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Rechtsprechung
   BAG, 03.12.1991 - GS 1/90, 2/90   

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BAG, 03.12.1991 - GS 1/90, 2/90 (https://dejure.org/1991,311)
BAG, Entscheidung vom 03.12.1991 - GS 1/90, 2/90 (https://dejure.org/1991,311)
BAG, Entscheidung vom 03. Dezember 1991 - GS 1/90, 2/90 (https://dejure.org/1991,311)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbestimmung - Anrechnung übertariflicher Zulage

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mitbestimmung bei Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mitbestimmung - Anrechnung übertariflicher Zulage

Papierfundstellen

  • VersR 1992, 1497
  • BB 1991, 2528
  • DB 1991, 2593
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (55)

  • BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 57/86

    Tariflohnerhöhung

    Auszug aus BAG, 03.12.1991 - GS 1/90
    Der Erste Senat hat die Frage 1) etwas verkürzt formuliert: Nach ständiger Rechtsprechung des Ersten Senats bezieht sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht auf die Höhe des finanziellen Aufwandes für freiwillige übertarifliche Zulagen, auf den sogenannten Dotierungsrahmen oder das "Zulagenvolumen" (BAG Beschluß vom 10. Juli 1979 - 1 ABR 88/77 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAGE 32, 350 = AP Nr. 3; BAGE 37, 255 = AP Nr. 7; BAGE 54, 79 = AP Nr. 26; BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 sowie BAGE 57, 309 = AP Nr. 33, alle zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    b) Entsprechend dem Sinn des Ausschlusses des Mitbestimmungsrechts bei einer bestehenden gesetzlichen oder tariflichen Regelung greift der Vorrang des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG nur ein, wenn die gesetzliche oder tarifliche Regelung die mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit selbst abschließend und zwingend regelt und damit schon selbst dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts Genüge tut (BAGE 46, 182 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang m. Anm. Wiedemann; BAGE 50, 313 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang m. Anm. Kraft; BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung und BAGE 57, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    Diese Rechtsprechung hat der Erste Senat seitdem mehrmals bestätigt (Beschluß vom 13. Januar 1987, BAGE 54, 79 = AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Beschluß vom 24. November 1987, BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Beschluß vom 10. Februar 1988, BAGE 37, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung und Beschluß vom 6. Dezember 1988, BAGE 60, 244 = AP Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, m. Anm. Reuter).

    Die Entscheidung des Arbeitgebers, anläßlich einer Tariflohnerhöhung diese zum Teil auf die übertariflichen Zulagen in unterschiedlicher Höhe anzurechnen und einige Zulagen auch zu erhöhen, um so eine "gewisse Harmonisierung des gesamten Lohngefüges zu erreichen", betrifft unmittelbar die betriebliche Lohngestaltung in diesem Sinne und ist daher mitbestimmungspflichtig (BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    Der Erste Senat will im Gegensatz zu seiner Entscheidung vom 24. November 1987 (aaO) und der Rechtsprechung des Vierten und Fünften Senats nunmehr auch ein Mitbestimmungsrecht bejahen, wenn der Arbeitgeber in den Grenzen des Möglichen die Tariflohnerhöhung auf alle Zulagen vollständig anrechnen will.

    Das ergibt sich unmittelbar aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG , der ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung gibt und als Beispiele die Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen sowie die Einführung, Anwendung und Änderung von Entlohnungsmethoden aufführt (BAGE 37, 255; 39, 277; 45, 91 und 56, 346 = AP Nr. 7, 12, 15 und 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG Beschluß vom 30. März 1982 - 1 ABR 55/80 - AP zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    Mit einer solchen Vorgabe, nur individuell entscheiden zu wollen, könnte sonst jedes Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen werden (BAGE 50, 313 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang und BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    a) Eine Änderung des Verteilungsgrundsatzes, die die Verteilungsgerechtigkeit betrifft, besteht bei einer unterschiedlichen Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf die übertariflichen Zulagen (BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; LAG Frankfurt am Main Beschluß vom 5. September 1989 - 5 TaBV 20/89 - LAGE § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 7; LAG Düsseldorf Urteil vom 31. März 1989 - 2 Sa 1638/88 -, LAG Düsseldorf Urteil vom 15. März 1989 - 15 Sa 1711/88 - und LAG Köln Urteil vom 17. Oktober 1989 - 4 Sa 633/89 - LAGE § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr. 5, 6 und 7; Wiese, NZA 1990, 793, 801; Hönsch, BB 1988, 2312, 2315; Hanau, Anm. zu BAG EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 17; Reuter, Anm. zu BAG EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 26; Lieb, Arbeitsrecht, 4. Aufl. 1989, S. 145 f.; Oetker, RdA 1991, 16, 28; Matthes, NZA 1987, 289, 291; Etzel, Betriebsverfassungsrecht, 4. Aufl., Rz 614 a; A.A. nur: Kraft, Festschrift K. Molitor, 1988, S. 207, 222 f.; Stege/Weinspach, BetrVG , 6. Aufl., § 87 Rz 174 b ff.).

  • BAG, 17.12.1985 - 1 ABR 6/84

    Mitbestimmung bei übertariflichen Zulagen

    Auszug aus BAG, 03.12.1991 - GS 1/90
    Welche Rechtsunsicherheit die Unterscheidung zwischen formellen und materiellen Arbeitsbedingungen mit sich bringt, zeigen die weiteren Ausführungen gerade dieser beiden Autoren: Löwisch (AR-Blattei, Betriebsverfassung XIV B, Anmerkung zu Entsch. 91) hält die Auffassung des Ersten Senats im Beschluß vom 17. Dezember 1985 (BAGE 50, 313 = AP 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang), wonach der Betriebsrat mitzubestimmen hat, wenn der Arbeitgeber zum tariflich geregelten Entgelt allgemein eine Zulage gewährt, deren Höhe von ihm aufgrund einer individuellen Entscheidung festgelegt wird, im Ergebnis für zutreffend, weil es sich bei dem Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nur um eine formelle Arbeitsbedingung handele.

    b) Entsprechend dem Sinn des Ausschlusses des Mitbestimmungsrechts bei einer bestehenden gesetzlichen oder tariflichen Regelung greift der Vorrang des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG nur ein, wenn die gesetzliche oder tarifliche Regelung die mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit selbst abschließend und zwingend regelt und damit schon selbst dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts Genüge tut (BAGE 46, 182 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang m. Anm. Wiedemann; BAGE 50, 313 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang m. Anm. Kraft; BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung und BAGE 57, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    b) Durch Beschluß vom 17. Dezember 1985 (BAGE 50, 313 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang m. Anm. Kraft) hat der Erste Senat diese Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, der Betriebsrat habe mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber zum tariflich geregelten Entgelt allgemein eine betriebliche Zulage gewähre, deren Höhe von ihm aufgrund einer individuellen Entscheidung festgelegt werde.

