Rechtsprechung
EuGH, 14.09.1999 - C-171/98, C-201/98, C-202/98 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 - Freier Dienstleistungsverkehr - Seeschiffahrt
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Belgien
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Belgien
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Luxemburg
- EU-Kommission
Kommission / Belgien
Verordnung Nr. 4055/86 des Rates, Artikel 3, 4 und 5 Absatz 1
1 Verkehr - Seeverkehr - Ladungsaufteilungsvereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland - Künftiges Abkommen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4055/86 - Begriff - EU-Kommission
Kommission / Belgien
- Wolters Kluwer
Verstoß gegen Verordnung zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ; Pflicht zur Anpassung und Beendigung eines Abkommens
- Wolters Kluwer
Verstoß gegen Verordnung zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ; Pflicht zur Anpassung und Beendigung eines Abkommens
- Wolters Kluwer
Verstoß gegen Verordnung zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ; Pflicht zur Anpassung und Beendigung eines Abkommens
- Judicialis
Verordnung Nr. 4055/86/EWG
- Judicialis
Verordnung Nr. 4055/86/EWG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verordnung Nr. 4055/86/EWG
1 Verkehr - Seeverkehr - Ladungsaufteilungsvereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland - Künftiges Abkommen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4055/86 - Begriff - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 5 der Verordnung Nr. 4055/86 des Rates zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378, S. 1) ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 20.04.1999 - C-171/98
- Generalanwalt beim EuGH, 20.04.1999 - C-201/98
- EuGH, 14.09.1999 - C-171/98, C-201/98, C-202/98
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- Generalanwalt beim EuGH, 20.04.1999 - C-202/98
Kommission / Luxemburg
Auszug aus EuGH, 14.09.1999 - C-171/98
In den verbundenen Rechtssachen C-171/98, C-201/98 und C-202/98.Königreich Belgien (C-171/98 und 201/98), vertreten durch Jan Devadder,Hauptberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel undEntwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: BelgischeBotschaft, 4, rue des Girondins, Luxemburg, und Großherzogtum Luxemburg (C-202/98), vertreten durch Staatsrat Nicolas Schmit,Direktor für internationale wirtschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit imMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, 5, rue Notre-Dame, Luxemburg,.
wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien (C-171/98 und C-201/98) und dasGroßherzogtum Luxemburg (C-202/98) gegen ihre Verpflichtungen aus derVerordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zurAnwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf dieSeeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten undDrittländern (…ABl. L 378, S. 1), insbesondere deren Artikel 3 und 4 Absatz 1 imFall der Republik Senegal und der Republik Elfenbeinküste sowie deren Artikel5 im Fall der Republik Mali und der Republik Togo verstoßen haben, indem siedie Abkommen mit der Republik Togo (C-171/98 und C-202/98) und mit derRepublik Mali (C-201/98 und C-202/98), die Ladungsaufteilungsvereinbarungenenthalten, geschlossen und beibehalten und die Abkommen mit der RepublikSenegal und der Republik Elfenbeinküste (C-201/98 und C-202/98) weder soangepaßt haben, daß ein angemessener, freier und nichtdiskriminierender Zugangder Angehörigen der Gemeinschaft zu den Ladungsanteilen Belgiens undLuxemburgs vorgesehen ist, noch diese Abkommen beendet haben, erläßt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschriften, die am8. Mai 1998 (C-171/98) bzw. am 25. Mai 1998 (C-201/98 und C-202/98) bei derKanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetztArtikel 226 EG) drei Klagen auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Belgien(C-171/98 und C-201/98) und das Großherzogtum Luxemburg (C-202/98) gegen ihreVerpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22.Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrsauf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten undDrittländern (…ABl. L 378, S. 1), insbesondere deren Artikel 3 und 4 Absatz 1 imFall der Republik Senegal und der Republik Elfenbeinküste sowie deren Artikel5 im Fall der Republik Mali und der Republik Togo verstoßen haben, indem siedie Abkommen mit der Republik Togo (C-171/98 und C-202/98) und mit derRepublik Mali (C-201/98 und C-202/98), die Ladungsaufteilungsvereinbarungenenthalten, geschlossen und beibehalten und die Abkommen mit der RepublikSenegal und der Republik Elfenbeinküste (C-201/98 und C-202/98) weder soangepaßt haben, daß ein angemessener, freier und nichtdiskriminierender Zugangder Angehörigen der Gemeinschaft zu den Ladungsanteilen Belgiens undLuxemburgs vorgesehen ist, noch diese Abkommen beendet haben.
