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Rechtsprechung
   BAG, 06.12.1973 - 2 AZR 10/73   

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BAG, 06.12.1973 - 2 AZR 10/73 (https://dejure.org/1973,395)
BAG, Entscheidung vom 06.12.1973 - 2 AZR 10/73 (https://dejure.org/1973,395)
BAG, Entscheidung vom 06. Dezember 1973 - 2 AZR 10/73 (https://dejure.org/1973,395)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entlassung - Begriff - Definition - Kündigung - Kündigung durch Arbeitnehmer - Tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Anzeigepflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 25, 430
  • NJW 1974, 1263
  • DB 1974, 1119
 
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Wird zitiert von ... (39)

  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 780/10

    Massenentlassungsanzeige - keine Heilung von Fehlern

    Kommt der Arbeitnehmer durch eine Eigenkündigung oder den Abschluss des Aufhebungsvertrags einer sonst erforderlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung zuvor, ist er bei der Angabe der Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BAG 6. Dezember 1973 - 2 AZR 10/73 - BAGE 25, 430; vgl. für die Veranlassung von Eigenkündigungen oder Aufhebungsverträgen als Voraussetzung für den Anspruch auf eine Sozialplanabfindung BAG 13. Februar 2007 - 1 AZR 184/06 - Rn. 30, BAGE 121, 168; APS/Moll 4. Aufl. § 17 KSchG Rn. 31 ff.; KR/Weigand 9. Aufl. § 17 KSchG Rn. 39, 43; aA: ErfK/Kiel 12. Aufl. § 17 KSchG Rn. 14, wonach Eigenkündigungen generell nicht mitzuzählen seien, weil es allein auf die Willenserklärung des Arbeitgebers ankomme) .
  • BAG, 23.03.2006 - 2 AZR 343/05

    Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung

    Selbst wenn § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG primär arbeitsmarktpolitischen Zwecken dient und der Arbeitsverwaltung die Möglichkeit verschafft werden soll, rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung oder wenigstens zur Verzögerung von Belastungen des Arbeitsmarkts einzuleiten und für anderweitige Beschäftigung der Entlassenen zu sorgen (vgl. BAG 6. Dezember 1973 - 2 AZR 10/73 -BAGE 25, 430; zuletzt Senat 24. Februar 2005 - 2 AZR 207/04 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 20 = EzA KSchG § 17 Nr. 14 mwN; ErfK/Ascheid 6. Aufl. § 17 KSchG Rn. 2; KR-Weigand 7. Aufl. § 17 KSchG Rn. 7), spricht dies nicht gegen eine frühe Einschaltung der Agentur für Arbeit und gegen eine richtlinienkonforme Auslegung.

    Selbst wenn eine verspätete Massenentlassungsanzeige generell zur Unwirksamkeit einer vorher ausgesprochenen Kündigung führen würde (so früher BAG 6. November 1958 - 2 AZR 354/55 - BAGE 7, 4; 13. März 1969 - 2 AZR 157/68 - AP KSchG § 15 Nr. 10 = EzA KSchG § 15 Nr. 1; 6. Dezember 1973 - 2 AZR 10/73 - BAGE 25, 430; 6. Juni 1989 - 2 AZR 624/88 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 6 = EzA KSchG § 17 Nr. 4; ErfK/Ascheid 6. Aufl. § 18 KSchG Rn. 2; siehe auch Os-nabrügge NJW 2005, 1093, 1094; aA Ferme/Lipinski ZIP 2005, 593, 594; Piekenbrock ZZP 2006, 3, 34 mwN) - was aber auf Grund des Sinns und Zwecks des Anzeigeverfahrens nicht zwingend erscheint -, verbietet es der Grundsatz des Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall, die Kündigung vom 30. Juli 2004 als unwirksam anzusehen.

  • BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit der Auslegung der

    Das Bundesarbeitsgericht hatte seit 1973 (vgl. BAG, Urteil vom 6. Dezember 1973 - 2 AZR 10/73 -, NJW 1974, S. 1263 f.) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass unter "Entlassung" im Sinne der §§ 17, 18 KSchG nicht die Kündigungserklärung, sondern die mit ihr beabsichtigte tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen sei (vgl. BAG, Urteile vom 24. Februar 2005 - 2 AZR 207/04 -, NZA 2005, S. 766 ; vom 13. April 2000 - 2 AZR 215/99 -, NZA 2001, S. 144 ; zuletzt grundlegend BAG, Urteil vom 18. September 2003 - 2 AZR 79/02 -, NZA 2004, S. 375 ).
  • BAG, 19.03.2015 - 8 AZR 119/14

    Betriebsteilübergang - Massenentlassungsanzeige

    ihre gegenteilige Auffassung auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 1973 stützt (BAG 6. Dezember 1973 - 2 AZR 10/73 - BAGE 25, 430) , wurde darin noch ausdrücklich "Entlassung" nicht als "Erklärung der Kündigung", sondern als die "tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses" aufgefasst.
  • BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 215/99

    Anzeigepflichtige Massenentlassung

    Maßgeblich für die Anzeigepflicht ist deshalb nicht der Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs, sondern der der tatsächlichen Vollziehung der Entlassung (so etwa Senatsurteile vom 6. Dezember 1973 - 2 AZR 10/73 - BAGE 25, 430; vom 31. Juli 1986 - 2 AZR 594/85 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 5 = EzA KSchG § 17 Nr. 3 zu B II 1, 2 der Gründe; vom 8. Juni 1989 - 2 AZR 624/88 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 6 = EzA KSchG § 17 Nr. 4 zu III 1, 2 der Gründe; vom 24. Oktober 1996 - 2 AZR 895/95 - BAGE 84, 267).

    Der Arbeitsverwaltung soll die Möglichkeit erhalten bleiben, rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung oder wenigstens zur Verzögerung von Belastungen des Arbeitsmarktes einzuleiten und für die anderweitige Beschäftigung der Entlassenen zu sorgen (Senatsurteile vom 6. Dezember 1973 aaO; vom 14. August 1986 - 2 AZR 683/85 - RzK I 8 b Nr. 8 zu I 2 a der Gründe; entsprechend zu der Vorgängerregelung von § 15 KSchG [1951] Senat 6. November 1958 - 2 AZR 354/55 - BAGE 7, 4).

  • BAG, 24.02.2005 - 2 AZR 207/04

    Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassungsanzeige; Nachteilsausgleich

    Der Arbeitsverwaltung soll die Möglichkeit erhalten bleiben, rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung oder wenigstens zur Verzögerung von Belastungen des Arbeitsmarktes einzuleiten und für die anderweitige Beschäftigung der Entlassenen zu sorgen (BAG 6. Dezember 1973 - 2 AZR 10/73 - BAGE 25, 430; 14. August 1986 - 2 AZR 683/85 - RzK I 8 b Nr. 8; entsprechend zu der Vorgängerregelung von § 15 KSchG (1951) Senat 6. November 1958 - 2 AZR 354/55 - BAGE 7, 4).
  • ArbG Bochum, 17.03.2005 - 3 Ca 307/04

    Unwirksame Kündigung bei fehlender Anzeige der Massenentlassung zum Zeitpunkt der

    1.2.1 Von der älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die einzelne vom Arbeitgeber erklärte Kündigung dann als unwirksam angesehen worden, wenn der Arbeitgeber die Anzeigepflicht gemäß KSchG § 17 verletzt und der Arbeitnehmer sich auf den Gesetzesverstoß beruft (BAG Urteil vom 6. Dezember 1973 - 2 AZR 10/73 m. w. Nachw. = AP Nr. 1 zu § 17 KSchG 1969 = NJW 1974, 1263).