    Wenn Kappes (DB 1986, 1520 f.) die Auffassung vertritt, der Erste Senat hätte in dem Beschluß vom 17. Dezember 1985 (aaO) zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, weil ein kollektiver Tatbestand nicht vorgelegen habe, der ein Mitbestimmungsrecht habe auslösen können, richtet sich diese Kritik nicht gegen die Auffassung des Ersten Senats, der Tarifvorrang des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG sperre bei der Zusage übertariflicher Zulagen nicht das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG .

    Der Tarifvertrag kann - wie der Erste Senat dies in der Entscheidung vom 17. Dezember 1985 (aaO) ausgeführt hat - gerade nicht die Schutzwirkung entfalten, um derentwillen dem Betriebsrat bei der Lohngestaltung ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt worden ist.

    Die individuelle Lohngestaltung, Regelungen mit Rücksicht auf besondere Umstände des einzelnen Arbeitnehmers, bei denen ein innerer Zusammenhang zu ähnlichen Regelungen für andere Arbeitnehmer nicht besteht, unterliegen also nicht dem Mitbestimmungsrecht (für § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG vgl. BAG Beschluß vom 18. November 1980 - 1 ABR 87/78 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; für § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vgl. BAGE 46, 182 und 50, 313 = AP Nr. 3 und 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang und BAGE 57, 309 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; vgl. außerdem Wiese, GK- BetrVG , 4. Aufl., § 87 Rz 25, m.w.N.).

    Mit einer solchen Vorgabe, nur individuell entscheiden zu wollen, könnte sonst jedes Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen werden (BAGE 50, 313 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang und BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

  • BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 56/86

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach Abs. 1 Nr. 10 im Zusammenhang mit der

    Auszug aus BAG, 03.12.1991 - GS 1/90
    Der Erste Senat hat die Frage 1) etwas verkürzt formuliert: Nach ständiger Rechtsprechung des Ersten Senats bezieht sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht auf die Höhe des finanziellen Aufwandes für freiwillige übertarifliche Zulagen, auf den sogenannten Dotierungsrahmen oder das "Zulagenvolumen" (BAG Beschluß vom 10. Juli 1979 - 1 ABR 88/77 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAGE 32, 350 = AP Nr. 3; BAGE 37, 255 = AP Nr. 7; BAGE 54, 79 = AP Nr. 26; BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 sowie BAGE 57, 309 = AP Nr. 33, alle zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    Dementsprechend hat der Erste Senat auch entschieden, der Betriebsrat habe nicht bei der Kürzung der Mittel für übertarifliche Zulagen mitzubestimmen, sondern nur bei der Neuverteilung des gekürzten Zulagenvolumens (BAGE 54, 79 und BAGE 57, 309 = AP Nr. 26 und 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    Andererseits geht der Erste Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. besonders deutlich Beschluß vom 10. Februar 1988, BAGE 57, 309 AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung und die weiteren Nachweise im Vorlagebeschluß) davon aus, daß der Betriebsrat nicht über die Lohnhöhe und daher auch nicht hinsichtlich der Kürzung des Zulagenvolumens - sei es infolge eines vorbehaltenen Widerrufs, sei es infolge einer Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulagen - mitzubestimmen hat.

    b) Entsprechend dem Sinn des Ausschlusses des Mitbestimmungsrechts bei einer bestehenden gesetzlichen oder tariflichen Regelung greift der Vorrang des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG nur ein, wenn die gesetzliche oder tarifliche Regelung die mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit selbst abschließend und zwingend regelt und damit schon selbst dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts Genüge tut (BAGE 46, 182 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang m. Anm. Wiedemann; BAGE 50, 313 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang m. Anm. Kraft; BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung und BAGE 57, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    1.a) Nach der Rechtsprechung des Ersten Senats ist die Frage, nach welchen Kriterien sich die Höhe der Zulagen und deren Verhältnis zueinander bestimmen soll, eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung, die nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Mitbestimmung unterliegt (vgl. z.B. BAGE 54, 79 und BAGE 57, 309 = AP Nr. 26 und 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, beide m.w.N.).

    c) In der Entscheidung vom 10 Februar 1988 (BAGE 57, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung) hat der Erste Senat seine Auffassung bestätigt, daß der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Kürzung des Volumens für übertarifliche Zulagen hat, wohl aber bei der gleichmäßigen Kürzung auch aller Zulagen die Verteilung des gekürzten Zulagenvolumens auf die einzelnen Arbeitnehmer der Mitbestimmung unterliegt, weil die gleichmäßige Verteilung des gekürzten Zulagenvolumens nur eine von mehreren möglichen Entscheidungen sei.

    Die individuelle Lohngestaltung, Regelungen mit Rücksicht auf besondere Umstände des einzelnen Arbeitnehmers, bei denen ein innerer Zusammenhang zu ähnlichen Regelungen für andere Arbeitnehmer nicht besteht, unterliegen also nicht dem Mitbestimmungsrecht (für § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG vgl. BAG Beschluß vom 18. November 1980 - 1 ABR 87/78 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; für § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vgl. BAGE 46, 182 und 50, 313 = AP Nr. 3 und 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang und BAGE 57, 309 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; vgl. außerdem Wiese, GK- BetrVG , 4. Aufl., § 87 Rz 25, m.w.N.).

  • BAG, 13.01.1987 - 1 ABR 51/85

    Übertarifliche Zulage

    Auszug aus BAG, 03.12.1991 - GS 1/90
    Der Erste Senat hat die Frage 1) etwas verkürzt formuliert: Nach ständiger Rechtsprechung des Ersten Senats bezieht sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht auf die Höhe des finanziellen Aufwandes für freiwillige übertarifliche Zulagen, auf den sogenannten Dotierungsrahmen oder das "Zulagenvolumen" (BAG Beschluß vom 10. Juli 1979 - 1 ABR 88/77 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAGE 32, 350 = AP Nr. 3; BAGE 37, 255 = AP Nr. 7; BAGE 54, 79 = AP Nr. 26; BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 sowie BAGE 57, 309 = AP Nr. 33, alle zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    Dementsprechend hat der Erste Senat auch entschieden, der Betriebsrat habe nicht bei der Kürzung der Mittel für übertarifliche Zulagen mitzubestimmen, sondern nur bei der Neuverteilung des gekürzten Zulagenvolumens (BAGE 54, 79 und BAGE 57, 309 = AP Nr. 26 und 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    Diese Rechtsprechung hat der Erste Senat seitdem mehrmals bestätigt (Beschluß vom 13. Januar 1987, BAGE 54, 79 = AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Beschluß vom 24. November 1987, BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; Beschluß vom 10. Februar 1988, BAGE 37, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung und Beschluß vom 6. Dezember 1988, BAGE 60, 244 = AP Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, m. Anm. Reuter).

