Rechtsprechung
EuGH - C-78/97 |
Anhängiges Verfahren
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Goldstein / Kommission
Verfahrensgang
- EuGH, 11.07.1996 - C-148/96
- EuG, 16.03.1998 - T-235/95
- EuGH - C-78/97 (anhängig)
- EuGH - C-199/98 (anhängig)
Wird zitiert von ... (2)
- EuG, 05.09.2001 - T-74/00
Artegodan / Kommission
Im Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. Dezember 1996 in der Rechtssache T-235/95 R II (Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 10. März 1997 in der Rechtssache C-78/97 P[R], Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) stellt der Richter der einstweiligen Anordnung in Randnummer 27 unter Bezugnahme auf den Beschluss Buttner u. a./Kommission fest, dass ermittelt werden muss, ob neue "Tatsachen" eingetreten sind, die die beantragten Anordnungen rechtfertigen können, und, wenn dies der Fall ist, dass eine solche "Änderung der Umstände" die Gründe, auf denen der den ersten Antrag zurückweisende Beschluss beruht, nicht in Frage stellen kann. - EuG, 16.03.1998 - T-235/95
Goldstein / Kommission
Mit Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 10. März 1997 in der Rechtssache C-78/97 P(R) (Goldstein/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) ist auch dieses Rechtsmittel zurückgewiesen und der Kläger in die eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens verurteilt worden.