    In einer späteren Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 24.10.1996 - 2 AZR 895/95 = NZA 1997, 373 ff.) ausgeführt, soweit aus Fehlern des Arbeitgebers bei der Durchführung des Verfahrens nach §§ 17 ff. KSchG auf eine Unwirksamkeit der Kündigung geschlossen werde (BAG Urteil vom 6. Dezember 1973 - 2 AZR 10/73 = AP Nr. 1 zu § 17 KSchG 1969, m. w. N.), sei äußerst streitig, wie diese Unwirksamkeitsfolge, auf die sich der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung erst berufen muss, rechtlich einzuordnen sei und offen gelassen, ob und ggf. in welchem Umfang an dieser Rechtsprechung, die aus den in erster Linie arbeitsmarktpolitischen Zwecken dienenden §§ 17 ff. KSchG einen individuellen Kündigungsschutz herleitet, überhaupt festzuhalten sei.

    (3) Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit von vor Erstattung einer notwendigen Massenentlassungsanzeige erklärten Kündigungen ergibt sich bei dem gebotenen Verständnis des § 17 Absatz 1 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 KSchG als Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB (so ArbG Berlin Urteil vom 01.03.2005 - 36 Ca 19726/02 zu I.1.b) cc) a) der Gründe unter Hinweis auf BAG Urteil vom 6. Dezember 1973 - 2 AZR 10/73 = NJW 1974, 1263f.; i. Erg.

    1.2.3 Verletzt der Arbeitgeber die Anzeigepflicht gemäß KSchG § 17, so ist die einzelne vom Arbeitgeber erklärte Kündigung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur dann unwirksam, wenn der Arbeitnehmer sich auf den Gesetzesverstoß beruft (BAG Urteil vom 6. Dezember 1973 - 2 AZR 10/73 = AP Nr. 1 zu § 17 KSchG 1969 = NJW 1974, 1263).

  • BAG, 19.06.1991 - 2 AZR 127/91

    Betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstillegung (Schulbetrieb)

    Unterbleibt die Anzeige des Arbeitgebers, so ist die einzelne Kündigung unwirksam, wenn sich der Arbeitnehmer auf diesen Verstoß beruft (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1973, BAGE 25, 430 = AP Nr. 1 zu § 17 KSchG 1969; BAG Urteil vom 10. März 1982, BAGE 38, 106 = AP Nr. 2 zu § 2 KSchG 1969; Senatsurteil vom 31. Juli 1986 - 2 AZR 594/85 - AP Nr. 5 zu § 17 KSchG 1969, zu B II 1 der Gründe).
  • BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 895/95

    Massenentlassung

    Soweit darüber hinaus aus Fehlern des Arbeitgebers bei der Durchführung des Verfahrens nach §§ 17 ff. KSchG auf eine Unwirksamkeit der Kündigung geschlossen wird (Senatsurteil vom 6. Dezember 1973 - 2 AZR 10/73 - BAGE 25, 430 = AP Nr. 1 zu § 17 KSchG 1969, m.w.N.), ist äußerst streitig, wie diese Unwirksamkeitsfolge, auf die sich der Arbeitnehmer nach der Senatsrechtsprechung erst berufen muß, rechtlich einzuordnen ist (vgl. Hueck/v. Hoyningen-Huene, KSchG, 11. Aufl., § 18 Rz 31, m.w.N.).
  • BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 461/98

    Massenentlassungsschutz bei Aufhebungsverträgen

    Die Vorschriften der §§ 17 f. KSchG verfolgen, wie das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. u.a. Urteile vom 6. Dezember 1973 - 2 AZR 10/73 -BAGE 25, 430 = AP Nr. 1 zu § 17 KSchG 1969 und vom 24. Oktober 1996 - 2 AZR 895/95 - BAGE 84, 267, 275 = AP Nr. 8, aaO, zu B II 2 a der Gründe; ebenso BSG Urteil vom 14. August 1980 - 7 RAr 68/79 - AP Nr. 2, aaO), primär einen arbeitsmarktpolitischen Zweck; die Dienststellen der Arbeitsverwaltung sollen die Möglichkeit erhalten, rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung, wenigstens aber zur Verzögerung umfangreicher Arbeitslosigkeit einzuleiten und für die anderweitige Unterbringung der entlassenen Arbeitnehmer zu sorgen.
  • BAG, 02.08.1983 - 1 AZR 516/81