    1.a) Nach der Rechtsprechung des Ersten Senats ist die Frage, nach welchen Kriterien sich die Höhe der Zulagen und deren Verhältnis zueinander bestimmen soll, eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung, die nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG der Mitbestimmung unterliegt (vgl. z.B. BAGE 54, 79 und BAGE 57, 309 = AP Nr. 26 und 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, beide m.w.N.).

    b) Im Beschluß vom 13. Januar 1987 (BAGE 54, 79 = AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, mit Anm. Gaul) hat der Erste Senat entschieden, der Betriebsrat habe nicht mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber die finanzielle Belastung durch freie übertarifliche Zuschläge insgesamt kürzen wolle, dagegen unterliege bei der gleichmäßigen teilweisen Kürzung die Frage, wie das gekürzte Zulagenvolumen auf die von der Kürzung betroffenen Arbeitnehmer verteilt solle, dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 100/87

    Voraussetzungen für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 03.12.1991 - GS 1/90
    In späteren Entscheidungen hat der Erste Senat besonderes Gewicht auf den ersten Aspekt gelegt, wonach im Bereich von § 87 Abs. 1 BetrVG das einseitige Bestimmungsrecht des Arbeitgebers durch eine gleichberechtigte Teilhabe des Betriebsrats an der Entscheidung ersetzt werden soll (BAG Beschluß vom 18. April 1989, BAGE 61, 296 = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang mit Anm. Rieble = EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 13 mit Anm. Wiese, und SAE 1990, 18 mit Anm. Hromadka; BAG Beschluß vom 4. Juli 1989, BAGE 62, 233 = AP Nr. 20 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang).

    a) Die notwendige Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten dient dem Schutz der Arbeitnehmer durch gleichberechtigte Teilhabe an den sie betreffenden Entscheidungen (BAG Beschluß vom 24. Februar 1987, BAGE 54, 191 = AP Nr. 21 zu § 77 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 26. Mai 1988, BAGE 58, 297 = AP Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; BAG Beschluß vom 18. April 1989, BAGE 61, 296 = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang; vgl. aus der Literatur: Wiese, 25 Jahre Bundesarbeitsgericht, 1979, S. 661, 662; ders., GK- BetrVG , 4. Aufl., § 87 Rz. 73; von Hoyningen-Huene, SAE 1985, 298 ff.; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG , 3. Aufl., § 87 Rz. 7 und 44; Galperin/Löwisch, BetrVG , 6. Aufl., § 87 Rz. 42; Koller, ZfA 1980, 521., 553 ff.; Hromadka, DB 1986, 1921 ff.; ders., DB 1988, 2636, 2641; Goos, NZA 1986, 701, 702; Etzel, Betriebsverfassungsrecht, 4. Aufl., Rz. 514).

    Wenn nach Rechtsprechung des Ersten Senats (vgl. statt vieler Beschluß vom 18. April 1989, BAGE 61, 296 = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang) im Einklang mit der absolut herrschenden Meinung im Schrifttum der Normzweck des § 87 BetrVG darin besteht, daß der Betriebsrat in den in § 87 BetrVG genannten Angelegenheiten gleichberechtigt mitbestimmt und eine Tarifnorm das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG nur ausschließt, wenn sie die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst abschließend und zwingend regelt und das einseitige Bestimmungsrecht des Arbeitgebers beseitigt, dann muß jeweils gefragt werden, ob der im Betrieb geltende Tarifvertrag dem Arbeitgeber noch ein einseitiges Bestimmungsrecht beläßt oder nicht.

    aa) Die notwendige Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten dient dem Schutz der Arbeitnehmer durch gleichberechtigte Teilhabe an den sie betreffenden Entscheidungen, insbesondere dort, wo sonst Arbeitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht hätte (vgl. BAGE 61, 296, 301 ff. = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang, unter II 2 der Gründe, mit zahlreichen weiteren Nachweisen der Literatur).

  • BAG, 31.01.1984 - 1 ABR 46/81

    Vertraglich geschuldete Arbeitsleistung - Mitbestimmungsrecht - Arbeitsentgeld -

    Auszug aus BAG, 03.12.1991 - GS 1/90
    b) Entsprechend dem Sinn des Ausschlusses des Mitbestimmungsrechts bei einer bestehenden gesetzlichen oder tariflichen Regelung greift der Vorrang des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG nur ein, wenn die gesetzliche oder tarifliche Regelung die mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit selbst abschließend und zwingend regelt und damit schon selbst dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts Genüge tut (BAGE 46, 182 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang m. Anm. Wiedemann; BAGE 50, 313 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang m. Anm. Kraft; BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 zu 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung und BAGE 57, 309 = AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    2.a) Der Erste Senat hatte zunächst im Beschluß vom 31. Januar 1984 (BAGE 46, 182 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang m. Anm. Wiedemann) entschieden, der Betriebsrat habe kein Mitbestimmungsrecht, wenn das Arbeitsentgelt für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung tariflich geregelt sei und der Arbeitgeber zum tariflich geregelten Entgelt einen übertariflichen Zuschlag zahle, der an keine weiteren Voraussetzungen gebunden sei, sondern lediglich zur - wenn auch unterschiedlichen - Erhöhung des tariflichen Entgelts führe.

    Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern (BAGE 46, 182, 187 = AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang, zu B III 1 der Gründe, m.w.N.).

    Die individuelle Lohngestaltung, Regelungen mit Rücksicht auf besondere Umstände des einzelnen Arbeitnehmers, bei denen ein innerer Zusammenhang zu ähnlichen Regelungen für andere Arbeitnehmer nicht besteht, unterliegen also nicht dem Mitbestimmungsrecht (für § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG vgl. BAG Beschluß vom 18. November 1980 - 1 ABR 87/78 - AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; für § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vgl. BAGE 46, 182 und 50, 313 = AP Nr. 3 und 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang und BAGE 57, 309 = AP Nr. 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; vgl. außerdem Wiese, GK- BetrVG , 4. Aufl., § 87 Rz 25, m.w.N.).

