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   EuGH, 31.05.2018 - C-24/18   

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https://dejure.org/2018,16146
EuGH, 31.05.2018 - C-24/18 (https://dejure.org/2018,16146)
EuGH, Entscheidung vom 31.05.2018 - C-24/18 (https://dejure.org/2018,16146)
EuGH, Entscheidung vom 31. Mai 2018 - C-24/18 (https://dejure.org/2018,16146)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Bán

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 49 und 63 AEUV - Rein interner Sachverhalt - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Bán

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 49 und 63 AEUV - Rein interner Sachverhalt - Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - ...

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • EuGH, 19.12.2018 - C-216/17

    Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice -

    Der Gerichtshof ist nämlich nur befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung einer Unionsvorschrift zu äußern (vgl. aus jüngerer Zeit im Rahmen der Niederlassungsfreiheit Beschluss vom 31. Mai 2018, Bán, C-24/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:376, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.09.2018 - C-343/17

    Fremoluc - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 21, 45, 49 und

    Während, wie der Gerichtshof festgehalten hat, die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage zur Folge hat, dass der Gerichtshof prüft, ob die gerügte nationale Maßnahme allgemein geeignet ist, die Wirtschaftsteilnehmer anderer Mitgliedstaaten davon abzuhalten, von den betreffenden Grundfreiheiten Gebrauch zu machen, besteht seine Aufgabe im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens darin, das vorlegende Gericht bei der Entscheidung des konkret bei ihm anhängigen Rechtsstreits zu unterstützen, was voraussetzt, dass diese Freiheiten in diesem Rechtsstreit geltend gemacht werden können, und dass somit feststeht, dass die entsprechenden Freiheiten auf diesen Rechtsstreit anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 49, und Beschluss vom 31. Mai 2018, Bán, C-24/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:376, Rn. 22).

    Die konkreten Merkmale, die es ermöglichen, einen Zusammenhang zwischen dem Gegenstand oder den Umständen eines Rechtsstreits, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats hinausweisen, und diesen Bestimmungen herzustellen, müssen sich nämlich aus der Vorlageentscheidung ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 54, Beschlüsse vom 27. April 2017, Emmea und Commercial Hub, C-595/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:320, Rn. 18, und vom 31. Mai 2018, Bán, C-24/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:376, Rn. 17).

    Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass es im Zusammenhang mit einem Sachverhalt wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, Sache des vorlegenden Gerichts ist, dem Gerichtshof den Anforderungen von Art. 94 seiner Verfahrensordnung entsprechend anzugeben, inwieweit der bei ihm anhängige Rechtsstreit trotz seines rein innerstaatlichen Charakters einen Anknüpfungspunkt bezüglich der Vorschriften des Unionsrechts betreffend die Grundfreiheiten aufweist, der die Auslegung im Wege der Vorabentscheidung, um die ersucht wird, für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich macht (Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 55, vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a., C-532/15 und C-538/15, EU:C:2016:932, Rn. 47, sowie Beschluss vom 31. Mai 2018, Bán, C-24/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:376, Rn. 18).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-258/17

    E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung - Verbot

    60 Aus jüngerer Zeit vgl. z. B. Beschlüsse vom 31. Mai 2018, Bán (C-24/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:376, Rn. 18 ff.), vom 7. Juni 2018, easyJet Airline (C-241/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:421, Rn. 12 ff.), und vom 7. Juni 2018, Filippi u. a. (C-589/16, EU:C:2018:417, Rn. 25 ff.).
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