    Erheblicher Personalabbau als Betriebsänderung

  • BAG, 31.07.1986 - 2 AZR 594/85

    Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Unterlassung einer Massenentlassungsanzeige -

  • BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 616/85
  • BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 683/85

    Anzeigepflichtige, betriebsbedingte Massenentlassung - Rechtzeitige schriftliche

  • BAG, 04.03.1993 - 2 AZR 451/92

    Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsschutz bei Massenentlassung

  • BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 687/85

    Anzeigepflichtige, betriebsbedingte Massenentlassung - Rechtzeitige schriftliche

  • BAG, 10.02.2005 - 2 AZR 207/04

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung - Pflicht eines Arbeitgebers zur

  • BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 690/85

    Anzeigepflichtige betriebsbedingte Massenentlassung - Rechtzeitige schriftliche

  • BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 617/85

    Betriebsbedingte Massenkündigung - Widerruf der Freistellung der Arbeitnehmer von

  • BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 684/85

    Anzeigepflichtige, betriebsbedingte Massenentlassung - Rechtzeitige schriftliche

  • BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 685/85

    Anzeigepflichtige, betriebsbedingte Massenentlassung - Rechtzeitige schriftliche

  • BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 681/85

    Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten Massenkündigung - Wirksame Anzeige von

  • BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 689/85

    Streitigkeit über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten

  • BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 621/85

    Betriebsbedingte Massenkündigung - Mitwirkung des Betriebsrats bei

  • BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 686/85

    Anzeigepflichtige, betriebsbedingte Massenentlassung - Rechtzeitige schriftliche

  • BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 682/85

    Verpflichtung der Anzeige einer Massenentlassung gegenüber dem Arbeitsamt -

  • LAG Baden-Württemberg, 25.02.1999 - 18 Sa 2/98

    Anzeigepflichtige Massenentlassung

  • BAG, 19.06.1991 - 2 AZR 14/91

    Kündigung: betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung -

  • LAG Hamm, 30.01.1987 - 17 Sa 1597/86

    Arbeitsverhältnis; Eigenkündigung; Konkurs; Stillegung; Betrieb; Abfindung;

  • BSG, 15.10.2012 - B 11 AL 64/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der

  • LAG Hessen, 19.08.2010 - 9 Sa 1817/09

    Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassungsanzeige - Betriebsratsanhörung

  • ArbG Karlsruhe, 17.05.2005 - 6 Ca 361/04

    Massenentlassung: Richtlinienkonforme Auslegung; Folge der verspäteten Anzeige

  • LAG Hessen, 19.08.2010 - 9 Sa 1819/09

    Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassungsanzeige - Betriebsratsanhörung

  • LAG Hessen, 19.08.2010 - 9 Sa 1818/09

    Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassungsanzeige - Betriebsratsanhörung

  • LAG Hessen, 19.08.2010 - 9 Sa 1820/09

    Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassungsanzeige - Betriebsratsanhörung

  • ArbG Berlin, 22.06.2005 - 9 Ca 2728/05
  • BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 688/85
  • BSG, 10.09.2012 - B 11 AL 73/12 B
  • BAG, 01.12.1977 - 2 AZR 429/76
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Rechtsprechung
   BAG, 15.02.1974 - 2 AZR 57/73   

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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Haftungsausschluß - Betriebsangehörige - Arbeitnehmer verschiedener Betriebe - Eingegliederter Betrieb - Leiharbeiter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 25, 514
  • DB 1974, 1119
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 47/13

    Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses; Zuordnung des Unfalls und

    Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass auch die Streithelferin gegenüber dem ihr zur Arbeitsleistung überlassenen R. - jedenfalls gemäß § 618 BGB - verpflichtet war, die zur Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlichen Schutzvorkehrungen zu treffen und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten (vgl. BAGE 25, 514, 522; 131, 18 Rn. 23 ff.; BAG, NZA 1989, 340, 341; NZA-RR 2010, 123 Rn. 43 f.; Henssler/Willemsen/Kalb/Krause, Arbeitsrecht, 6. Aufl., § 618 BGB Rn. 6, 9; Erman/Belling, BGB, 14. Aufl., § 618 Rn. 1, 5; s. auch § 11 Abs. 6 S. 1 AÜG sowie Art. 8 RL 91/383/EWG über die Verbesserung des Gesundheitsschutzes).