  • BAG, 24.02.1987 - 1 ABR 18/85

    Mitbestimmung bei tarifüblicher Regelung

    Auszug aus BAG, 03.12.1991 - GS 1/90
    Im Beschluß vom 24. Februar 1987 (BAGE 54, 191 = AP Nr. 21 zu § 77 BetrVG 1972 mit Anm. Richardi = EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 10 mit Anm. Gaul = AR-Blattei, Betriebsverfassung XIV B, Entscheidung 102 mit Anm. Löwisch/Rieble = SAE 1989, 1 mit Anm. Wiese) hat der Erste Senat entschieden, § 77 Abs. 3 BetrVG erfasse nicht Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten, in denen der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht hat.

    Normzweck von § 77 Abs. 3 BetrVG ist die Sicherung der ausgeübten und aktualisierten Tarifautonomie (vgl. Beschlüsse des Ersten Senats vom 22. Mai 1979 - 1 ABR 100/77 - AP Nr. 13 zu § 118 BetrVG 1972, vom 22. Januar 1980, BAGE 32, 350 = AP Nr. 3 zu 87 BetrVG 1972 vom 27. Januar 1987, BAGE 54, 147 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972 und vom 24. Februar 1987, aaO, m.w.N.).

    Das ist ein so großer Vorteil für Arbeitgeber und Betriebsrat, daß die Aussage des Ersten Senats im Beschluß vom 24. Februar 1987 (aaO) berechtigt ist, die Frage, ob Mitbestimmungsrechte in einer bestimmten Angelegenheit bestehen (§ 87 BetrVG ) und ob diese Angelegenheit durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden kann, lasse sich nicht trennen.

    a) Die notwendige Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten dient dem Schutz der Arbeitnehmer durch gleichberechtigte Teilhabe an den sie betreffenden Entscheidungen (BAG Beschluß vom 24. Februar 1987, BAGE 54, 191 = AP Nr. 21 zu § 77 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 26. Mai 1988, BAGE 58, 297 = AP Nr. 14 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes; BAG Beschluß vom 18. April 1989, BAGE 61, 296 = AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang; vgl. aus der Literatur: Wiese, 25 Jahre Bundesarbeitsgericht, 1979, S. 661, 662; ders., GK- BetrVG , 4. Aufl., § 87 Rz. 73; von Hoyningen-Huene, SAE 1985, 298 ff.; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG , 3. Aufl., § 87 Rz. 7 und 44; Galperin/Löwisch, BetrVG , 6. Aufl., § 87 Rz. 42; Koller, ZfA 1980, 521., 553 ff.; Hromadka, DB 1986, 1921 ff.; ders., DB 1988, 2636, 2641; Goos, NZA 1986, 701, 702; Etzel, Betriebsverfassungsrecht, 4. Aufl., Rz. 514).

  • BAG, 03.08.1982 - 3 AZR 1219/79

    Zulage - Widerruf

    Auszug aus BAG, 03.12.1991 - GS 1/90
    b) Der Dritte Senat hat im Urteil vom 3. August 1982 (BAGE 39, 277 = AP Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung) entschieden, der Betriebsrat habe mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber eine freiwillig gewährte "jederzeit widerrufliche" Leistung gegenüber sämtlichen Zulagenempfängern widerrufe, um sie künftig nach anderen Grundsätzen gewähren zu können.

    Diese Rechtsprechung des Dritten Senats berücksichtigt die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und entspricht der herrschenden Meinung in der Literatur, wonach die Mitbestimmung Wirksamkeitsvoraussetzung für Rechtsgeschäfte zum Nachteil des Arbeitnehmers und deren Umsetzung in das einzelne Arbeitsverhältnis ist (BAGE 3, 207, 212 = AP Nr. 2 zu § 56 BetrVG 1952 mit Anm. Dersch; BAGE 34, 331, 349 f. = AP Nr. 70 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu C II der Gründe; BAGE 38, 365, 370 = AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung, zu 2 b der Gründe mit Anm. Moll; BAGE 39, 277 = AP Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung mit zust. Anm. Misera = SAE 1983, 317 mit zust. Anm. Hirschberg; Galperin/Löwisch, BetrVG , 6. Aufl., § 87 Rz. 16 ff.; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG , 16. Auf]., § 87 Rz. 23 ff. und Wiese, GK- BetrVG , 4. Aufl., § 87 Rz. 76 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).

    Das ergibt sich unmittelbar aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG , der ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung gibt und als Beispiele die Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen sowie die Einführung, Anwendung und Änderung von Entlohnungsmethoden aufführt (BAGE 37, 255; 39, 277; 45, 91 und 56, 346 = AP Nr. 7, 12, 15 und 31 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG Beschluß vom 30. März 1982 - 1 ABR 55/80 - AP zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    Für vergleichbare Fälle hat der Dritte Senat durch Urteil vom 3. August 1982 (BAGE 39, 277 = AP Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung mit Anm. Misera) und 26. April 1988 (BAGE 58, 156 = AP Nr. 16 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung) entschieden, der Widerruf einer freiwillig gewährten "jederzeit widerruflichen Zulage" sei unwirksam, wenn der Betriebsrat nicht beteiligt worden sei.

  • BAG, 22.01.1980 - 1 ABR 48/77

    Mitbestimmungsrecht bei betrieblicher Lohngestaltung -; Anwendung auf

    Auszug aus BAG, 03.12.1991 - GS 1/90
    Der Erste Senat hat die Frage 1) etwas verkürzt formuliert: Nach ständiger Rechtsprechung des Ersten Senats bezieht sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht auf die Höhe des finanziellen Aufwandes für freiwillige übertarifliche Zulagen, auf den sogenannten Dotierungsrahmen oder das "Zulagenvolumen" (BAG Beschluß vom 10. Juli 1979 - 1 ABR 88/77 - AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAGE 32, 350 = AP Nr. 3; BAGE 37, 255 = AP Nr. 7; BAGE 54, 79 = AP Nr. 26; BAGE 56, 346 = AP Nr. 31 sowie BAGE 57, 309 = AP Nr. 33, alle zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    Normzweck von § 77 Abs. 3 BetrVG ist die Sicherung der ausgeübten und aktualisierten Tarifautonomie (vgl. Beschlüsse des Ersten Senats vom 22. Mai 1979 - 1 ABR 100/77 - AP Nr. 13 zu § 118 BetrVG 1972, vom 22. Januar 1980, BAGE 32, 350 = AP Nr. 3 zu 87 BetrVG 1972 vom 27. Januar 1987, BAGE 54, 147 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972 und vom 24. Februar 1987, aaO, m.w.N.).

    dd) Beim Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG richtet sich die Abgrenzung von Einzelfallgestaltung zu kollektivem Tatbestand danach, ob es um die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen geht (BAG Beschluß vom 10 Juli 1979 - 1 ABR 88/77 -, 22. Januar 1980 - 1 ABR 48/77 und 8. März 1983 - 1 ABR 38/81 - sowie Urteil vom 31. Januar 1984 - 1 AZR 174/81 - AP Nr. 2, 3, 14 und 15 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung) oder nicht.

