Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 13.11.2008 - C-227/07   

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https://dejure.org/2008,15314
EuGH, 13.11.2008 - C-227/07 (https://dejure.org/2008,15314)
EuGH, Entscheidung vom 13.11.2008 - C-227/07 (https://dejure.org/2008,15314)
EuGH, Entscheidung vom 13. November 2008 - C-227/07 (https://dejure.org/2008,15314)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) - Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Polen

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) - Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Polen

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) - Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung

  • EU-Kommission

    Kommission / Polen

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) - Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung“

  • Wolters Kluwer

    Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 (RL 2002/19/EG) durch die Republik Polen; Pflicht des Betreibers eines Telekommunikationsnetzes zur Aushandlung von ...

  • Judicialis

    Richtlinie 2002/19/EG; ; Richtlinie 2002/19/EG Art. 4 Abs. 1; ; Richtlinie 2002/19/EG Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Polen

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) - Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    Polnische Regulierungsbehörde - Kommission nur teilweise erfolgreich

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 8. Mai 2007 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Republik Polen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2009, 95
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 31.01.2008 - C-380/05

    DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUTEILUNG VON FUNKFREQUENZEN FÜR TÄTIGKEITEN

    Auszug aus EuGH, 13.11.2008 - C-227/07
    Ferner hat der Gerichtshof Art. 8 dahin ausgelegt, dass er den Mitgliedstaaten vorschreibt, dafür zu sorgen, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle angezeigten Maßnahmen treffen, die der Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste dienen, wobei sie gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, und verbleibende Hindernisse für die Erbringung dieser Dienste auf europäischer Ebene abbauen (Urteil vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 81).
  • EuGH, 10.01.2008 - C-387/06

    Kommission / Finnland

    Auszug aus EuGH, 13.11.2008 - C-227/07
    Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, anhand deren er das Vorliegen dieser Vertragsverletzung prüfen kann (Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Finnland, C-387/06, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.12.2009 - C-424/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    In diesem Kontext hat der Gerichtshof Art. 8 der Rahmenrichtlinie dahin ausgelegt, dass er den Mitgliedstaaten vorschreibt, dafür zu sorgen, dass die NRB alle angezeigten Maßnahmen treffen, die der Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste dienen, wobei sie gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, und verbleibende Hindernisse für die Erbringung dieser Dienste auf europäischer Ebene abbauen (vgl. Urteile vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 81, und vom 13. November 2008, Kommission/Polen, C-227/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-424/07

    Kommission / Deutschland

    14 - Vgl. Urteil vom 13. November 2008, Kommission/Polen (C-227/07, Slg. 2008, I-0000, Randnrn.

    Ähnlich hat der Gerichtshof auch im Urteil Kommission/Polen, in Fn. 14 angeführt, Randnr. 66, festgestellt, dass der nationalen Regulierungsbehörde bei der Verfolgung der in Art. 8 der Rahmenrichtlinie genannten Ziele "weitgehende Interventionsmöglichkeiten" eingeräumt seien.

    23 - Auch das Urteil Kommission/Polen, in Fn. 14 angeführt, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-619/18

    Kommission/ Polen (Indépendance de la Cour suprême) - Vertragsverletzung eines

    45 Vgl. Urteil vom 13. November 2008, Kommission/Polen (C-227/07, EU:C:2008:620, Rn. 67).
  • EuGH, 12.11.2009 - C-192/08

    TeliaSonera Finland - Telekommunikationssektor - Elektronische Kommunikation -

    Folglich betrifft die in dieser Vorschrift aufgestellte Verhandlungsverpflichtung nur die Zusammenschaltung von Netzen, unter Ausschluss anderer Formen des Zugangs zu den Netzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2008, Kommission/Polen, C-227/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 36), und obliegt nur Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze gegenüber anderen Betreibern öffentlicher Kommunikationsnetze.

    Ferner hat er Art. 8 dahin ausgelegt, dass er den Mitgliedstaaten vorschreibt, dafür zu sorgen, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle angezeigten Maßnahmen treffen, die der Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste dienen, und gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, sowie verbleibende Hindernisse für die Erbringung dieser Dienste auf europäischer Ebene abbauen (Urteil Kommission/Polen, Randnrn.