    Dabei kann dahingestellt werden, ob sich dieser Anspruch aus einer unmittelbaren Anwendung der genannten Bestimmungen (sowohl BAGE 25, 514, 522; BAG, NZA 1989, 340, 341; NZA-RR 2010, 123 Rn. 44; ArbR-BGB/Friedrich, § 618 Rz. 12; Soergel/Kraft, BGB, 12. Auflage, § 618 Rz. 3), einer analogen Anwendung (so Henssler/Willemsen/Kalb/Krause, Arbeitsrecht, 6. Aufl., § 618 BGB Rn. 9) oder aus der Verletzung des zwischen der Streithelferin als Entleiherin und der S. Personaldienstleistung GmbH & Co. KG als Verleiher abgeschlossenen Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten des R. als Leiharbeitnehmer (so Staudinger/Oetker, BGB, Neubearbeitung 2011, § 618 Rz. 95; MünchKommBGB/Henssler, 6. Aufl., § 618 Rn. 25) ergibt.

    Demgegenüber wären die Entleiher auf Grund der sie treffenden Fürsorgepflicht (vgl. BAGE 25, 514, 522; BAG, NZA 1989, 340, 341; NZA-RR 2010, 123 Rn. 43 f.) - insbesondere der Pflicht, die Arbeit in den Unternehmen durch Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften unfallsicher auszugestalten (vgl. bereits BT-Drucks. 3/758 S. 60) - und infolge der Eingliederung der Leiharbeitnehmer in ihr Unternehmen (vgl. BAGE 25, 514, 520; 77, 102, 110; 144, 222 Rn. 13) bei einer Verneinung der Haftungsbeschränkung einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt.

  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 141/13

    Arbeitsunfall eines entliehenen Arbeitnehmers: Bindung der Zivilgerichte an die

    Demgegenüber wären die Entleiher auf Grund der sie treffenden Fürsorgepflicht (vgl. BAGE 25, 514, 522; BAG, NZA 1989, 340, 341; NZA-RR 2010, 123 Rn. 43 f.) - insbesondere der Pflicht, die Arbeit in den Unternehmen durch Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften unfallsicher auszugestalten (vgl. bereits BT-Drucks. 3/758 S. 60) - und infolge der Eingliederung der Leiharbeitnehmer in ihr Unternehmen (vgl. BAGE 25, 514, 520; 77, 102, 110; 144, 222 Rn. 13) bei einer Verneinung der Haftungsbeschränkung einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt.
  • BAG, 19.02.2009 - 8 AZR 188/08

    Arbeitsunfall - Schmerzensgeld - Haftungsbeschränkung

    Ob eine solche Eingliederung vorliegt, ist nicht anhand rechtlicher Erwägungen, sondern vor allem anhand der tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Falles zu prüfen (BAG 15. Februar 1974 - 2 AZR 57/73 - BAGE 25, 514 = AP RVO § 637 Nr. 7 = EzA RVO § 637 Nr. 4 zum früheren § 637 RVO).
  • BAG, 23.02.1978 - 3 AZR 695/76

    Haftungsausschluß - Betriebsangehöriger in demselben Betrieb - Weisungsbefugnis -

