Beamtenstatusgesetz

   Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 33 - 53)   

§ 35
Weisungsgebundenheit

Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

Rechtsprechung zu § 35 BeamtStG

96 Entscheidungen zu § 35 BeamtStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 35 BeamtStG

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