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   EuGH, 09.06.1998 - C-129/97, C-130/97   

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EuGH, 09.06.1998 - C-129/97, C-130/97 (https://dejure.org/1998,2594)
EuGH, Entscheidung vom 09.06.1998 - C-129/97, C-130/97 (https://dejure.org/1998,2594)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juni 1998 - C-129/97, C-130/97 (https://dejure.org/1998,2594)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Ausschließliche Zuständigkeit der Kommission - Umfang des Schutzes von Bezeichnungen, die aus mehreren Begriffen bestehen

  • Europäischer Gerichtshof

    Chiciak

  • Europäischer Gerichtshof

    Fol

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Chiciak und Fol

    Verordnung Nr. 2081/92 des Rates, Artikel 17
    1 Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Verordnung Nr. 2081/92 - Befugnis der Mitgliedstaaten zum Erlaß abweichender Entscheidungen - Voraussetzung - ...

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Chiciak und Fol

  • Wolters Kluwer

    Vermarktung von Käse entgegen der einschlägigen nationalen Regelung unter Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung; Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel; Restzuständigkeit der Mitgliedstaaten für die ...

  • Wolters Kluwer

    Vermarktung von Käse entgegen der einschlägigen nationalen Regelung unter Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung; Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel; Restzuständigkeit der Mitgliedstaaten für die ...

  • Judicialis

    EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234); ; Verordnung (EWG) Nr. 2081/92; ; Verordnung (EG) Nr. 1107/96; ; Verordnung Nr. 2081/92 Art. 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Verordnung Nr. 2081/92 - Befugnis der Mitgliedstaaten zum Erlaß abweichender Entscheidungen - Voraussetzung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance Dijon - Auslegung der Verordnung Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Restzuständigkeit der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 1998, 790
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • EuGH, 26.02.2008 - C-132/05

    NUR KÄSE, DER DIE GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG (G. U.) "PARMIGIANO REGGIANO"

    Diese Auslegung werde durch das Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juni 1998, Chiciak und Fol (C-129/97 und C-130/97, Slg. 1998, I-3315), bestätigt.

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission lasse sich aus dem Urteil Chiciak und Fol nicht das Gegenteil herleiten.

    Das Fehlen einer Erklärung, der zufolge für bestimmte Bestandteile einer Bezeichnung kein Schutz im Sinne von Art. 13 der Verordnung Nr. 2081/92 beantragt worden ist, stellt jedoch keine ausreichende Grundlage für eine Bestimmung des Umfangs dieses Schutzes dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Chiciak und Fol, Randnr. 37).

    In dem durch die Verordnung Nr. 2081/92 geschaffenen Schutzsystem sind die Fragen des Schutzes der verschiedenen Bestandteile einer Bezeichnung und insbesondere die Frage, ob es sich möglicherweise um einen Gattungsnamen oder um einen gegen die in Art. 13 dieser Verordnung genannten Praktiken geschützten Bestandteil handelt, vom nationalen Gericht anhand einer eingehenden Prüfung des Sachverhalts zu beurteilen, den ihm die Parteien vortragen (Urteil Chiciak und Fol, Randnr. 38).

  • EuGH, 04.12.2019 - C-432/18

    Der Schutz der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" erstreckt sich nicht auf

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in dem durch die Verordnung Nr. 2081/92 geschaffenen, in die Verordnung Nr. 510/2006 übernommenen und nunmehr in der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehenen Schutzsystem die Fragen des Schutzes der verschiedenen Bestandteile einer eingetragenen Bezeichnung vom nationalen Gericht anhand einer eingehenden Prüfung des Sachverhalts zu beurteilen sind, den ihm die Parteien vortragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 1998, Chiciak und Fol, C-129/97 und C-130/97, EU:C:1998:274, Rn. 38, und vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland, C-132/05, EU:C:2008:117, Rn. 30).

    Auch wenn es zutreffen mag, dass sich nach Art. 13 der Verordnung Nr. 2081/92 der durch ihn verliehene Schutz mangels spezieller gegenteiliger Umstände nicht nur auf die zusammengesetzte Bezeichnung als solche erstreckt, sondern auch auf jeden ihrer Bestandteile, ist dies nämlich nur der Fall, sofern es sich nicht um einen Gattungsbegriff oder einen üblichen Begriff handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 1998, Chiciak und Fol, C-129/97 und C-130/97, EU:C:1998:274, Rn. 37 und 39).

