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   OLG Karlsruhe, 11.11.1999 - 16 WF 131/99   

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OLG Karlsruhe, 11.11.1999 - 16 WF 131/99 (https://dejure.org/1999,10801)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.11.1999 - 16 WF 131/99 (https://dejure.org/1999,10801)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. November 1999 - 16 WF 131/99 (https://dejure.org/1999,10801)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 905 (Ls.)
  • DAVorm 2000, 165
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Karlsruhe, 20.09.2005 - 16 WF 115/05

    Klageveranlassung für eine Unterhaltsabänderungsklage bei Nichtherausgabe des

    Mit ihrem Vorbehalt wollte die Beklagte erreichen, dass dem Kläger diese ihm günstige prozessuale Stellung im Falle einer zukünftigen Erhöhung des Unterhaltsanspruches der Beklagten genommen wird (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsschuldners für eine Abänderungsklage nach widerruflichem Vollstreckungsverzicht des Unterhaltsgläubigers: Senatsbeschluss vom 11. November 1999 - 16 WF 131/99 - OLG R Karlsruhe 2000, 174 = NJW E - FER 2000, 98 = DAVorm 2000, 165 = FamRZ 2000, 905 Ls).
  • OLG Hamm, 31.01.2006 - 2 WF 12/06

    Rechtsschutzbedürfnis, Abänderungsklage

    Das Rechtsschutzbedürfnis für die beabsichtigte Abänderungsklage ist aber aufgrund der im Prozesskostenhilfeverfahren abgegebenen Verzichtserklärung der Beklagten entfallen: Zwar entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Abänderungsklage grundsätzlich erst, wenn der Unterhaltsgläubiger den Vollstreckungstitel zurückgibt, da eine Abänderungsklage grundsätzlich möglich ist, solange der Titel der Vollstreckung zugänglich ist (KG, FamRZ 1988, 310; OLG München, FamRZ 1999, 942; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 905).
  • OLG Brandenburg, 15.07.2013 - 3 UF 102/12

    Entscheidung des Gerichts bei einseitiger Erledigungserklärung im

    Der Unterhaltsschuldner kann vielmehr verlangen, dass der Unterhaltstitel gänzlich beseitigt wird, und den Unterhalts-gläubiger darauf verweisen, ihn bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch erneut in Anspruch zu nehmen sowie gegebenenfalls einen erneuten Unterhaltstitel zu erstreiten (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.11.1999 - 16 WF 131/99 - zit. n. juris; OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 630 u.H.a. BGH MDR 1984, 830).
  • OLG Köln, 25.07.2005 - 4 WF 104/05

    Familienrecht - Zur Frage der Mutwilligkeit der Klageerhebung

    Ein Rechtsschutzinteresse für eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Unterhaltsgläubiger - wie hier die Beklagte - angesichts der wesentlichen Änderung der dem Titel zugrunde liegenden Verhältnisse erklärt hat, er werde derzeit keinen Unterhalt geltend machen, es sei denn, er gibt den Unterhaltstitel, sofern er ihn nicht wegen bestehender Unterhaltsrückstände zur Vollstreckung benötigt, an den Schuldner heraus (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 323 Rn. 23 mit Bezug auf OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 905 = OLGR 2000, 175 und OLG Münchern FamRZ 1999, 942).
  • OLG München, 29.09.2010 - 33 WF 1567/10

    Prozesskostenhilfe in Kindesunterhaltssachen: Mutwilligkeit bei fehlendem

    Erst wenn die Gläubigerseite eine Herabsetzung ablehnt oder womöglich lediglich einen widerruflichen (Teil-) Vollstreckungsverzicht anbietet - vgl. hierzu OLG Karlsruhe DAVorm 2000, 165 -, kann ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Titeländerung nach §§ 238, 239 FamFG bejaht werden.
  • OLG Köln, 13.08.2018 - 10 UF 91/18

    Berücksichtigung von Nebenforderungen bei der Berechnung der Rechtsmittelbeschwer

    Vielmehr ist - soweit die Einwände der Beschwerde betroffen sind - bereits obergerichtlich geklärt, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Unterhaltsschuldners erst dann entfällt, wenn aus dem Titel nicht mehr vollstreckt werden kann, was nicht der Fall ist, wenn der Unterhaltsgläubiger - wie hier - den Titel nicht herausgibt und nur einen widerruflichen Vollstreckungsverzicht bis zu dem Zeitpunkt erklärt, in dem sich die zugrunde liegenden Verhältnisse wieder verändern (etwa OLG München, Beschl. v. 03.12.1998 - 12 WF 1327/98, FamRZ 1999, 942; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.11.1999 - 16 WF 131/99, OLGR 2000, 174; OLG Köln, Beschl. v. 25.07.2005 - 4 WF 104/05, FamRZ 2006, 718).
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