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Beamtenstatusgesetz

   Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 33 - 53)   
Gliederung
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§ 40
Nebentätigkeit

1Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. 2Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.

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