  • BGH, 12.04.2018 - I ZR 253/16

    Erstreckung des Schutzes der Gesamtbezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" auf

    In der Entscheidung "Fromagerie Chiciak und Fol" hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausgesprochen, dass sich der Schutz einer zusammengesetzten Ursprungsbezeichnung nicht zwangsläufig auf alle ihre Bestandteile bezieht, wenn in der Eintragungsverordnung keine Fußnote vorhanden ist, der zufolge für einen Teil der Bezeichnung kein Schutz beantragt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juni 1998 - C-129/97, C-130/97, Slg. 1998, I-3315 = GRUR Int. 1998, 790 Rn. 34 bis 39).
  • EuGH, 08.09.2009 - C-478/07

    DIE BEZEICHNUNG "BUD" KANN NICHT AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTLICHEN SCHUTZREGELUNG

    Dieser Zweck geht aus dem siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2081/92 hervor (Urteil vom 9. Juni 1998, Chiciak und Fol, C-129/97 und C-130/97, Slg. 1998, I-3315, Randnrn.

    Insoweit hat der Gerichtshof im Übrigen festgestellt, dass aus dieser Vorschrift hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten zum Erlass von Entscheidungen - auch vorläufiger Art -, mit denen von Bestimmungen der Verordnung Nr. 2081/92 abgewichen wird, nach dem durch diese Verordnung geschaffenen System nur dann befugt sind, wenn sich eine solche Befugnis aus einer ausdrücklichen Regelung ergibt (Urteil Chiciak und Fol, Randnr. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-432/18

    Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Ferner hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juni 1998, Chiciak und Fol (C-129/97 und C-130/97, EU:C:1998:274" Rn. 37), festgestellt, dass sich der durch eine Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 entsprechenden Bestimmung verliehene Schutz nicht nur auf die zusammengesetzte Bezeichnung als solche erstreckt, sondern auch auf jeden ihrer Bestandteile, sofern es sich nicht um einen Gattungsbegriff oder einen üblichen Begriff handelt(24).

    Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juni 1998, Chiciak und Fol (C-129/97 und C-130/97, EU:C:1998:274, Rn. 39), hinsichtlich der Verwendung zusammengesetzter Begriffe in einer Ursprungsbezeichnung(37) ausgeführt hat, dass der Umstand, dass es keinen Hinweis in Form einer Fußnote im Anhang der Verordnung zur Eintragung der betreffenden Bezeichnung gibt, wonach für einen der Bestandteile dieser Bezeichnung(38) keine Eintragung beantragt ist, nicht zwangsläufig bedeutet, dass alle ihre Bestandteile geschützt sind(39).

    40 Der Gerichtshof hat in Rn. 29 seines Urteils vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C-132/05, EU:C:2008:117), unter Verweis auf sein Urteil vom 9. Juni 1998, Chiciak und Fol (C-129/97 und C-130/97, EU:C:1998:274, Rn. 38), festgestellt, dass das Fehlen einer Erklärung, der zufolge für bestimmte Bestandteile einer Bezeichnung kein Schutz gemäß Art. 13 beantragt wird, keine ausreichende Grundlage für die Bestimmung des Umfangs dieses Schutzes darstellt.

  • EuGH, 04.03.1999 - C-87/97

    Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola

    Das Vorbringen des Klägers des Ausgangsverfahrens, der Schutz, der einer Ursprungsbezeichnung von einem Mitgliedstaat gewährt worden sei, bestehe nach Eintragung dieser Bezeichnung im Rahmen der Verordnung Nr. 2081/92 weiter, sofern er eine größere Tragweite als der gemeinschaftsrechtliche Schutz habe, wird schon durch den Wortlaut des Artikels 17 Absatz 3 dieser Verordnung widerlegt, wonach die Mitgliedstaaten den einzelstaatlichen Schutz einer Bezeichnung nur bis zu dem Zeitpunkt beibehalten dürfen, zu dem über deren Eintragung als geschützte Bezeichnung auf Gemeinschaftsebene entschieden worden ist (siehe in diesem Sinn das Urteil vom 9. Juni 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-129/97 und C-130/97, Chiciak und Fol, Slg. 1998, I-3315, Randnr. 28).

    Die Beklagten des Ausgangsverfahrens verneinen dies und tragen insbesondere vor, eine "Anspielung" im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2081/92 liege nicht vor, wenn es nur eine gedankliche Verbindung gebe, die in einer markenrechtlichen Streitigkeit keine Verwechslungsgefahr begründen würde (Urteil vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, SABEL, Slg. 1997, I-6191), oder wenn in dem streitigen Ausdruck nur ein Teil einer geschützten Bezeichnung übernommen werde, deren Bestandteile als solche gemeinschaftsrechtlich nicht geschützt seien (Urteil Chiciak und Fol, Randnr. 39).

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 21/19

    Culatello di Parma

    Der durch Art. 13 GrundVO verliehene Schutz erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union mangels spezieller gegenteiliger Umstände aber nicht nur auf die zusammengesetzte Bezeichnung als solche, sondern auch auf jeden ihrer Bestandteile, sofern es sich dabei nicht um einen Gattungsbegriff oder einen üblichen Begriff handelt (EuGH, Urteil vom 9. Juni 1998 - C-129/97 und C-130/97, Slg. 1998, I-3315 = GRUR Int. 1998, 790 Rn. 37 und 39 - Chiciak und Fol; Urteil vom 4. Dezember 2019 - C-432/18 Rn. 24 und 26 - Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena).
  • EuGH, 07.11.2000 - C-312/98

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN GELTUNGSBEREICH DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER

    Zum anderen soll die Verordnung Nr. 2081/92 einen einheitlichen Schutz der von ihr erfassten geographischen Bezeichnungen in der Gemeinschaft sicherstellen; mit ihr wurde die Eintragung dieser Bezeichnungen auf Gemeinschaftsebene als Voraussetzung dafür eingeführt, dass sie in jedem Mitgliedstaat Schutz genießen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 1998 in den Rechtssachen C-129/97 und C-130/97, Chiciak und Fol, Slg. 1998, I-3315, Randnrn.
  • OLG Karlsruhe, 09.11.2016 - 6 U 176/15

    Aceto Balsamico di Modena, Aceto Balsamico di Modena - Markenrechtsschutz: Schutz

    Dass sich Beschränkungen des Schutzumfangs bereits aus der jeweiligen Verordnung zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben ergeben können, ist in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt (vgl. EuGH, Urt. v. 09.06.1998, - C-130/97, Slg. I- 3340, Rn. 26 -Chiciak und Fol; Beschl. v. 06.10.2015 - C-519/14 P, Rn. 21 - Gouda Holland; Urt. v. 06.10.2015 - C-517,14 P, Rn. 21 - Edam Holland).
  • EuG, 12.09.2007 - T-291/03

    "GRANA" IST AUF GEMEINSCHAFTSEBENE GESCHÜTZT UND STELLT KEINE GATTUNGSBEZEICHNUNG

    Außerdem habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juni 1998, Chiciak und Fol (C-129/97 und C-130/97, Slg. 1998, I-3315), zur GUB "Epoisses de Bourgogne" ausgeführt, dass "bei einer [gemäß dem vereinfachten Verfahren in Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 eingetragenen] "zusammengesetzten" Ursprungsbezeichnung der Umstand, dass es zu ihr keinen Hinweis in Form einer Fußnote im Anhang der Verordnung [Nr. 1107/96] gibt, wonach für einen der Bestandteile dieser Bezeichnung keine Eintragung beantragt ist, nicht zwangsläufig bedeutet, dass alle ihre Bestandteile geschützt sind".

    Ferner bedeutet der Umstand, dass die Verordnung Nr. 1107/96 keinen Hinweis in Form einer Fußnote enthält, wonach für das Wort "grana" keine Eintragung beantragt ist, nicht zwangsläufig, dass alle Bestandteile der Bezeichnung "grana padano" geschützt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Chiciak und Fol, Randnr. 39).

    Insoweit geht aus dem Urteil Chiciak und Fol (Randnr. 38) hervor, dass in dem durch die Verordnung Nr. 2081/92 geschaffenen gemeinschaftlichen Eintragungssystem die Fragen des Schutzes der verschiedenen Bestandteile einer Bezeichnung und insbesondere die Frage, ob es sich möglicherweise um einen Gattungsnamen oder um einen gegen die in Art. 13 dieser Verordnung genannten Praktiken geschützten Bestandteil handelt, anhand einer eingehenden Prüfung des jeweiligen Sachverhalts zu beurteilen sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-56/16

    EUIPO / Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2005 - C-465/02

    HERR RUIZ-JARABO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, DIE KLAGEN DEUTSCHLANDS UND

  • EuGH, 08.05.2014 - C-35/13

    ASSICA und Krafts Foods Italia - Landwirtschaft - Agrarerzeugnisse und

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2009 - C-478/07

    Budejovický Budvar - Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen - Auslegung

  • EuGH, 25.06.2002 - C-66/00

    AUS GRÜNDEN DES VERBRAUCHERSCHUTZES UND DER LAUTERKEIT DES WETTBEWERBS KANN DER

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-159/20

    Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Dänemark dadurch, dass es

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-132/05

    Kommission / Deutschland - Ursprungsbezeichnungen - Käse - "Parmigiano Reggiano"

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.1998 - C-87/97

    Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola

  • EuG, 14.12.2017 - T-828/16

    Consejo Regulador "Torta del Casar"/ EUIPO - Consejo Regulador "Queso de La

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