Der Präsident des Gerichtshofes hat mit Beschluß vom 15. Juli 1998 dieRechtssachen C-171/98, C-201/98 und C-202/98 zu gemeinsamem schriftlichen undmündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Die Kommission stellte mit Schreiben vom 10. April 1991, das an die belgischeRegierung gerichtet war (C-171/98), und mit zwei Schreiben vom 9. November1995, die an die belgische Regierung (C-201/98) bzw. an die luxemburgischeRegierung (C-202/98) gerichtet waren, fest, daß diese beiden Mitgliedstaaten ihreVerpflichtungen aus der Verordnung Nr. 4055/86, insbesondere deren Artikel 3 und4 Absatz 1 im Fall der Abkommen der UEBL mit der Republik Senegal und derRepublik Elfenbeinküste und deren Artikel 5 im Fall der Abkommen der UEBLmit der Republik Mali und der Republik Togo nicht eingehalten hätten, und setzteihnen deshalb eine Frist von zwei Monaten, sich hierzu zu äußern.
In den Rechtssachen C-201/98 und C-202/98 übermittelte die Kommission am 16.Juni 1997 dem Königreich Belgien und am 29. Juli 1997 dem GroßherzogtumLuxemburg eine mit Gründen versehene Stellungnahme.
In der Rechtssache C-202/98 führte die luxemburgische Regierung in ihrer Antwortvom 14. März 1996 auf das Schreiben der Kommission aus, daß das KönigreichBelgien die Seeschiffahrtsabkommen entsprechend den Gepflogenheiten nach demUEBL-Abkommen im Namen der UEBL geschlossen habe.
In der Rechtssache C-202/98 schließt sich die luxemburgische Regierung denAusführungen der belgischen Regierung in deren Klagebeantwortung in derRechtssache C-201/98 an.
Somit ist festzustellen, daß das Königreich Belgien (C-171/98 und C-201/98) unddas Großherzogtum Luxemburg (C-202/98) gegen ihre Verpflichtungen aus derVerordnung (EWG) Nr. 4055/86, insbesondere deren Artikel 3 und 4 Absatz 1 imFall der Republik Senegal und der Republik Elfenbeinküste sowie deren Artikel5 im Fall der Republik Mali und der Republik Togo verstoßen haben, indem siedie Abkommen mit der Republik Togo (C-171/98 und C-202/98) und mit derRepublik Mali (C-201/98 und C-202/98), die Ladungsaufteilungsvereinbarungenenthalten, geschlossen und beibehalten und die Abkommen mit der RepublikSenegal und der Republik Elfenbeinküste (C-201/98 und C-202/98) weder soangepaßt haben, daß ein angemessener, freier und nichtdiskriminierender Zugangder Angehörigen der Gemeinschaft zu den Ladungsanteilen Belgiens undLuxemburgs vorgesehen ist, noch diese Abkommen beendet haben.
