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   EuGH, 17.01.2008 - C-246/06   

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https://dejure.org/2008,3470
EuGH, 17.01.2008 - C-246/06 (https://dejure.org/2008,3470)
EuGH, Entscheidung vom 17.01.2008 - C-246/06 (https://dejure.org/2008,3470)
EuGH, Entscheidung vom 17. Januar 2008 - C-246/06 (https://dejure.org/2008,3470)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG in der durch die Richtlinie 2002/74/EG geänderten Fassung - Unmittelbare Wirkung - In einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindungszahlung wegen rechtswidriger ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Velasco Navarro

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG in der durch die Richtlinie 2002/74/EG geänderten Fassung - Unmittelbare Wirkung - In einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindungszahlung wegen rechtswidriger ...

  • EU-Kommission PDF

    Velasco Navarro

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG in der durch die Richtlinie 2002/74/EG geänderten Fassung - Unmittelbare Wirkung - In einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindungszahlung wegen rechtswidriger ...

  • EU-Kommission

    Velasco Navarro

  • Wolters Kluwer

    Unmittelbare Wirkung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 80/987/EWG (RL 80/987/EWG) in der durch die Richtlinie 2002/74/EG (RL 2002/74/EG) geänderten Fassung für Insolvenzen von Arbeitgebern vor Ablauf der Umsetzungsfrist; Anforderungen an die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes durch ...

  • Judicialis

    Richtlinie 80/987/EWG Art. 1 Abs. 1; ; Richtlinie 80/987/EWG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik: Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG in der durch die Richtlinie 2002/74/EG geänderten Fassung - Unmittelbare Wirkung - In einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindungszahlung wegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Velasco Navarro

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG in der durch die Richtlinie 2002/74/EG geänderten Fassung - Unmittelbare Wirkung - In einem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindungszahlung wegen rechtswidriger ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social Único Algeciras (Spanien), eingereicht am 2. Juni 2006 - Josefa Velasco Navarro / Fondo de Garantía Salarial (Fogasa)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social Único Algeciras (Spanien) - Auslegung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des ...

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1057
  • EuZW 2008, 185
  • NZA 2008, 287
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 12.12.2002 - C-442/00

    Rodríguez Caballero

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-246/06
    Die beiden Fragen des vorlegenden Gerichts betreffen zwar ihrem Wortlaut nach lediglich die unmittelbare Wirkung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 80/987, aber hinsichtlich der Zeit zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie 2002/74 und dem Ablauf der Frist für ihre Umsetzung ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in Vorabentscheidungsverfahren, wenn eine nationale Regelung in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt, dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise zu geben hat, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung der Gerichtshof sichert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, Rodríguez Caballero, C-442/00, Slg. 2002, I-11915, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. April 2003, Steffensen, C-276/01, Slg. 2003, I-3735, Randnr. 70).

    Dazu gehören insbesondere der allgemeine Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung (vgl. Urteil Rodríguez Caballero, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat in Bezug auf den letztgenannten Grundsatz, wonach gleiche Situationen nur dann unterschiedlich behandelt werden dürfen, wenn eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt ist, im Hinblick auf die Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, festgestellt, dass sich die rechtswidrig entlassenen Arbeitnehmer in einer gleichartigen Lage befinden, soweit sie für den Fall, dass sie nicht wieder eingestellt werden, Anspruch auf Entschädigung haben (vgl. Urteile Rodríguez Caballero, Randnr. 33, und vom 16. Dezember 2004, 01aso Valero, C-520/03, Slg. 2004, I-12065, Randnrn.

    Hinzu kommt, dass der Grundsatz der Gleichheit bei einer derartigen Diskriminierung nur dadurch gewahrt werden kann, dass die Vergünstigungen, die die Mitglieder der begünstigten Gruppe erhalten, bis zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe erstreckt werden (Urteile Rodríguez Caballero, Randnr. 42, und Cordero Alonso, Randnr. 45).

  • EuGH, 07.09.2006 - C-81/05

    Cordero Alonso - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-246/06
    Es steht den Mitgliedstaaten zwar frei, im Rahmen der Richtlinie 80/987 in ihrer nationalen Rechtsordnung keine Garantie für die Zahlung von Abfindungen, die im Fall einer Kündigung geschuldet werden, vorzusehen, weil Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie keine derartige Verpflichtung enthält; aber seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2002/74, also dem 8. Oktober 2002, fällt eine nationale Regelung, die eine solche Garantie vorsieht, in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts, soweit es um die Anwendung auf Sachverhalte geht, die sich nach dem genannten Inkrafttreten zugetragen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/05, Slg. 2006, I-7569, Randnrn.

