Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 13.10.1993 - C-121/92, Zinnecker   

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https://dejure.org/1993,4392
EuGH, 13.10.1993 - C-121/92, Zinnecker (https://dejure.org/1993,4392)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.1993 - C-121/92, Zinnecker (https://dejure.org/1993,4392)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1993 - C-121/92, Zinnecker (https://dejure.org/1993,4392)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Staatssecretaris van Financiën / Zinnecker

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Teil I
    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Gemeinschaftsregelung; Persönlicher Geltungsbereich; Deutscher Staatsangehöriger, der in Deutschland wohnt und eine selbständige Tätigkeit zur Häfte in diesem Staat und zur Hälfte in den Niederlanden ausübt; Einschluß

  • EU-Kommission

    Staatssecretaris van Financiën / Zinnecker

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Tätigkeit in zwei Mitgliedstaaten; Begriff des Selbstständigen im Sinne der Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien; Persönlicher Geltungsbereich der ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; VO 1408/71 Art. 2

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 177; VO 1408/71 Art. 2
    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Deutscher Staatsangehöriger, der in Deutschland wohnt und eine selbständige Tätigkeit zur Häfte in diesem Staat und zur Hälfte in den Niederlanden ausübt - Einschluß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuGH, 13.09.2017 - C-570/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine Person, die eine selbständige Tätigkeit jeweils etwa zur Hälfte im Gebiet des Mitgliedstaats ihres Wohnsitzes und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt, als eine Person anzusehen ist, die im Sinne von Art. 14a der Verordnung Nr. 1408/71 eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei Mitgliedstaaten ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 1993, Zinnecker, C-121/92, EU:C:1993:840, Rn. 15 bis 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.1996 - C-340/94

    E.J.M. de Jaeck gegen Staatssecretaris van Financiën. - Soziale Sicherheit der

    (5) - Dies ergibt sich aus dem Urteil vom 13. Oktober 1993 in der Rechtssache C-212/92 (Zinnecker, Slg. 1993, I-5023).

    (6) - In dem oben in Fußnote 5 zitierten Urteil Zinnecker war der Betroffene im Ergebnis weder in dem einen noch in dem anderen Staat versichert, da die deutschen Rechtsvorschriften für Personen, die sich in dieser Lage befanden, nur eine freiwillige Versicherung vorsahen und Herr Zinnecker sich gegen die Teilnahme an dieser Versicherung entschieden hatte.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1996 - C-221/95

    Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Inasti)

    (6) - Dies ergibt sich aus dem Urteil vom 13. Oktober 1993 in der Rechtssache C-121/92 (Zinnecker, Slg. 1993, I-5023).

    (7) - In dem oben in Fußnote 6 zitierten Urteil Zinnecker war der Betroffene im Ergebnis weder im einen noch im anderen Staat versichert, da die deutschen Rechtsvorschriften für Personen, die sich in dieser Lage befanden, nur eine freiwillige Versicherung vorsahen und Herr Zinnecker sich gegen die Teilnahme an dieser Versicherung entschieden hatte.

  • LSG Niedersachsen, 31.05.2000 - L 4 KR 138/97

    Versicherungspflicht zur Künstlersozialversicherung; Fortbestehen der

    Für die Fälle des Art. 14 a Abs. 2 Satz 1 VO Nr. 1408/71 gilt ausschließlich das Wohnortsprinzip (vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. Oktober 1993 -- C 121/92, Nr. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.1994 - C-71/93

    Guido Van Poucke gegen Rijksinstituut voor de Sociale Verzekeringen der

    Diese Annahme kann jedoch nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. Oktober 1993 in der Rechtssache C-121/92 (Zinnecker) nicht aufrechterhalten werden.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1993 - C-121/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,24698
Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1993 - C-121/92 (https://dejure.org/1993,24698)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.04.1993 - C-121/92 (https://dejure.org/1993,24698)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. April 1993 - C-121/92 (https://dejure.org/1993,24698)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Staatssecretaris van Financiën gegen A. Zinnecker.

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 03.05.1990 - C-2/89

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Kits van Heijningen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1993 - C-121/92
    Zum einen soll mit ihnen die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten auf unter die Verordnung fallende Personen verhindert werden, zum anderen sollen sie verhindern, daß solchen Personen der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (vgl. die Urteile in den Rechtssachen C-2/89, Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755, Randnr. 12, und C-196/90, De Päp, Slg. 1991, I-4815, Randnr. 18).

    Die Wirkung dieser Bestimmung besteht darin, das Wohnerfordernis durch das Erfordernis zu ersetzen, daß der Betroffende im Gebiet des fraglichen Mitgliedstaats selbständig erwerbstätig ist (vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil in der Rechtssache C-2/89, Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755, Randnr. 21).

  • EuGH, 15.12.1976 - 39/76

    Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid / Mouthaan

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1993 - C-121/92
    Die Kommission behauptet, ihre Ansicht finde eine Stütze in dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 39/76 (Mouthaan, Slg. 1976, 1901, Randnr. 6).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, daß ein Betroffener in den Geltungsbereich der Verordnung fällt, wenn er die materiellen Voraussetzungen des nationalen Rechts für den Anschluß an ein nationales Systems der sozialen Sicherheit erfuellt, auch wenn die für den Anschluß an dieses System erforderlichen Schritte nicht unternommen wurden (vgl. das Urteil vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 39/76, Mouthaan, a. a. O., Randnr. 10).

  • EuGH, 12.06.1986 - 302/84

    Ten Holder / Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1993 - C-121/92
    In seinem Urteil vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84 (Ten Holder, Slg. 1986, 1827, Randnr. 21) hat der Gerichtshof folgendes ausgeführt.
  • EuGH, 23.10.1986 - 300/84

    Van Roosmalen / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1993 - C-121/92
    Ich sage "grundsätzlich", weil der Gerichtshof anerkannt hat, daß die Begriffe "Arbeitnehmer" und "Selbständiger" gemeinschaftsrechtlicher Natur sind und weit ausgelegt werden müssen (vgl. z. B., was Selbständige betrifft, das Urteil in der Rechtssache 300/84, van Roosmalen, Slg. 1986, 3097).
  • EuGH, 23.09.1982 - 276/81

    Kuijpers

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1993 - C-121/92
    Wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 23. September 1982 in den Rechtssachen 276/81 (Kuijpers, Slg. 1982, 3027) und 275/81 (Koks, Slg. 1982, 3013) festgestellt hat, können 'die Mitgliedstaaten nicht auch bestimmen ..., inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind' , da sie 'verpflichtet sind, die geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachten' .".
  • EuGH, 23.09.1982 - 275/81

    Koks

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1993 - C-121/92
    Wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 23. September 1982 in den Rechtssachen 276/81 (Kuijpers, Slg. 1982, 3027) und 275/81 (Koks, Slg. 1982, 3013) festgestellt hat, können 'die Mitgliedstaaten nicht auch bestimmen ..., inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind' , da sie 'verpflichtet sind, die geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachten' .".
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