Da das Großherzogtum Luxemburg in derRechtssache C-202/98 mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kostenaufzuerlegen.
für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Königreich Belgien (C-171/98 und C-201/98) und das GroßherzogtumLuxemburg (C-202/98) haben gegen ihre Verpflichtungen aus derVerordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zurAnwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf dieSeeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten undDrittländern, insbesondere deren Artikel 3 und 4 Absatz 1 im Fall derRepublik Senegal und der Republik Elfenbeinküste sowie deren Artikel 5im Fall der Republik Mali und der Republik Togo verstoßen, indem sie dieAbkommen mit der Republik Togo (C-171/98 und C-202/98) und mit derRepublik Mali (C-201/98 und C-202/98), dieLadungsaufteilungsvereinbarungen enthalten, geschlossen und beibehaltenund die Abkommen mit der Republik Senegal und der RepublikElfenbeinküste (C-201/98 und C-202/98) weder so angepaßt haben, daß einangemessener, freier und nichtdiskriminierender Zugang der Angehörigender Gemeinschaft zu den Ladungsanteilen Belgiens und Luxemburgsvorgesehen ist, noch diese Abkommen beendet haben.
2. In den Rechtssachen C-171/98 und C-202/98 trägt das Königreich Belgienund in der Rechtssache C-202/98 trägt das Großherzogtum Luxemburg dieKosten des Verfahrens.
- Generalanwalt beim EuGH, 20.10.1999 - C-62/98
Kommission / Portugal
7: - Vgl. das Urteil, Randnr. 56.8: - Bulletin EG 1/2 1992, S. 115.9: - Bulletin EG 4 1992, S. 86.10: - Vgl. E. -U. Petersmann, in: Groeben, Thiesing, Ehlermann (Hg.), Kommentar zum EU/EG-Vertrag , Band 5, S. 572.11: - Urteil vom 14. September 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-171/98, C-201/98 und C-202/98 (Slg. 1999, I-5517).
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 20.04.1999 - C-171/98, C-201/98, C-202/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Belgien
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien (C-171/98 und C-201/98) und Grossherzogtum Luxemburg (C-202/98).
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 - Freier Dienstleistungsverkehr - Seeschiffahrt
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 20.04.1999 - C-171/98, C-201/98, C-202/98
- EuGH, 14.09.1999 - C-171/98
Wird zitiert von ... (2)
- Generalanwalt beim EuGH, 20.04.1999 - C-202/98
Kommission / Luxemburg
TRADUCTION PROVISOIRE DU CONCLUSIONS DE L'AVOCAT GÉNÉRAL M. ANTONIO LA PERGOLA présentées le 20 avril 1999 (1) Affaires C-171/98, C-201/98 et C-202/98 Commission des Communautés européennes contre Royaume de Belgique et Grand-duché de Luxembourg «Manquement - Règlement (CEE) n° 4055/86 - Libre prestation des services - Transports maritimes".Sur le fond, il se borne à renvoyer purement et simplement au mémoire en défense présenté par le royaume de Belgique dans l'affaire C-201/98.
Eu égard aux considérations qui précèdent, nous proposons donc à la Cour de: «- accueillir les recours de la Commission dans les affaires C-171/98, C-201/98 et C-202/98; - condamner les gouvernements défendeurs aux dépens." 1: Langue originale: l'italien.
- Generalanwalt beim EuGH, 20.04.1999 - C-201/98
Kommission / Belgien
TRADUCTION PROVISOIRE DU CONCLUSIONS DE L'AVOCAT GÉNÉRAL M. ANTONIO LA PERGOLA présentées le 20 avril 1999 (1) Affaires C-171/98, C-201/98 et C-202/98 Commission des Communautés européennes contre Royaume de Belgique et Grand-duché de Luxembourg «Manquement - Règlement (CEE) n° 4055/86 - Libre prestation des services - Transports maritimes".Eu égard aux considérations qui précèdent, nous proposons donc à la Cour de: «- accueillir les recours de la Commission dans les affaires C-171/98, C-201/98 et C-202/98; - condamner les gouvernements défendeurs aux dépens." 1: Langue originale: l'italien.