    Sie muss deshalb seit diesem Zeitpunkt die in der gemeinschaftlichen Rechtsordnung anerkannten allgemeinen Grundsätze und Grundrechte beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C-81/05, Slg. 2006, I-7569, Randnr. 37).

    Es ist deshalb Sache des nationalen Gerichts, die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung unter Beachtung der genannten allgemeinen Grundsätze und Grundrechte, insbesondere des Grundsatzes der Gleichheit, in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof auszulegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Guerrero Pecino, Randnr. 30, und Urteil Cordero Alonso, Randnr. 38).

    Hinzu kommt, dass der Grundsatz der Gleichheit bei einer derartigen Diskriminierung nur dadurch gewahrt werden kann, dass die Vergünstigungen, die die Mitglieder der begünstigten Gruppe erhalten, bis zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie auf die Mitglieder der benachteiligten Gruppe erstreckt werden (Urteile Rodríguez Caballero, Randnr. 42, und Cordero Alonso, Randnr. 45).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-177/05

    Guerrero Pecino - Vorabentscheidungsersuchen - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-246/06
    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts verstößt diese nationale Vorschrift gegen den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in dem Beschluss vom 13. Dezember 2005, Guerrero Pecino (C-177/05, Slg. 2005, I-10887, Randnr. 30), verankerten gemeinschaftlichen Grundsatz der Gleichheit.

    Ist, nachdem das nationale Gericht festgestellt hat, dass die Richtlinie 2002/74 in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof (im Hinblick auf den gemeinschaftlichen Grundsatz der Gleichheit) in dessen Beschluss (in der Rechtssache C-177/05) am 8. Oktober 2005 nicht vollständig in das innerstaatliche Recht umgesetzt war, davon auszugehen, dass die Richtlinie gegenüber dem Fogasa, der staatlichen Garantieeinrichtung, seit dem darauf folgenden Tag (9. Oktober 2005) unmittelbare Wirkung hat?.

    Es ist deshalb Sache des nationalen Gerichts, die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung unter Beachtung der genannten allgemeinen Grundsätze und Grundrechte, insbesondere des Grundsatzes der Gleichheit, in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof auszulegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Guerrero Pecino, Randnr. 30, und Urteil Cordero Alonso, Randnr. 38).

  • EuGH, 03.03.1994 - C-316/93

    Vaneetveld / Le Foyer

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-246/06
    28 und 29), kann eine Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung erst nach dem Ablauf der für ihre Umsetzung in das nationale Recht vorgesehenen Frist unmittelbare Wirkung haben (Urteile vom 3. März 1994, Vaneetveld, C-316/93, Slg. 1994, I-763, Randnr. 16, und vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, C-348/98, Slg. 2000, I-6711, Randnr. 33).

    Insoweit lässt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 1992, Hansa Fleisch Ernst Mundt, C-156/91, Slg. 1992, I-5567, Randnr. 20, und Vaneetveld, Randnr. 18) ableiten, dass eine eventuelle unmittelbare Wirkung der Richtlinie 2002/74, wenn ein Mitgliedstaat diese nicht fristgerecht umgesetzt hat, ab 8. Oktober 2005 nur im Zusammenhang mit einem nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Insolvenzfall geltend gemacht werden kann; ein solcher liegt aber im Ausgangsverfahren nicht vor.

  • EuGH, 16.12.2004 - C-520/03

    Olaso Valero

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-246/06
    Der Gerichtshof hat in Bezug auf den letztgenannten Grundsatz, wonach gleiche Situationen nur dann unterschiedlich behandelt werden dürfen, wenn eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt ist, im Hinblick auf die Regelung, um die es im Ausgangsverfahren geht, festgestellt, dass sich die rechtswidrig entlassenen Arbeitnehmer in einer gleichartigen Lage befinden, soweit sie für den Fall, dass sie nicht wieder eingestellt werden, Anspruch auf Entschädigung haben (vgl. Urteile Rodríguez Caballero, Randnr. 33, und vom 16. Dezember 2004, 01aso Valero, C-520/03, Slg. 2004, I-12065, Randnrn.
  • EuGH, 10.04.2003 - C-276/01

    Steffensen

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-246/06
    Die beiden Fragen des vorlegenden Gerichts betreffen zwar ihrem Wortlaut nach lediglich die unmittelbare Wirkung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 80/987, aber hinsichtlich der Zeit zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie 2002/74 und dem Ablauf der Frist für ihre Umsetzung ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in Vorabentscheidungsverfahren, wenn eine nationale Regelung in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt, dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise zu geben hat, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung der Gerichtshof sichert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, Rodríguez Caballero, C-442/00, Slg. 2002, I-11915, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. April 2003, Steffensen, C-276/01, Slg. 2003, I-3735, Randnr. 70).
  • EuGH, 08.06.2006 - C-430/04