  • BAG, 22.08.1979 - 5 AZR 769/77

    Übertarifliche Zulagen - Tariflohnerhöhung - Vertragliche Abrede - Selbständiger

    Auszug aus BAG, 03.12.1991 - GS 1/90
    b) Sei vereinbart worden, daß die Zulage beständig stets neben dem Tariflohn gezahlt werden solle, könne der Arbeitgeber die Tariflohnerhöhung nicht voll anrechnen (BAG Urteil vom 19. Juli 1978 - 5 AZR 180/77 - und vom 22. August 1979 - 5 AZR 769/77 - AP Nr. 10 und 11 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung).

    Es gebe aber eine Auslegungsregel, nach der von einer anrechenbaren Zulage auszugehen sei, sofern nicht eine besondere Vereinbarung über die Tarifbeständigkeit, die sich auch aus dem Zweck der Zulage (z.B. Leistungszulage) konkludent ergeben könne, vorliege (BAG Urteile vom 19. Juli 1978 - 5 AZR 180/77 und vom 22. August 1979 - 5 AZR 769/77 - AP Nr. 10 und 11 zu § 4 TVG Übertariflicher Lohn und Tariflohnerhöhung).

  • BAG, 31.01.1984 - 1 AZR 174/81

    Arbeitsgerichtsverfahren: Bemessung der Rechtsmittelbeschwer bei mehreren

  • BAG, 19.07.1978 - 5 AZR 180/77

    Bundesarbeitsgericht - Auslegungsregel - Übertarifliche Lohnzulagen -

  • BAG, 18.11.1980 - 1 ABR 87/78

    Überstunden - Schlußverkauf

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

  • BAG, 15.05.1957 - 1 ABR 8/55

    Unselbständige Anschlußrechtsbeschwerde - Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren

  • BAG, 10.07.1979 - 1 ABR 88/77

    Außendienst - Preissystem - Wettbewerb - Geldprämie - Lohngestaltung -

  • BAG, 22.12.1981 - 1 ABR 38/79

    Mitbestimmung

  • BAG, 13.02.1990 - 1 AZR 171/87

    Mitbestimmung bei der Anrechnung übertariflicher Zulagen

  • BAG, 26.04.1988 - 3 AZR 168/86

    Beteiligung des Betriebsrats bei Teilschließung einer Unterstützungskasse

  • BAG, 16.04.1986 - 5 AZR 115/85

    Berechtigung eines öffentlichen Arbeitgebers zur Anrechnung einer übertariflichen

  • LAG Köln, 17.10.1989 - 4 Sa 633/89

    Tarifvertrag; Tariflohn; Lohnerhöhung; Mitbestimmung; Betriebsrat; Übertarifliche

  • LAG Düsseldorf, 15.03.1989 - 15 Sa 1711/88

    Einzelarbeitsvertrag; Übertariflicher Lohn; Lohnerhöhung ; Tariferhöhung;

  • BAG, 11.08.1965 - 4 AZR 187/64

    Übertariflicher Lohn - Tariflohnerhöhung - Effektivklausel - Bestandsklausel

  • BAG, 28.10.1964 - 4 AZR 266/63

    Tarifgehalt - Tariflohnerhöhung - Mindestvergütung

  • BAG, 08.06.1982 - 1 ABR 56/80

    Mehrarbeit - Betriebsratsmitbestimmung

  • BAG, 31.01.1969 - 1 ABR 11/68

    Mitbestimmungsrecht - Betriebsrat

  • BAG, 08.03.1983 - 1 ABR 38/81

    Eingruppierung

  • BAG, 19.04.1963 - 1 ABR 6/62

    Steinkohlenbergbau - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - Barauszahlung des

  • BAG, 30.03.1982 - 1 ABR 55/80

    Wettbewerb - Leistung - Motivation - Betriebliche Lohngestaltung -

  • LAG Hessen, 05.09.1989 - 5 TaBV 20/89
  • BAG, 22.05.1979 - 1 ABR 100/77

    Redakteure eines Zeitschriftenverlages - Tendenzträger - Arbeitszeit -

  • BAG, 04.07.1989 - 1 ABR 40/88

    Vorrang des Tarifvertrages nach § 87 Abs. 1 BetrVG - Unanfechtbarkeit eines

  • BAG, 01.11.1956 - 2 AZR 194/54

    Arbeitsentgelt: Anrechnung übertariflicher Zulagen

  • LAG Düsseldorf, 31.03.1989 - 2 Sa 1638/88

    Tariflohnerhöhung; Freiwillige übertarifliche Zulagen ; Tarifautomatik;

  • BAG, 13.02.1990 - 1 ABR 35/87

    Mitbestimmung bei der Anrechnung übertariflicher Zulagen

  • BAG, 04.06.1980 - 4 AZR 530/78

    Anrechnung übertariflicher Zulagen

  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 3/88

    Mitbestimmung bei Bildungsveranstaltung in der Gleitzeit

  • BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79

    Verteilung des Arbeitskampfrisikos bei Fernwirkungen eines Streiks

  • BAG, 27.06.1989 - 1 ABR 33/88

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach Abs. 1 Nr. 2 bei der Umsetzung von

  • BAG, 12.06.1975 - 3 ABR 13/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung

  • BAG, 22.10.1981 - 6 ABR 69/79

    Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens bis zur Entscheidung der