  • VG Köln, 14.03.2019 - 9 L 300/19

    5G: Gericht lehnt Eilanträge gegen Frequenznutzungs- und

    Dazu Hölscher , in: Scheurle/Mayen (Hrsg.), TKG, 3. Aufl. 2018, § 16, Rn. 43; grundlegend zu Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/19/EG EuGH, Urteil vom 13. November 2008 - C-227/07 -, juris.
  • FG München, 10.12.2008 - 14 K 1873/06

    Steuerfreiheit von Flugbenzin bei Verwendung im Werksverkehr - Flüge zu

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann sich der Einzelne jedoch in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. zu Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Restrukturierungs-RL: EuGH-Urteil vom 17. Juli 2008 Rs. C-227/07, BFH/NV 2008, 270, ZfZ 2008, 270).
  • EuGH, 22.01.2015 - C-282/13

    T-Mobile Austria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische

    Weiter ist zu beachten, dass Art. 8 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie den Mitgliedstaaten vorschreibt, dafür zu sorgen, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle angezeigten Maßnahmen treffen, die der Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste dienen, wobei sie gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, und verbleibende Hindernisse für die Erbringung dieser Dienste abbauen (vgl. in diesem Sinne Urteile Centro Europa 7, C-380/05, EU:C:2008:59, Rn. 81, und Kommission/Polen, C-227/07, EU:C:2008:620, Rn. 62 und 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2014 - C-556/12

    TDC - 'Richtlinie 2002/19/EG - Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und

    16 - Vgl. Urteil vom 13. November 2008, Kommission/Polen (C-227/07, Slg. 2008, I-8403, Rn. 63), in dem wiederum das Urteil vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7 (C-380/05, Slg. 2008, I-349, Rn. 81), angeführt wird.

    17 - Urteil Kommission/Polen (Rn. 66).

  • VG Köln, 14.03.2019 - 9 L 455/19

    5G: Gericht lehnt Eilanträge gegen Frequenznutzungs- und

    Dazu Hölscher , in: Scheurle/Mayen (Hrsg.), TKG, 3. Aufl. 2018, § 16, Rn. 43; grundlegend zu Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/19/EG EuGH, Urteil vom 13. November 2008 - C-227/07 -, juris.
  • EuGH, 07.11.2013 - C-518/11

    UPC Nederland - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien

    Insbesondere verpflichtet Art. 8 dieser Richtlinie die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die nationalen Regulierungsbehörden alle angezeigten Maßnahmen treffen, die der Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste dienen, wobei sie gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, und verbleibende Hindernisse für die Erbringung dieser Dienste auf Unionsebene abbauen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 2008, Centro Europa 7, C-380/05, Slg. 2008, I-349, Randnr. 81, und vom 13. November 2008, Kommission/Polen, C-227/07, Slg. 2008, I-8403, Randnrn.
  • BFH, 06.11.2012 - VII R 40/09

    Keine Mineralölsteuerbefreiung für Flüge zur innerbetrieblichen Vorbereitung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2014 - C-282/13

    T-Mobile Austria - Elektronische Kommunikation - Schutz der aus dem Unionsrecht

  • EuGH, 17.09.2015 - C-85/14

    KPN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

  • EuGH, 17.11.2022 - C-243/21

    TOYA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Telekommunikation - Richtlinie 2002/19/EG

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2008 - C-227/07   

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https://dejure.org/2008,23174
Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2008 - C-227/07 (https://dejure.org/2008,23174)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.06.2008 - C-227/07 (https://dejure.org/2008,23174)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. Juni 2008 - C-227/07 (https://dejure.org/2008,23174)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Polen

    Vertragsverletzungsverfahren - Elektronische Telekommunikationsdienste - Kommunikationsnetze und -dienste - Verpflichtung zur Verhandlung über die Zusammenschaltung - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Polen

    Vertragsverletzungsverfahren - Elektronische Telekommunikationsdienste - Kommunikationsnetze und -dienste - Verpflichtung zur Verhandlung über die Zusammenschaltung - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Polen

    Vertragsverletzungsverfahren - Elektronische Telekommunikationsdienste - Kommunikationsnetze und -dienste - Verpflichtung zur Verhandlung über die Zusammenschaltung - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 15.03.1990 - 339/87

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2008 - C-227/07
    44 - Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 1990, Kommission/Niederlande (C-339/87, Slg. 1990, I-851).
  • EuGH, 27.04.1988 - 252/85

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2008 - C-227/07
    43 - Urteil des Gerichtshofs vom 27. April 1988, Kommission/Frankreich (252/85, Slg. 1988, 2243).
  • EuGH, 13.12.2001 - C-79/00

    DIE SPANISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUSAMMENSCHALTUNG UND DEN ZUGANG ZU ÖFFENTLICHEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2008 - C-227/07
    46 - Urteil Telefónica de España (C-79/00, Slg. 2001, I-10075).
  • EuGH, 10.01.2008 - C-387/06

    Kommission / Finnland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2008 - C-227/07
    52 - Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens, das dem vorliegenden nahesteht, entschied der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Finnland (C-387/06, Slg. 2008, I-0000), dass die Befugnisse der Regulierungsbehörde durch die nationale Regelung nicht beschränkt wurden, da die Kommission weder eine eingehende Prüfung vorgenommen noch nachgewiesen hatte, dass die nationale Einrichtung die für die Erreichung der in Art. 8 der Rahmenrichtlinie genannten Ziele erforderlichen Maßnahmen nicht erlassen konnte.
  • EuGH, 17.12.1970 - 11/70

    Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2008 - C-227/07
    38 - Von den frühen Urteilen erscheinen mir bedeutsam die Urteile vom 17. Dezember 1970, 1nternationale Handelsgesellschaft (11/70, Slg. 1970, 1125), vom 24. Oktober 1973, Balkan-Import-Export (5/73, Slg. 1973, 1091), vom 28. Oktober 1975, Rutili (36/75, Slg. 1975, 1219), vom 7. Juli 1976, Watson und Belmann (118/75, Slg. 1976, 1185), vom 5. Juli 1977, Bela-Mühle (114/76, Slg. 1977, 1211), vom 20. Februar 1979, Buitoni (122/78, Slg. 1979, 677), vom 21. Juni 1979, Atalanta (240/78, Slg. 1979, 2137), und vom 13. Dezember 1979, Hauer (44/79, Slg. 1979, 3727).
  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2008 - C-227/07
    22 - In dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, Slg. 1998, I-7791), wurde die vorhergehende Rechtsprechung untersucht (Urteile vom 6. März 1974, Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, Slg. 1974, 223, vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, Slg. 1985, 3261, und vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, Slg. 1995, I-743) und festgestellt, dass es keine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung darstellt, wenn der Inhaber des einzigen landesweiten Hauszustellungssystems für Zeitungen sich weigert, den Vertrieb für einen anderen Verleger zu übernehmen, wenn andere Vertriebswege, wie die Postzustellung oder Laden- oder Kioskverkauf, bestehen und zum anderen keine technischen, rechtlichen oder auch wirtschaftlichen Hindernisse bestehen, die geeignet wären, Wettbewerbern die Errichtung eines eigenen Zustellungssystems unmöglich zu machen oder zumindest unzumutbar zu erschweren.
  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2008 - C-227/07
    22 - In dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, Slg. 1998, I-7791), wurde die vorhergehende Rechtsprechung untersucht (Urteile vom 6. März 1974, Commercial Solvents/Kommission, 6/73 und 7/73, Slg. 1974, 223, vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, Slg. 1985, 3261, und vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, Slg. 1995, I-743) und festgestellt, dass es keine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung darstellt, wenn der Inhaber des einzigen landesweiten Hauszustellungssystems für Zeitungen sich weigert, den Vertrieb für einen anderen Verleger zu übernehmen, wenn andere Vertriebswege, wie die Postzustellung oder Laden- oder Kioskverkauf, bestehen und zum anderen keine technischen, rechtlichen oder auch wirtschaftlichen Hindernisse bestehen, die geeignet wären, Wettbewerbern die Errichtung eines eigenen Zustellungssystems unmöglich zu machen oder zumindest unzumutbar zu erschweren.
  • EuGH, 13.12.1979 - 44/79

    Hauer / Land Rheinland-Pfalz

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuGH, 19.10.1977 - 117/76

    Ruckdeschel u.a. / Hauptzollamt Hamburg-St. Annen

  • EuGH, 28.10.1975 - 36/75

    Rutili / Ministre de l'intérieur

  • EuGH, 03.10.1985 - 311/84

    CBEM / CLT und IPB

  • EuGH, 15.06.1978 - 149/77

    Defrenne / Sabena

  • EuGH, 31.01.2008 - C-380/05

    DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUTEILUNG VON FUNKFREQUENZEN FÜR TÄTIGKEITEN

  • EuGH, 07.07.1976 - 118/75

    Watson und Belmann

  • EuGH, 22.11.2007 - C-262/06

    Deutsche Telekom - Telekommunikationssektor - Universaldienst und Nutzerrechte -

  • EuGH, 24.10.1973 - 5/73

    Balkan Import Export GmbH / Hauptzollamt Berlin Packhof

  • EuGH, 20.02.1979 - 122/78

    Buitoni

  • EuGH, 10.03.2005 - C-33/03

    DIE BRITISCHE VERORDNUNG, NACH DER ARBEITGEBER ZUM ABZUG DER MEHRWERTSTEUER

  • EuGH, 09.03.2000 - C-358/98

    Kommission / Italien

  • EuGH, 13.03.1997 - C-197/96

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 05.07.1977 - 114/76

    Bela Mühle / Grows Farm

  • EuGH, 21.06.1979 - 240/78

    Atalanta

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2009 - C-192/08

    TeliaSonera Finland - Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste -

    6 - In meinen Schlussanträgen vom 10. Juni 2008 in der Rechtssache Kommission/Polen (C-227/07), die durch das Urteil des Gerichtshofs vom 13. November 2008 (Slg. 2008, I-0000) bestätigt wurden, nehme ich Bezug auf den Widerspruch, der darin liegt, dass die Öffnung stimuliert wird, indem die gesetzliche Verpflichtung aufgestellt wird, über den Netzzugang zu verhandeln, ohne dass vorab untersucht wird, ob die Wettbewerbssituation sie erfordert, denn sie schränkt die Freiheit der Vereinbarungen ein.

    42 - Ich vertrete diese These in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Polen (C-227/07).

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