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   EuGH, 24.01.1994 - C-275/93 P   

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https://dejure.org/1994,5563
EuGH, 24.01.1994 - C-275/93 P (https://dejure.org/1994,5563)
EuGH, Entscheidung vom 24.01.1994 - C-275/93 P (https://dejure.org/1994,5563)
EuGH, Entscheidung vom 24. Januar 1994 - C-275/93 P (https://dejure.org/1994,5563)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Boessen / ESC

    Beamtenstatut, Artikel 78
    1. Beamte - Ruhegehälter - Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit - Berechnung - Mindestbetrag

  • EU-Kommission

    Boessen / ESC

  • Wolters Kluwer

    Weigerung der Gewährung eines Ruhegeldes wegen Dienstunfähigkeit in Höhe von 135 Prozent des "Existenzminimums"; Anpassung des Betrags des Ruhegehalts an die Entwicklung der Dienstbezüge; Anforderungen an die Berechung von Ruhegehältern wegen Dienstunfähigkeit

  • Judicialis

    Beamtenstatut Art. 77 Abs. 4; ; Beamtenstatut Art. 78

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG/EAGEAG Beamtenstatut Art. 78
    1. Beamte - Ruhegehälter - Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit - Berechnung - Mindestbetrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 10.12.1980 - 23/80

    Grasselli / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.01.1994 - C-275/93
    8 Es hat erstens ausgeführt, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 10. Dezember 1980 in der Rechtssache 23/80, Grasselli/Kommission, Slg. 1980, 3709) ein Beamter, um sich für die Beantragung der Neufestsetzung seiner Versorgungsbezuege bei irrtümlicher oder lückenhafter Berechnung gleich welcher Art auf Artikel 41 Absatz 1 des Anhangs VIII des Statuts berufen zu können, innerhalb der in den Artikeln 90 und 91 des Statuts festgelegten Fristen Beschwerde und gegebenenfalls Klage einreichen müsse, wobei diese Fristen entweder von dem Zeitpunkt an liefen, zu dem ein neuer Umstand eingetreten sei, der geeignet sei, die Neufestsetzung der Versorgungsbezuege zu rechtfertigen, oder von dem Zeitpunkt an, zu dem der Beamte tatsächlich von einem solchen Umstand Kenntnis erlangt habe.

    - das Gericht habe mit der Feststellung, daß sein Antrag von 1991 verspätet gewesen sei, Artikel 41 Absatz 1 des Anhangs VIII des Statuts und das genannte Urteil Grasselli/Kommission des Gerichtshofes unrichtig ausgelegt;.

  • EuG, 11.03.1993 - T-87/91

    Michael Boessen gegen Wirtschafts- und Sozialausschuss der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 24.01.1994 - C-275/93
    1 Herr Bössen, ehemaliger Beamter des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: WSA), hat mit Rechtsmittelschrift, die am 12. Mai 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, ein Rechtsmittel eingelegt gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. März 1993 in der Rechtssache T-87/91 (Bössen/WSA, Slg. 1993, II-235), soweit das Gericht mit diesem Urteil seine Anträge als unzulässig und überdies als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat, die auf die Aufhebung der Entscheidung vom 5. September 1991 gerichtet waren, mit der der WSA seine Beschwerde gegen die Weigerung, ihm ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit in Höhe von 135 % des "Existenzminimums" zu gewähren, zurückgewiesen hatte.
  • EuG, 19.09.2008 - T-253/06

    Chassagne / Kommission

    Gerichtshof, 22. Dezember 1993, Pincherle/Kommission, C-244/91 P, Slg. 1993, I-6965, Randnr. 25; Gerichtshof, 24. Januar 1994, Boessen/WSA, C-275/93 P, Slg. 1994, I-159, Randnrn.
  • EuGH, 13.11.2008 - C-25/08

    Gargani / Parlament - Rechtsmittel - Klage des Präsidenten des Rechtsausschusses

    Die verspätete Klageerhebung rechtfertigt für sich allein den angefochtenen Beschluss, auch wenn das Gericht diese Erwägung nur noch zusätzlich angestellt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 24. Januar 1994, Boessen/WSA, C-275/93 P, Slg. 1994, I-159, Randnr. 25).
  • EuG, 08.06.2016 - T-585/15

    Monster Energy / EUIPO (GREEN BEANS)

    À cet égard, il suffit que l'un des motifs d'irrecevabilité retenu par la chambre de recours soit fondé, comme il a été constaté au point 50 ci-dessus, pour que le présent recours contre la décision attaquée ne puisse être accueilli (voir, par analogie, s'agissant de plusieurs motifs justifiant une décision de la Commission, arrêts du 6 novembre 1990, 1talie/Commission, C-86/89, EU:C:1990:373, point 20, et du 14 décembre 2005, General Electric/Commission, T-210/01, EU:T:2005:456, points 42 et 43, ou, s'agissant de plusieurs motifs d'illégalité retenus par le Tribunal, arrêt du 18 mars 1993, Parlement/Frederiksen, C-35/92 P, EU:C:1993:104, point 31, ou encore, s'agissant de plusieurs motifs de rejet d'un recours par le Tribunal, l'ordonnance du 24 janvier 1994, Boessen/CES, C-275/93 P, EU:C:1994:20, points 25 et 26).
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