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 20.04.1999 - C-202/98 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Luxemburg
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- Generalanwalt beim EuGH, 20.04.1999 - C-171/98
Kommission / Belgien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.1999 - C-202/98
TRADUCTION PROVISOIRE DU CONCLUSIONS DE L'AVOCAT GÉNÉRAL M. ANTONIO LA PERGOLA présentées le 20 avril 1999 (1) Affaires C-171/98, C-201/98 et C-202/98 Commission des Communautés européennes contre Royaume de Belgique et Grand-duché de Luxembourg «Manquement - Règlement (CEE) n° 4055/86 - Libre prestation des services - Transports maritimes".Sur le fond, il se borne à renvoyer purement et simplement au mémoire en défense présenté par le royaume de Belgique dans l'affaire C-201/98.
Eu égard aux considérations qui précèdent, nous proposons donc à la Cour de: «- accueillir les recours de la Commission dans les affaires C-171/98, C-201/98 et C-202/98; - condamner les gouvernements défendeurs aux dépens." 1: Langue originale: l'italien.
- EuGH, 14.09.1999 - C-171/98
Kommission / Belgien
In den verbundenen Rechtssachen C-171/98, C-201/98 und C-202/98.Königreich Belgien (C-171/98 und 201/98), vertreten durch Jan Devadder,Hauptberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel undEntwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: BelgischeBotschaft, 4, rue des Girondins, Luxemburg, und Großherzogtum Luxemburg (C-202/98), vertreten durch Staatsrat Nicolas Schmit,Direktor für internationale wirtschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit imMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift: Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, 5, rue Notre-Dame, Luxemburg,.
wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien (C-171/98 und C-201/98) und dasGroßherzogtum Luxemburg (C-202/98) gegen ihre Verpflichtungen aus derVerordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zurAnwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf dieSeeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten undDrittländern (…ABl. L 378, S. 1), insbesondere deren Artikel 3 und 4 Absatz 1 imFall der Republik Senegal und der Republik Elfenbeinküste sowie deren Artikel5 im Fall der Republik Mali und der Republik Togo verstoßen haben, indem siedie Abkommen mit der Republik Togo (C-171/98 und C-202/98) und mit derRepublik Mali (C-201/98 und C-202/98), die Ladungsaufteilungsvereinbarungenenthalten, geschlossen und beibehalten und die Abkommen mit der RepublikSenegal und der Republik Elfenbeinküste (C-201/98 und C-202/98) weder soangepaßt haben, daß ein angemessener, freier und nichtdiskriminierender Zugangder Angehörigen der Gemeinschaft zu den Ladungsanteilen Belgiens undLuxemburgs vorgesehen ist, noch diese Abkommen beendet haben, erläßt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer).
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschriften, die am8. Mai 1998 (C-171/98) bzw. am 25. Mai 1998 (C-201/98 und C-202/98) bei derKanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetztArtikel 226 EG) drei Klagen auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Belgien(C-171/98 und C-201/98) und das Großherzogtum Luxemburg (C-202/98) gegen ihreVerpflichtungen aus der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22.Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrsauf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten undDrittländern (…ABl. L 378, S. 1), insbesondere deren Artikel 3 und 4 Absatz 1 imFall der Republik Senegal und der Republik Elfenbeinküste sowie deren Artikel5 im Fall der Republik Mali und der Republik Togo verstoßen haben, indem siedie Abkommen mit der Republik Togo (C-171/98 und C-202/98) und mit derRepublik Mali (C-201/98 und C-202/98), die Ladungsaufteilungsvereinbarungenenthalten, geschlossen und beibehalten und die Abkommen mit der RepublikSenegal und der Republik Elfenbeinküste (C-201/98 und C-202/98) weder soangepaßt haben, daß ein angemessener, freier und nichtdiskriminierender Zugangder Angehörigen der Gemeinschaft zu den Ladungsanteilen Belgiens undLuxemburgs vorgesehen ist, noch diese Abkommen beendet haben.
