Beamtenstatusgesetz
| Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 33 - 53) |
(1) 1Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. 2Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. 3Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von sieben Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) Durch Landesrecht können für bestimmte Gruppen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Beamtinnen und Beamten abweichende Voraussetzungen für eine Anzeige oder Regelungen für eine Genehmigung von Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses bestimmt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2024 | Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 20.12.2023 |
pflicht § 38Diensteid § 39Verbot der Führung der Dienstgeschäfte § 40Nebentätigkeit § 41Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses § 42Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen § 43Teilzeitbeschäftigung § 44Erholungsurlaub § 45Fürsorge § 46Mutterschutz und Elternzeit § 47Nichterfüllung von Pflichten § 48Pflicht zum Schadensersatz § 49Übermittlungen bei Strafverfahren § 50Personalakte § 51Personalvertretung § 52Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden § 53Beteiligung der Spitzen-
organisationen
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Rechtsprechung zu § 41 BeamtStG
63 Entscheidungen zu § 41 BeamtStG in unserer Datenbank:
- VG München, 02.09.2026 - M 5 S 26.5140
Untersagung einer Erwerbstätigkeit im Ruhestand, Tätigkeitsverbot, Finanzbeamter, ...
- VG Würzburg, 27.02.2020 - W 1 S 20.253
Untersagung einer Tätigkeit eines Finanzbeamten im Ruhestand als Berater für die ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.05.2019 - 4 S 881/19
Keine Beeinträchtigung der öffentlichen Unparteilichkeit eines Ruhestandsbeamten ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 15.03.2019 - 10 K 11252/18
Nebentätigkeit eines dienstunfähigen Ruhestandbeamten - juristische Tätigkeit ...
- VG Stuttgart, 15.03.2019 - 10 K 11252/18
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2026 - 4 S 1.26
Beratertätigkeit eines ehemaligen Ministers für eine Wirtschaftskanzlei bleibt ...
- VG Regensburg, 24.06.2015 - RO 1 S 15.627
Zu den dienstlichen Interessen nach § 41 BeamtStG gehört auch das Vertrauen in ...
- VG Hannover, 26.07.2016 - 2 B 3650/16
Dienstliches Interesse; Untersagung anwaltlicher Tätigkeit
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 26.09.2016 - 5 ME 104/16
Anschein; Beeinträchtigung; Besorgnis; dienstliche Interessen; Erwerbstätigkeit; ...
- OVG Niedersachsen, 26.09.2016 - 5 ME 104/16
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2026 - 6 B 818/26
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2021 - 4 S 20.21
Betätigungsverbot für ehemaligen Bürgermeister
Querverweise
Auf § 41 BeamtStG verweisen folgende Vorschriften:
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
- § 47 (Nichterfüllung von Pflichten)