    Feuerbestattungsverein Halle - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Möglichkeit der

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-246/06
    Abgesehen von der Prüfung der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine noch nicht oder unzutreffend umgesetzte Richtlinienvorschrift vor einem nationalen Gericht geltend gemacht werden kann (vgl. Urteile vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer, C-62/00, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 25, und vom 8. Juni 2006, Feuerbestattungsverein Halle, C-430/04, Slg. 2006, I-4999, Randnrn.
  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-246/06
    Abgesehen von der Prüfung der Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine noch nicht oder unzutreffend umgesetzte Richtlinienvorschrift vor einem nationalen Gericht geltend gemacht werden kann (vgl. Urteile vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer, C-62/00, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 25, und vom 8. Juni 2006, Feuerbestattungsverein Halle, C-430/04, Slg. 2006, I-4999, Randnrn.
  • EuGH, 10.11.1992 - C-156/91

    Hansa Fleisch / Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-246/06
    Insoweit lässt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 1992, Hansa Fleisch Ernst Mundt, C-156/91, Slg. 1992, I-5567, Randnr. 20, und Vaneetveld, Randnr. 18) ableiten, dass eine eventuelle unmittelbare Wirkung der Richtlinie 2002/74, wenn ein Mitgliedstaat diese nicht fristgerecht umgesetzt hat, ab 8. Oktober 2005 nur im Zusammenhang mit einem nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Insolvenzfall geltend gemacht werden kann; ein solcher liegt aber im Ausgangsverfahren nicht vor.
  • EuGH, 14.09.2000 - C-348/98

    Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-246/06
    28 und 29), kann eine Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung erst nach dem Ablauf der für ihre Umsetzung in das nationale Recht vorgesehenen Frist unmittelbare Wirkung haben (Urteile vom 3. März 1994, Vaneetveld, C-316/93, Slg. 1994, I-763, Randnr. 16, und vom 14. September 2000, Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira, C-348/98, Slg. 2000, I-6711, Randnr. 33).
  • EuGH, 29.11.2007 - C-6/07

    Kommission / Spanien

  • BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 11/11 R

    Insolvenzgeldanspruch - erneutes Insolvenzereignis - Aufhebung des ersten

    Denn hiernach kommt der RL 2002/74 im Fall ihrer Nichtumsetzung unmittelbare Wirkung nur im Zusammenhang mit nach dem 8.10.2005 eingetretenen Insolvenzfällen zu (EuGH, Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105, 1057; Urteil vom 10.3.2011 - C-477/09 - NJW 2011, 1791) .

    Geklärt ist insbesondere, dass der RL unmittelbare Wirkung nur im Zusammenhang mit nach dem 8.10.2005 eingetretenen Insolvenzfällen zukommt (EuGH, Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105; Urteil vom 10.3.2011 - C-477/09 - NJW 2011, 1791) .

    Nicht ersichtlich ist, dass im vorliegenden Fall durch die Anwendung des § 183 SGB III entsprechend der Auffassung des Senats der allgemeine Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung (vgl EuGH, Urteil vom 12.12.2002 - C-442/00 - SozR 3-6084 Art. 2 Nr. 3; Urteil vom 7.9.2006 - C-81/05 - SozR 4-6084 Art. 3 Nr. 3; Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105) verletzt sein könnte.

  • BSG, 06.12.2012 - B 11 AL 10/11 R

    Insolvenzgeldanspruch - erneutes Insolvenzereignis - Insolvenzplanverfahren -

    Denn hiernach kommt der RL 2002/74 im Fall ihrer Nichtumsetzung unmittelbare Wirkung nur im Zusammenhang mit nach dem 8.10.2005 eingetretenen Insolvenzfällen zu (EuGH, Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105; Urteil vom 10.3.2011 - C-477/09 - NJW 2011, 1791) .

    Geklärt ist insbesondere, dass der RL unmittelbare Wirkung nur im Zusammenhang mit nach dem 8.10.2005 eingetretenen Insolvenzfällen zukommt (EuGH, Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105; Urteil vom 10.3.2011 - C-477/09 - NJW 2011, 1791) .

    Nicht ersichtlich ist, dass im vorliegenden Fall durch die Anwendung des § 183 SGB III entsprechend der Auffassung des Senats der allgemeine Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung (vgl EuGH, Urteil vom 12.12.2002 - C-442/00 - SozR 3-6084 Art. 2 Nr. 3; Urteil vom 7.9.2006 - C-81/05 - SozR 4-6084 Art. 3 Nr. 3; Urteil vom 17.1.2008 - C-246/06 - EuGHE I 2008, 105) verletzt sein könnte.