    Der durch die genannten Vorschriften angeordnete Haftungsausschluß zwischen "Betriebsangehörigen" umfaßt auch den Schmerzensgeldanspruch des geschädigten Arbeitnehmers (BAG AP Nr. 1 zu § 636 RVO; vgl. zur Verfassungsmäßigkeit dieses Ausschlusses BVerfGE 34, 118 ff.[136 fj AP Nr. 6 zu § 636 RVO [besonders zu C III der Gründe]) und gilt nicht nur zwischen Arbeitnehmern desselben Betriebes, sondern auch dann, wenn Geschädigter und Schädiger Arbeitnehmer verschiedener Betriebe, beide aber in demselben Betrieb tätig sind und der betriebsfremde Arbeitnehmer in den Betrieb, in dem er vorübergehend arbeitet, "eingegliedert" ist (BAG 25, 514- [516, 517] = AP Nr. 7 zu § 637 RVO [zu II 1 der Gründe]; BAG AP Nr. 5 zu § 637 RVO [zu 2 der Gründe] -jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. ferner Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 16. Aufl., Kapitel 31 Rdz. 106 (S. 1339 f)> Wussow, Das Unfallhaftpflichtrecht, 11. Aufl., Text Ziff, 1540).

    Ein Arbeitnehmer ist in diesem Sinne in einen anderen Betrieb eingegliedert, wenn er bei der Herbeiführung des Arbeitsunfalls eine Tätigkeit aus geführt hat die dazu bestimmt war, die Zwecke des fremden Betriebes zu fördern (BAG 25» 514 [518] = AP Nr. 7 zu § 657 RVO [zu II 3 der Gründe]; BGH VersR 1958, 128 [129, zu I 2 a der Gründe] und VersR 1962, 540 f. [zu I der Gründe]), und wenn der fremde Unternehmer ihm gegenüber weisungsberechtigt und zur Fürsorge verpflichtet war (BAG 25, 514 [518] = AP Nr. 7 zu § 637 RVO [zu II 2 der Gründe]; BAG AP Nr. 5 zu § 637 RVO [zu 2 der Gründe]; BGH VersR 1958, 128 [129, zu I 2 a der Gründe]; 1959, 827 [828]; I960, 426 [427 zu I der Gründe]).

    Für die Beantwortung der Frage, ob eine Eingliederung dieser besonderen Art Vor gelegen hat, kommt es nicht auf rechtliche Erwägungen, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Falles an (BAG 25, 514 [518] = AP Nr. 7 zu § 637 RVO [zu II 2 der Gründe]; BGH VersR 1958, 376 [377;zu 2 b der Gründe] BGH NJV 1966, 452 [453]).

    c) Var G S nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles berechtigt, den Beklagten zur Erledigung der fraglichen, den Zwecken des landwirtschaftlichen Betriebes unmittelbar dienenden Arbeiten anzuweisen, war er ihm gegenüber im Rahmen des § 618 Abs. 1 BGB auch zu Schutz maßnahmen und damit zur Fürsorge verpflichtet; denn die Befugnis des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer anzuweisen, wann und wie er eine bestimmte Arbeit auszuführen habe, löst für den Arbeitgeber gleichzeitig die Verpflichtung aus, dem Arbeitnehmer die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderliche Fürsorge zu gewähren (vgl. BAG 25, 514 [522] AP Nr. 7 zu § 637 RVO [zu II 5 e der Gründe] m.w.Nachweisen).

  • BGH, 03.07.1979 - VI ZR 51/77

    Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und einer Schmerzensgeldrente -

    Bei dieser Zuordnung kommt es nämlich weniger auf rechtliche Erwägungen als auf die tatsächlichen Verhältnisse und den zur Beurteilung stehenden Sachverhalt an (vgl.Senatsurteil vom 14. Dezember 1965 - VI ZR 153/64 = VersR 1966, 182; ebenso BAGE 25, 514, 518 [BAG 15.02.1974 - 2 AZR 57/73] = BB 1974, 885 = Betr 1974, 1119 = AP Nr. 7 zu § 637 RVO m.Anm. Weitnauer und das oben angeführte BAG-Urteil vom 23. Februar 1978 a.a.O.).

    Dem steht das bereits erwähnte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Februar 1974 (BAGE 25, 514, 516, 517) [BAG 15.02.1974 - 2 AZR 57/73]nicht entgegen.

