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   VGH Baden-Württemberg, 11.02.2008 - DL 16 S 1/07   

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VGH Baden-Württemberg, 11.02.2008 - DL 16 S 1/07 (https://dejure.org/2008,16202)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.02.2008 - DL 16 S 1/07 (https://dejure.org/2008,16202)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Februar 2008 - DL 16 S 1/07 (https://dejure.org/2008,16202)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Dienst

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der disziplinarrechtlichen Entfernung aus dem Dienst wegen beharrlicher Verstöße gegen innerdienstliche Wahrheitspflichten und Offenbarungspflichten; Disziplinarrechtliche Ahndung des Verstoßes gegen die allgemeine Berufspflicht eines ...

  • Judicialis

    LBG § 73 Satz 1; ; LBG § 73 Satz 3; ; LBG § 74 Satz 1; ; LBG § 74 Satz 2; ; LDO § 11; ; DSVollz Nr. 2 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Disziplinarrecht (Beamte und Richter): Anzeigepflicht; Auskunftspflicht; Beamter im Justizvollzugsdienst; Beziehung; Distanzgebot; Entfernung aus dem Dienst; Freundschaft; informationelle Selbstbestimmung; ungenehmigte Nebentätigkeit; Offenbarungspflicht; Sicherheit; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 25.03.1980 - 1 D 14.79

    Gesetzlich geordnetes Verfahren - Übernahme von Feststellungen - Sachentscheidung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2008 - DL 16 S 1/07
    Der Beamte übersieht, dass Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 DSVollz nur eine besondere Regelung der allgemeinen Berufspflichten der Bediensteten der Vollzugsanstalten in einem besonders augenfälligen Fall darstellt, mit der jedoch ersichtlich nicht die bereits aus der Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (vgl. § 73 Sätze 1 u. 3 LBG) bzw. der allgemeinen Beratungs- und Unterstützungspflicht (vgl. § 74 Satz 1 LBG) folgende allgemeine Wohlverhaltens- und Offenbarungspflicht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 25.03.1980, BVerwGE 63, 353 ) eingeschränkt wird.

    Nach Entstehen einer solchen mag dann zwar die Wahrung der eigentlich zu wahrenden Zurückhaltung bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung nicht mehr zumutbar gewesen sein, doch ließ dies ersichtlich die ihn als Beamten des allgemeinen Justizvollzugsdienstes im Hinblick auf das besondere dienstliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen und integren Dienstbetriebs weiterhin treffende Pflicht unberührt, eine solche Beziehung der Anstaltsleitung jedenfalls zur Kenntnis zu bringen (vgl. hierzu Claussen/Janzen, BDO 8. A. 1996, Einl. C Rn. 38); eine solche war ihm auch im Hinblick auf seine "informationelle Selbstbestimmung" ersichtlich zumutbar (vgl. Köhler/Ratz, 3. A. 2003, BDG, B.II.8. Rn. 6 f.; zu den strengen Abforderungen an die Mitteilungspflicht auch BVerwG, Urt. v. 25.03.1980, a.a.O., S. 365).

    Danach ist mit der Disziplinarkammer und dem Vertreter der Einleitungsbehörde durchaus zu besorgen, dass der Beamte auch in Zukunft untergeordnete persönliche Interessen über seine gegenüber dem Dienstherrn bestehenden Pflichten stellt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 25.03.1980, a.a.O., S. 364 ff.).

  • BVerfG, 10.02.1988 - 2 BvR 522/87

    Verfassungsmäßigkeit der Sicherheitsüberprüfung eines Beamten durch den

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2008 - DL 16 S 1/07
    Insofern geht auch der Hinweis auf das Recht eines außerhalb der Verwaltung stehenden Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, BVerfGE 65, 1) ersichtlich an der Sache vorbei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.02.1988, NVwZ 1988, 1119).

    Eine solche Auskunftspflicht hat der Beamte schließlich durch seinen freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis aus freiem Entschluss übernommen; dieser hätte er sich auch jederzeit wieder dadurch entziehen können, dass er seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt hätte (vgl. wiederum BVerfG, Beschl. v. 10.02.1988, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2008 - DL 16 S 1/07
    Ausgehend von dieser disziplinarrechtlichen Würdigung hat der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen, bei dem die bereits von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst bei der erforderlichen Gesamtwürdigung seines Verhaltens unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urt. 20.10.2005, BVerwGE 124, 252) die allein angemessene Maßnahme darstellt.
  • BVerwG, 11.12.1990 - 1 D 63.89

    Urteilsverkündung in Disziplinarverfahren - Nebentätigkeit ohne Genehmigung als

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2008 - DL 16 S 1/07
    Ein derart unwahrhaftiger Beamter, der auch noch über einen längeren Zeitraum - selbst in der Zeit krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit - in erheblichem Umfang und mit einer Intensität, dass für Außenstehende der Eindruck hauptberuflicher Tätigkeit entstehen konnte, einer ihm jedenfalls nicht so genehmigten Nebentätigkeit nachging, die auch insoweit Zweifel an seiner Integrität aufkommen ließ (vgl. zur erheblichen Bedeutung der Missachtung der durch die genehmigungs- und Anzeigepflicht geschützten Interessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1990, BVerwGE 86, 370), ist angesichts des für einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb in einer Justizvollzugsanstalt unerlässlichen Vertrauensverhältnisses nicht mehr tragbar.
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.02.2008 - DL 16 S 1/07
    Insofern geht auch der Hinweis auf das Recht eines außerhalb der Verwaltung stehenden Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, BVerfGE 65, 1) ersichtlich an der Sache vorbei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.02.1988, NVwZ 1988, 1119).
  • VG Magdeburg, 29.03.2012 - 8 A 9/09

    Disziplinarrecht: Verminderte Einsichtsfähigkeit aufgrund einer psychischen

    a.) Die Pflichtverletzungen zu 1, 2 und 3 - und eingeschränkt die in der Disziplinarklage unter III. dargestellten Vorgänge - stellen Verstöße gegen die beamtenrechtliche Gehorsams- und Wohlverhaltenspflicht nach §§ 54 Satz 3, 55 Satz 2 BG LSA; §§ 34 Satz 3, 35 Satz 2 BeamtStG dar (vgl. zu den beamtenrechtlichen Pflichten im Justizvollzugsbereich: VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.02.2008, DL 16 S 1/07; VG Magdeburg, Urteil v. 23.10.2007, 8 A 9/07; alle juris).
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