  • BSG, 29.05.2008 - B 11a AL 61/06 R

    Insolvenzgeld-Umlage - Berechnung - Verfassungsmäßigkeit - Eigentumsgarantie -

    Nur klarstellend sei abschließend darauf hingewiesen, dass die auf Art. 100 EGVtr aF gestützte Richtlinie 80/987 EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl L 283, 23 idF der auf der Grundlage des Art. 137 EGVtr ergangenen Richtlinie 2002/74 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002, ABl L 270, 10) den Mitgliedstaaten (zur unmittelbaren Geltung der Richtlinien nach Ablauf der Umsetzungsfrist vgl EuGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - C-246/06 - Navarro) verbindlich die Sicherstellung insolvenzbedingt ausgefallener Arbeitsentgelte vorgibt (Art. 3) und trotz der zwischenzeitlichen Änderungen des Insolvenzrechts in den Mitgliedstaaten (vgl ausdrücklich Nr. 3 der Begründung zur Richtlinie 2002/74 EG) ebenso verbindlich - und unverändert -festlegt, dass die Arbeitgeber zur Mittelaufbringung beitragen müssen, es sei denn, dass diese in vollem Umfang durch die öffentliche Hand gewährleistet ist (Art. 5 b).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2009 - C-555/07

    Kücükdeveci - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot der Altersdiskriminierung -

    25 - Vgl. insbesondere Urteil vom 17. Januar 2008, Velasco Navarro (C-246/06, Slg. 2008, I-105, Randnr. 38).
  • EuGH, 05.05.2022 - C-83/20

    Die der Maßnahme zur Abwicklung der Banco Espírito Santo zugrundeliegende

    Außerdem kann nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung eine Richtlinie erst nach Ablauf der Frist für ihre Umsetzung in die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung haben (Urteil vom 17. Januar 2008, Velasco Navarro, C-246/06, EU:C:2008:19, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Mainz, 16.02.2009 - 6 K 678/08

    Polnischer Meisterbrief - Keine Anerkennung

    Er erkennt auch Richtlinienvorschriften unmittelbare Wirkung zu, und zwar dann, wenn die in der Richtlinie festgelegte Umsetzungsfrist abgelaufen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - C-246/06 - (Josefa Velasco Navarro), juris [Nr. 25]), der Mitgliedsstaat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzureichend in nationales Recht umsetzt, und wenn die entsprechende Richtlinienbestimmung inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 1986 - C-152/84 - (M. H. Marshall), juris [Nr. 46]).
  • EuGH, 22.02.2024 - C-125/23

    Unedic

    Diese Auslegung werde durch das Urteil vom 17. Januar 2008, Velasco Navarro (C-246/06, EU:C:2008:19, Rn. 35 und 36), bestätigt, wonach die nationale Regelung zur Durchführung des Unionsrechts unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes auszulegen sei.
  • BVerwG, 21.09.2010 - 4 BN 23.10

    Ständige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde

    Vor Ablauf der Frist kann einer Richtlinie unmittelbare Wirkung nicht zukommen (EuGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - Rs. C-246/06 - Navarro - Slg. I-00105 Rn. 25 m.w.N.).
  • LSG Sachsen, 13.02.2014 - L 3 AL 141/08

    Erneuter Antrag auf Insolvenzgeld aufgrund eines zweiten Insolvenzereignisses des

    Zwar hat das Bundessozialgericht unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - C-246/06 - Slg I 2008, 105 = NJW 2008, 1057 [Leitsatz 1]; EuGH, Urteil vom 10. März 2011 - C-477/09 - Slg 2011, I-1421 = NJW 2011, 1791 [Leitsatz, 1. Absatz]) bereits entschieden, dass der Richtlinie 2002/74/EG im Fall ihrer Nichtumsetzung unmittelbare Wirkung im Zusammenhang mit nach dem 8. Oktober 2005 eingetretenen Insolvenzfällen zukommt (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012, a. a. O., JURIS-Dokument Rdnr. 22).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-477/09

    Defossez - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 80/987/EWG und 2002/74/EG -

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 2002/74 im Fall ihrer Nichtumsetzung unmittelbare Wirkung nur im Zusammenhang mit nach dem 8. Oktober 2005 eingetretenen Insolvenzfällen hat (Urteil vom 17. Januar 2008, Velasco Navarro, C-246/06, Slg. 2008, I-105, Randnrn.
  • EuGH, 28.06.2018 - C-57/17

    Checa Honrado - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-83/20

    BPC Lux 2 u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-598/19

    Conacee

  • EuGH, 21.02.2008 - C-498/06

    Robledillo Núñez - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2010 - C-477/09

    Defossez - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2013 - C-309/12

    Gomes Viana Novo u.a. - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-234/18

    "AGRO IN 2001"

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