  • BAG, 06.12.1988 - 1 ABR 44/87

    Mitbestimmung bei Gehalt, Provision und Prämien

  • BAG, 09.04.1991 - 1 AZR 406/90

    Umfang des Tarifvorbehaltes

  • BAG, 26.05.1988 - 1 ABR 9/87

    Mitbestimmung bei behördlicher Anordnung

  • BAG, 20.08.1991 - 1 AZR 326/90

    Rechtsfolgen der Nichtbeachtung eines Mitbestimmungsrechts

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

  • BAG, 07.09.1956 - 1 AZR 646/54

    Betriebsverfassungsrecht: Mitbestimmungspflichtigkeit der Verlegung der

  • BAG, 27.01.1987 - 1 ABR 66/85

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

  • BAG, 04.05.1982 - 3 AZR 1202/79

    Betriebsvereinbarung

  • BAG, 19.07.1977 - 1 AZR 483/74

    Betriebsrat- rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht

  • BAG, 28.10.1987 - 4 AZR 372/87
  • BAG, 16.09.1987 - 4 AZR 206/87

    Anspruch auf Lohnerhöhung bei Effektivlöhnen - Verringerung des Wochenlohnes

  • BAG, 28.10.1987 - 4 AZR 242/87

    Anrechnung bei Arbeitszeitverkürzung - Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen

  • GemSOGB, 06.02.1973 - GmS-OGB 1/72

    Beteiligte an dem Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe

  • GemSOGB, 12.03.1987 - GmS-OGB 6/86

    Differierende Auslegung des Begriffs "der zu ihrer Berufsausbildung

  • BAG, 03.12.1991 - GS 2/90

    Mitbestimmung - Anrechung übertariflicher Zulage.

    Diese Entscheidung ist aber entgegen der Auffassung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im Vorlageverfahren GS 1/90 für die Anrechnungsproblematik nicht einschlägig, weil die Kürzung des Urlaubsgeldes in jenem Falle nicht im Zusammenhang mit einer Tariflohnerhöhung oder Tarifveränderung stand.
  • BAG, 22.06.2010 - 1 AZR 853/08

    Betriebliche Lohngestaltung - Entlohnungsgrundsätze - Theorie der

    b) Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung durch den Arbeitgeber (BAG 3. Dezember 1991 - GS 1/90 - zu C III 3 c der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 52).
  • BAG, 02.03.2004 - 1 AZR 271/03

    Betriebliche Vergütungsordnung nach Wegfall der Tarifbindung - einseitige

    Mitbestimmungspflichtig ist auch die Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze durch den Arbeitgeber (BAG 3. Dezember 1991 - GS 1/90 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 52).
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Rechtsprechung
   LAG Hamm, 08.04.1991 - 17 Sa 1565/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1860
LAG Hamm, 08.04.1991 - 17 Sa 1565/90 (https://dejure.org/1991,1860)
LAG Hamm, Entscheidung vom 08.04.1991 - 17 Sa 1565/90 (https://dejure.org/1991,1860)
LAG Hamm, Entscheidung vom 08. April 1991 - 17 Sa 1565/90 (https://dejure.org/1991,1860)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
    Arbeitsentgelt: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Zahlung einer übertariflichen Zulage

  • Der Betrieb

    Verpflichtung des Arbeitgebers zur Weiterzahlung einer einzelvertraglich vereinbarten übertariflichen Zulage bei Nichtbeachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vergütung; Kürzung der übertarifliche Zulage; Betriebsrat; Einigungsstelle; Mitbestimmungsrecht

Papierfundstellen

  • BB 1991, 1340
  • DB 1991, 2593
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (35)

  • LAG Hamm, 08.04.1991 - 17 Sa 1564/90

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung - Annahme eines

    Auszug aus LAG Hamm, 08.04.1991 - 17 Sa 1565/90
    Diese Berufung des Klägers T. hat die erkennende Berufungskammer durch Urteil vom 08.04.1991 - 17 Sa 1564/90 - LAG Hamm - nach Beweisaufnahme zurückgewiesen, wobei die auch in den vorliegenden Rechtsstreiten erkennende Berufungskammer davon ausgegangen ist, dass der Kläger T. einen etwaig gegenüber der Beklagten wegen fehlender vorheriger Beteiligung des Betriebsrats zur Einstellung der übertariflichen Zulagenzahlung bestehenden Anspruch auf Fortzahlung dieser Zulage prozessual verwirkt hat.

    Auf den Inhalt der diesbezüglichen Äußerung des Richters am Arbeitsgericht S. mit Schreiben vom 14.02.1991 wird Bezug genommen (Bl. 103 bis 105 des Berufungsverfahrens des Klägers T. - 17 Sa 1564/90 LAG Hamm.

    Schließlich ist mit Zustimmung der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits im Berufungstermin am 08.04.1991 das Sitzungsprotokoll über den Berufungstermin vorn 08.04.1991 in dem Berufungsverfahren 17 Sa 1564/90 (T.) bezüglich des Ergebnisses der dortigen Beweisaufnahme zu dem Inhalt der Abteilungsversammlung der Mitarbeiter der Lichtkuppel-Abteilung des Betriebes der Beklagten am 29.03.1989 im Wege des Urkundenbeweises beigezogen worden.

    Die Kläger der vorliegenden Rechtsstreite haben des weiteren ihr Recht, sich auf diese auf kollektivrechtlichen Gründen beruhende Unwirksamkeit ihrer Vereinbarung mit der Beklagten, dass nämlich ab dem 22.01.1990 die Beklagte auch ihnen mit der Einführung der Akkordentlohnung nicht mehr zusätzlich die bisherige übertarifliche Zulagenzahlung zu erbringen hat, im Gegensatz zum Kläger T. im parallelen Berufungsverfahren 17 Sa 1564/90 LAG Hamm nicht prozessual verwirkt.

  • BAG, 31.01.1984 - 1 ABR 46/81

    Anfechtung eines Verwaltungsakt - Recht auf Anfechtung - Verwirkung - Zeitablauf

    Auszug aus LAG Hamm, 08.04.1991 - 17 Sa 1565/90
    Die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit soll durch die Mitbestimmung des Betriebsrats gewährleistet werden (BAG, Beschluss vom 31.01.1984 - 1 ABR 46/81 -, AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972, Tarifvorrang, m.w.N).

    So hatte der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts im Beschluss vom 31.01.1984 - 1 ABR 46/81 -, aaO., ein solches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats damit abgelehnt, dass nach § 87 Abs. 1 BetrVG Eingangssatz ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nur dann bestehe, soweit nicht schon eine tarifliche Regelung gegeben sei.

    cc) Mit seinem Beschluss vom 17.12.1985 - 1 ABR 5/84 -, AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Tarifvorrang hat nun aber der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts seine Entscheidung vom 31.01.1984 - 1 ABR 46/81 -, aaO., ausdrücklich aufgegeben und ist seitdem in ständiger Rechtsprechung von folgendem ausgegangen:.

