Beamtenstatusgesetz
| Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 33 - 53) |
Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
Rechtsprechung zu § 35 BeamtStG
96 Entscheidungen zu § 35 BeamtStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Meiningen, 21.11.2011 - 1 E 565/10
Recht der Landesbeamten; Entlassung eines Probebeamten mehrere Jahre nach Ablauf ...
- OVG Niedersachsen, 05.02.2013 - 20 AD 9/12
Disziplinarmaßnahme bei Mitnahme eines Anstaltsschlüssels durch Beamtin des ...
- VG Wiesbaden, 12.08.2010 - 28 K 916/09
Umfang der Bindungswirkung des § 62 Abs. 1 S. 1 HDG. Voraussetzungen der Lösung ...
- VG Düsseldorf, 05.06.2012 - 2 K 2861/12
Beamtenverhältnis auf Probe Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gesundheitliche ...
- VG Wiesbaden, 20.01.2011 - 28 K 547/10
Klage auf Zurückstufung eines Polizeibeamten
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2009 - 4 B 53.08
Gerichtsvollzieher: Verwaltungsgerichtliche Kontrolle dienstlicher Weisungen; ...
- VG Augsburg, 20.12.2012 - Au 2 K 11.632
Übertragung der Verantwortlichkeit des Dienstherrn für den Arbeitsschutz
- VG Trier, 14.08.2012 - 3 K 195/12
Wegen Kinderpornografie Ruhegehalt aberkannt // Polizeibeamter scheitert vor ...
- VG Würzburg, 19.07.2011 - W 1 K 10.1340
Geschäftsstellenleiter einer Verwaltungsgemeinschaft; Teilentzug von Aufgaben als ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht