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   EuGH - C-182/95   

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EuGH - C-182/95 (https://dejure.org/9999,62927)
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Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    T. Port

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg - Auslegung des Artikels 234 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 307 EG) - Vorrang der Artikel I, II und III des GATT vor den Artikeln 17 bis 19 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates - Gültigkeit der Verordnung (EWG) ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • EuGH, 10.03.1998 - C-364/95

    T. Port

    Gemäß Artikel 82a § 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichtshofessetzte der Präsident des Gerichtshofes mit Entscheidung vom 8. September 1995das Verfahren in der Rechtssache C-182/95, T. Port, bis zur Entscheidung desBundesverfassungsgerichts aus.

    Aus diesen Gründen ist das Finanzgericht Hamburg der Auffassung, dieEntscheidung der beiden bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten setze eineBeantwortung der ersten drei Fragen voraus, die es dem Gerichtshof in derRechtssache C-182/95, T. Port, gestellt hatte.

  • EuGH, 10.03.1998 - C-365/95

    T. Port - Landwirtschaft

    Im selben Beschluß legte das Finanzgericht Hamburg dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen zur Vorabentscheidung vor (Rechtssache C-182/95, T. Port).

    48 Gemäß Artikel 82a § 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung des Gerichtshofes setzte der Präsident des Gerichtshofes mit Entscheidung vom 8. September 1995 das Verfahren in der Rechtssache C-182/95, T. Port, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus.

    55 Aus diesen Gründen ist das Finanzgericht Hamburg der Auffassung, die Entscheidung der beiden bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten setze eine Beantwortung der ersten drei Fragen voraus, die es dem Gerichtshof in der Rechtssache C-182/95, T. Port, gestellt hatte.

  • EuGH, 06.03.2003 - C-213/01

    T. Port / Kommission

    Die aufgrund dieses Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts Hamburg anhängige, im Register unter der Nummer C-182/95 eingetragene Rechtssache wurde zunächst ausgesetzt, dann durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. März 2001 im Register des Gerichtshofes gestrichen.

    Mit diesen Beschlüssen legte das Finanzgericht Hamburg dem Gerichtshof drei Fragen gleichen Wortlauts wie die ersten drei in der Rechtssache C-182/95 gestellten Fragen zur Vorabentscheidung vor.

  • FG Hamburg, 25.10.1995 - IV 214/95

    Einfuhr von Drittlandsbananen außerhalb des Zollkontingents zum Regelzollsatz;

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  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2002 - C-213/01

    T. Port / Kommission

    9: - Rechtssache C-182/95 (T. Port), durch Beschluss vom 12. März 2001 (nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) im Register gestrichen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1997 - C-364/95

    T. Port GmbH & Co. gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas.

    Gleichzeitig legte es dem Gerichtshof einige Fragen nach der Auslegung des Artikels 234 Absatz 1 im Zusammenhang mit dem GATT zur Vorabentscheidung vor (Rechtssache C-182/95, T. Port/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, im folgenden: Rechtssache T. Port II).
  • FG Hamburg, 22.09.1995 - IV 223/95

    Aussetzung der Vollziehung der Zollnacherhebung; Nachträgliche buchmäßige

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  • EGMR, 21.01.2003 - 35192/97

    MROZ v. POLAND

    The Konin District Court registered the applicant's action under no. I C 182/95.
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