  • BAG, 13.02.1990 - 1 ABR 35/87

    Mitbestimmung bei der Anrechnung übertariflicher Zulagen

    Auszug aus LAG Hamm, 08.04.1991 - 17 Sa 1565/90
    dd) Mit Beschlüssen vom 13.02.1990 - 1 ABR 35/87 - und - 1 AZR 171/87 - hat nun der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts zur Entscheidung angerufen, da er im Gegensatz zum Vierten und Fünften des Bundesarbeitsgerichts, aaO., jetzt sogar der Auffassung ist, dass dem Betriebsrat auch dann ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 2 Nr. 10 BetrVG zustehe, wenn der Arbeitgeber bei allen Arbeitnehmern die freiwilligen übertariflichen Zulagen anrechnen wolle (BAG, Vorlagebeschluss vom 13.02.1990 - 1 ABR 33/87 -, AP Nr. 43 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    c) Ob dieser Auffassung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts in seinen Vorlagebeschlüssen vom 13.02.1990 - 1 ABR 35/87 - und - 1 AZR 171/87 -, aaO., zu folgen ist, kann im hier zu beurteilenden Streitfall dahingestellt bleiben.

  • BAG, 13.02.1990 - 1 AZR 171/87

    Verwirkung einer Feststellungsklage

    Auszug aus LAG Hamm, 08.04.1991 - 17 Sa 1565/90
    dd) Mit Beschlüssen vom 13.02.1990 - 1 ABR 35/87 - und - 1 AZR 171/87 - hat nun der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts zur Entscheidung angerufen, da er im Gegensatz zum Vierten und Fünften des Bundesarbeitsgerichts, aaO., jetzt sogar der Auffassung ist, dass dem Betriebsrat auch dann ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 2 Nr. 10 BetrVG zustehe, wenn der Arbeitgeber bei allen Arbeitnehmern die freiwilligen übertariflichen Zulagen anrechnen wolle (BAG, Vorlagebeschluss vom 13.02.1990 - 1 ABR 33/87 -, AP Nr. 43 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung).

    c) Ob dieser Auffassung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts in seinen Vorlagebeschlüssen vom 13.02.1990 - 1 ABR 35/87 - und - 1 AZR 171/87 -, aaO., zu folgen ist, kann im hier zu beurteilenden Streitfall dahingestellt bleiben.

  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Einzelhandel-Buchhandel - Anrechnung von Berufsjahren - Verkaufsbuchhandel -

    Auszug aus LAG Hamm, 08.04.1991 - 17 Sa 1565/90
    Entscheidend ist lediglich, dass zunächst und zwingend die am Tarifwortlaut orientierten Auslegungsmittel des Tarifwortlautes und des tariflichen Gesamtzusammenhanges zu berücksichtigen sind (BAG, Urteil vom 12.09.1984 - 4 AZR 336/82 -, AP Nr. 1355 zu § 1 TVG Auslegung).

    Dann ist sie bereits im Rahmen des Tarifwortlautes und des tariflichen Gesamtzusammenhanges nach den allgemeinen Grundsätzen zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 12.09.1984 - 4 AZR 336/82 -, aaO., m.w.N.).

  • BAG, 12.07.1957 - 2 AZR 23/55

    Lohntarifvertrag - Betrieblicher Geltungsbereich - Zusatzvertrag zum

    Auszug aus LAG Hamm, 08.04.1991 - 17 Sa 1565/90
    Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn sich hinsichtlich mehrerer Tarifverträge eine einheitliche Tarifpraxis gebildet hat (BAG, Urteil vom 25.06.1958 - 4 AZR 442/56 - AP Nr. 20 zu Art. 44 Truppenvertrag) oder ein Manteltarifvertrag und ein Lohntarifvertrag eine gewisse Einheit bilden (BAG, Urteil vom 12.07.1957 - 2 AZR 23/55 -, AP Nr. 7 zu § 4 TVG Geltungsbereich).
  • BAG, 08.07.1960 - 1 AZR 72/60

    Vertragsänderung - Änderungskündigung

    Auszug aus LAG Hamm, 08.04.1991 - 17 Sa 1565/90
    Ein Arbeitnehmer, der sich zu dem Angebot einer verschlechternden Vertragsänderung nicht äußert, sondern widerspruchslos die Arbeit fortsetzt, nimmt durch schlüssiges Verhalten jedenfalls dann die Änderung des Arbeitsvertrages an, wenn er von der Durchführung der nachteiligen Vertragsgestaltung unmittelbar und sogleich betroffen wird (BAG, Urteil vom 08.07.1960 - 1 AZR 72/60 -, AP Nr. 2 zu § 305 BGB ; BAG, Urteil vom 20.05.1976 - 2 AZR 202/75 -, AP Nr. 4 zu § 305 BGB ).
  • BAG, 25.06.1958 - 4 AZR 442/56

    Revierkellner ohne Gehilfen - Örtlich bestimmter Tätigkeitsbereich -

    Auszug aus LAG Hamm, 08.04.1991 - 17 Sa 1565/90
    Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn sich hinsichtlich mehrerer Tarifverträge eine einheitliche Tarifpraxis gebildet hat (BAG, Urteil vom 25.06.1958 - 4 AZR 442/56 - AP Nr. 20 zu Art. 44 Truppenvertrag) oder ein Manteltarifvertrag und ein Lohntarifvertrag eine gewisse Einheit bilden (BAG, Urteil vom 12.07.1957 - 2 AZR 23/55 -, AP Nr. 7 zu § 4 TVG Geltungsbereich).
  • BAG, 17.07.1965 - 3 AZR 302/64

    Leitender Angestellter - Öffentlicher Dienst - Unterzeichnung amtlichen

    Auszug aus LAG Hamm, 08.04.1991 - 17 Sa 1565/90
    Eine solche Annahmeerklärung des Arbeitnehmers in der Weiterarbeit ist in der Regel nur dann nicht zu sehen, wenn es sich um Bedingungen wie z.B. eine vorgeschlagene Änderung einer Ruhegeldordnung handelt, die für den Arbeitnehmer nicht unmittelbar und zugleich bei der Arbeit praktisch werden (BAG, Urteil vom 17.07.1965 - 3 AZR 302/64 -, AP Nr. 101 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
  • BAG, 20.05.1976 - 2 AZR 202/75

    Verschlechternde Vertragsänderung - Schweigen auf das Angebot - Konkludente

    Auszug aus LAG Hamm, 08.04.1991 - 17 Sa 1565/90
    Ein Arbeitnehmer, der sich zu dem Angebot einer verschlechternden Vertragsänderung nicht äußert, sondern widerspruchslos die Arbeit fortsetzt, nimmt durch schlüssiges Verhalten jedenfalls dann die Änderung des Arbeitsvertrages an, wenn er von der Durchführung der nachteiligen Vertragsgestaltung unmittelbar und sogleich betroffen wird (BAG, Urteil vom 08.07.1960 - 1 AZR 72/60 -, AP Nr. 2 zu § 305 BGB ; BAG, Urteil vom 20.05.1976 - 2 AZR 202/75 -, AP Nr. 4 zu § 305 BGB ).
  • BAG, 25.08.1982 - 4 AZR 1072/79

    Montagearbeiter - Besondere Arbeitsbedingungen - Fernauslösung - Nahauslösung -

  • BAG, 09.03.1983 - 4 AZR 61/80

    Einschlägige Lehrabschlußprüfung - Tarifauslegung - Öffentlicher Dienst -

  • BAG, 16.04.1986 - 5 AZR 115/85

    Berechtigung eines öffentlichen Arbeitgebers zur Anrechnung einer übertariflichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.04.1990 - CL 58/87

    Betriebseinheit einer Dienststelle; Ableisten von Überstunden; Genehmigung;

  • BFH, 05.02.1985 - VII R 173/82

    Revisionsbegründungsfrist im Fall einer Verletzung zwingenden Zustellungsrechts

  • BVerfG, 26.01.1972 - 2 BvR 255/67

    Verwirkung der Befugnis zur Anrufung der Gerichte

  • BAG, 19.06.1986 - 2 AZR 565/85

    Tarifliches Überbrückungsgeld - Anrechnung von Beamtenpensionen - Tarifauslegung

  • BAG, 31.10.1984 - 4 AZR 604/82

    Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und über den Übergang

  • BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 711/87

    Neueinstellung - Betriebsrat - Auskunftspflicht - Arbeitsvertrag -

  • BAG, 18.10.1988 - 1 ABR 33/87

    Außerordentliche Kündigung

  • BAG, 27.03.1987 - 7 AZR 790/85

    Tariflohnerhöhung - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BAG, 03.06.1987 - 4 AZR 44/87

    Tariflohnerhöhung

  • BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 57/86

    Anspruch auf Fortzahlung eines ungekürzten Essenzuschusses - Bestehen einer

  • BAG, 15.01.1987 - 6 AZR 589/84

    Übertarifliche Zulage

  • BAG, 13.01.1987 - 1 ABR 51/85

    Überversorgung als Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • BAG, 09.07.1985 - 3 AZR 546/82

    Vertraglich geschuldete Arbeitsleistung - Mitbestimmungsrecht - Arbeitsentgeld -

  • BSG, 29.06.1972 - 2 RU 62/70

    Betriebsvereinbarungen - Auslegung

  • BAG, 11.06.1975 - 5 AZR 217/74

    Beschwerdefrist und Rechtsmittelbelehrung

  • BGH, 07.07.1954 - V BLw 5/54

    Beginn der Verjährung des Unterhaltsanspruchs des scheinehelichen Kindes gegen

  • BGH, 06.10.1967 - IV ZR 105/66

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach Abs. 1 Nr. 10 im Zusammenhang mit der

  • BAG, 10.02.1988 - 1 ABR 56/86

    Mitbestimmung bei der Anrechnung übertariflicher Zulagen

  • BAG, 02.11.1961 - 2 AZR 66/61

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

  • BAG, 30.01.1985 - 4 AZR 117/83

    Betriebsrat- rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht

  • BAG, 19.07.1977 - 1 AZR 483/74

    Fliesenleger - Zuschlag für Materialtransport - Akkordarbeit - Zwangsmischer -

  • BAG, 18.01.1984 - 4 AZR 310/81
  • LAG Hamm, 08.04.1991 - 17 Sa 1564/90

    Arbeitszeit: Nachweis der Unrichtigkeit von Vorgabezeiten

    Die vor der erkennenden Berufungskammer zunächst gesondert geführten Berufungen des Klägers L. (17 Sa 1565/90) und des Klägers P (17 Sa 1673/90) sind im Berufungstermin am 08.04.1991 zu dem führenden Berufungsverfahren 17 Sa 1565/90 LAG Hamm zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
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Rechtsprechung
   LAG Berlin, 06.09.1991 - 2 Ta BV 3/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,2956
LAG Berlin, 06.09.1991 - 2 Ta BV 3/91 (https://dejure.org/1991,2956)
LAG Berlin, Entscheidung vom 06.09.1991 - 2 Ta BV 3/91 (https://dejure.org/1991,2956)
LAG Berlin, Entscheidung vom 06. September 1991 - 2 Ta BV 3/91 (https://dejure.org/1991,2956)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Schriftform; Betriebsvereinbarung; Betriebsrat; Beschluss; Bindungswirkung; Fotokopie

  • rechtsportal.de

    Betriebsvereinbarung: Schriftformerfordernis

  • Der Betrieb

    §§ 77 Abs. 2 Satz 1 und 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG
    Betriebsratsbeschluß über Betriebsvereinbarungsentwurf: Keine Bindung vor Unterzeichnung durch Betriebsrat und Arbeitgeber

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1992, 383
  • BB 1992, 68
  • DB 1991, 2593
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 14.02.1991 - 2 AZR 415/90

    Verzugslohn bei Regelungsabrede über Kurzarbeit

    Auszug aus LAG Berlin, 06.09.1991 - 2 TaBV 3/91
    Dieses Ziel könnte durch eine Regelungsabrede nicht erreicht werden, da sie keine normative Kraft hat, sondern nur durch Änderung der Arbeitsverträge für alle Arbeitnehmer des Betriebes durchgesetzt werden kann (BAG vom 14.2.1991 - 2 AZR 415/90 -).
  • LAG Hamm, 26.08.2004 - 4 Sa 129/04

    1. Beschränkung der Berufung auf den Hilfsantrag 2. Nachteilsausgleich als

    Wegen des ähnlichen Wortlauts der Vorschriften des § 77 Abs. 2 BetrVG ist die Schriftform auch für alle übrigen Betriebsvereinbarungen als Wirksamkeitsvoraussetzung anzusehen (vgl. LAG Berlin , Bes. v. 06.09.1991 - 2 TaBV 3/91, AiB 1992, 295 [ Kuster ] = DB 1991, 2593), so dass eine formlose Regelungsabsprache in Fällen, in denen das Gesetz Sonderregelungen durch Betriebsvereinbarungen zulässt, nicht genügt.
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