW, Urteil vom 18.02.2010 - L 9 SO 6/08 Rn. 24 ff.; Nguyen in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 35 Rn. 138 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010 - L 2 SO 2078/10 Rn. 22 m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2011 - L 15 SO 23/09 R Rn. 23).
  • SG Aachen, 24.02.2015 - S 20 SO 132/14

    Erstattung der Kosten für die Haushaltsauflösung anlässlich eines Umzugs von der

    Zudem muss der Hilfeempfänger alles ihm mögliche und zumutbare getan haben, die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten (LSG NRW, Urteil vom 18.02.2010 - L 9 SO 6/08; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.210 - L 2 SO 2078/10; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.03.2011 - L 15 SO 23/09).
  • SG Berlin, 31.05.2012 - S 150 AS 25169/09

    Hartz IV: Kein Anspruch auf vermeidbare Doppelmieten - Leistungsberechtigte

    Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 10.03.2011 (L 15 SO 23/09) für die vergleichbare Regelung im SGB XII folgendes ausgeführt:.
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