Der Präsident des Gerichtshofes hat mit Beschluß vom 15. Juli 1998 dieRechtssachen C-171/98, C-201/98 und C-202/98 zu gemeinsamem schriftlichen undmündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Die Kommission stellte mit Schreiben vom 10. April 1991, das an die belgischeRegierung gerichtet war (C-171/98), und mit zwei Schreiben vom 9. November1995, die an die belgische Regierung (C-201/98) bzw. an die luxemburgischeRegierung (C-202/98) gerichtet waren, fest, daß diese beiden Mitgliedstaaten ihreVerpflichtungen aus der Verordnung Nr. 4055/86, insbesondere deren Artikel 3 und4 Absatz 1 im Fall der Abkommen der UEBL mit der Republik Senegal und derRepublik Elfenbeinküste und deren Artikel 5 im Fall der Abkommen der UEBLmit der Republik Mali und der Republik Togo nicht eingehalten hätten, und setzteihnen deshalb eine Frist von zwei Monaten, sich hierzu zu äußern.
In den Rechtssachen C-201/98 und C-202/98 übermittelte die Kommission am 16.Juni 1997 dem Königreich Belgien und am 29. Juli 1997 dem GroßherzogtumLuxemburg eine mit Gründen versehene Stellungnahme.
In der Rechtssache C-202/98 führte die luxemburgische Regierung in ihrer Antwortvom 14. März 1996 auf das Schreiben der Kommission aus, daß das KönigreichBelgien die Seeschiffahrtsabkommen entsprechend den Gepflogenheiten nach demUEBL-Abkommen im Namen der UEBL geschlossen habe.
In der Rechtssache C-202/98 schließt sich die luxemburgische Regierung denAusführungen der belgischen Regierung in deren Klagebeantwortung in derRechtssache C-201/98 an.
Somit ist festzustellen, daß das Königreich Belgien (C-171/98 und C-201/98) unddas Großherzogtum Luxemburg (C-202/98) gegen ihre Verpflichtungen aus derVerordnung (EWG) Nr. 4055/86, insbesondere deren Artikel 3 und 4 Absatz 1 imFall der Republik Senegal und der Republik Elfenbeinküste sowie deren Artikel5 im Fall der Republik Mali und der Republik Togo verstoßen haben, indem siedie Abkommen mit der Republik Togo (C-171/98 und C-202/98) und mit derRepublik Mali (C-201/98 und C-202/98), die Ladungsaufteilungsvereinbarungenenthalten, geschlossen und beibehalten und die Abkommen mit der RepublikSenegal und der Republik Elfenbeinküste (C-201/98 und C-202/98) weder soangepaßt haben, daß ein angemessener, freier und nichtdiskriminierender Zugangder Angehörigen der Gemeinschaft zu den Ladungsanteilen Belgiens undLuxemburgs vorgesehen ist, noch diese Abkommen beendet haben.
Da das Großherzogtum Luxemburg in derRechtssache C-202/98 mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kostenaufzuerlegen.
für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Königreich Belgien (C-171/98 und C-201/98) und das GroßherzogtumLuxemburg (C-202/98) haben gegen ihre Verpflichtungen aus derVerordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zurAnwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf dieSeeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten undDrittländern, insbesondere deren Artikel 3 und 4 Absatz 1 im Fall derRepublik Senegal und der Republik Elfenbeinküste sowie deren Artikel 5im Fall der Republik Mali und der Republik Togo verstoßen, indem sie dieAbkommen mit der Republik Togo (C-171/98 und C-202/98) und mit derRepublik Mali (C-201/98 und C-202/98), dieLadungsaufteilungsvereinbarungen enthalten, geschlossen und beibehaltenund die Abkommen mit der Republik Senegal und der RepublikElfenbeinküste (C-201/98 und C-202/98) weder so angepaßt haben, daß einangemessener, freier und nichtdiskriminierender Zugang der Angehörigender Gemeinschaft zu den Ladungsanteilen Belgiens und Luxemburgsvorgesehen ist, noch diese Abkommen beendet haben.
2. In den Rechtssachen C-171/98 und C-202/98 trägt das Königreich Belgienund in der Rechtssache C-202/98 trägt das Großherzogtum Luxemburg dieKosten des Verfahrens.