    Denn nur aus dem Recht, konkrete, den Arbeitseinsatz betreffende Anordnungen zu erteilen, folgt "ohne weiteres" (so BAG-Urteil vom 15. Februar 1974 a.a.O.) die Pflicht zur Fürsorge.

  • BAG, 05.05.1988 - 8 AZR 484/85

    Ersatz des gesamten Unfallschaden, soweit der Anspruch nicht auf öffentliche

    Daran ändert nichts, daß der Beklagte zu 2) den Beklagten zu 1) jederzeit hätte abziehen und durch einen anderen Arbeitnehmer hätte ersetzen können (vgl. BAGE 25, 514, 521 = AP Nr. 7 zu § 637 RVO, zu II 5 c der Gründe).

    Aus dem Weisungsrecht der Firma Q folgte auch, daß der Beklagte zu 1) deren Fürsorge (§ 618 BGB) beanspruchen konnte (BAGE 25, 514, 522 = AP Nr. 7 zu § 637 RVO, zu II 5 e der Gründe; BAG Urteil vom 23. Februar 1978 - 3 AZR 695/76 - AP Nr. 9 zu § 637 RVO, zu II 4 c der Gründe).

  • BGH, 06.12.1977 - VI ZR 79/76

    Anforderungen an die Eingliederung in den Unfallbetrieb

    Dem stehen nicht, wie die Revision meint, Erkenntnisse des Bundesgerichtshofs entgegen, in denen er für die Haftungsfreistellung des Schädigers auf dessen Unterstellung unter die Direktionsbefugnisse und Weisungsbefugnisse des für ihn fremden Unfallunternehmens nach Art eines eigenen Arbeitnehmers abgehoben hat (Senatsurteile vom 4. Juli 1956 - VI ZR 117/55 = VersR 1956, 552, 553; vom 27. März 1962 - VI ZR 93/61 = VersR 1962, 570; vom 10. November 1970 - VI ZR 104/69 = VersR 1971, 223, 224, insoweit in BGHZ 55, 11 nicht abgedruckt; vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 182/74 = VersR 1976, 473; ebenso das Bundesarbeitsgericht Urteil vom 1. Juli 1969 - 1 AZR 316/68 = DB 1969, 1896 = AP Nr. 5 zu § 637 RVO und vom 15. Februar 1974 - 2 AZR 57/73 = DB 1974, 1119).
  • BAG, 14.05.1974 - 1 ABR 40/73

    Einstellung von Leihmitarbeitern - Beteiligung des Betriebsrates -

    Es kann eben nicht übersehen werden, daß die Leiharbeiter - wenn auch nur für vorübergehende Zeit - tatsächlich in den Entleiherbetrieb eingegliedert sind und auch der Ordnung dieses Betriebes unterliegen (vgl. auch das Urt. des 2. Senats v. 15.2. 1974 - 2 AZR 57/73 - zur, Veröffentlichung in AP vorgesehen).
  • BAG, 13.04.1983 - 7 AZR 650/79

    Betriebsfremder Schädiger - Unfallversicherung - Unfallbetrieb - Haftung

    Die für das Vorliegen einer Eingliederung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BAG Urteil vom i. Juli 1969 - 1 AZR 316/68 - AP Nr. 5 zu § 637 RVO, unter 2 der Gründe; BAG 25, 514, 516 = AP Nr. 7 zu § 637 RVO; BAG Urteil vom 23- Februar 1978 - 3 AZR 695/76 - AP Nr. 9 zu § 637 RVO, unter I 1 der Gründe), nämlich die Ausübung einer Tätigkeit durch den betriebsfremden Arbeitnehmer, die dazu bestimmt ist, die Zwecke des anderen Betriebs zu fördern, sowie Weisungsbefugnisse und Fürsorgepflichten des anderen Unternehmers gegenüber dem betriebsfremden Arbeitnehmer, seien im Streitfall erfüllt.
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