Beamtenstatusgesetz
Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 33 - 53) |
(1) 1Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid zu leisten. 2Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das Grundgesetz zu enthalten.
(2) In den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte erklären, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen den Eid nicht leisten wollen, kann für diese an Stelle des Eides ein Gelöbnis zugelassen werden.
(3) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassen worden ist, kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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07.07.2021 | Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 28.06.2021 |
pflicht § 38Diensteid § 39Verbot der Führung der Dienstgeschäfte § 40Nebentätigkeit § 41Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses § 42Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen § 43Teilzeitbeschäftigung § 44Erholungsurlaub § 45Fürsorge § 46Mutterschutz und Elternzeit § 47Nichterfüllung von Pflichten § 48Pflicht zum Schadensersatz § 49Übermittlungen bei Strafverfahren § 50Personalakte § 51Personalvertretung § 52Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden § 53Beteiligung der Spitzen-
organisationen
Rechtsprechung zu § 38 BeamtStG
12 Entscheidungen zu § 38 BeamtStG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15
Disziplinarverfahren bei Verschwendung öffentlicher Mittel
- OVG Rheinland-Pfalz, 11.03.2022 - 3 A 10615/21
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- OVG Niedersachsen, 27.01.2015 - 5 LA 114/14
Anwärtergrundbetrag; Bundesbesoldungsgesetz; Föderalismusreform; Referendar; ...
- VG Regensburg, 29.06.2020 - RO 10A DK 19.2
Aberkennung des Ruhegehalts bei Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue
- VG Ansbach, 06.11.2019 - AN 13b D 18.00529
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- VG Köln, 22.01.2014 - 3 K 4933/11
Prellt NRW seine Rechtsreferendare? 700 Euro im Jahr zu wenig
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2014 - 3 A 1217/14
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- VG Köln, 22.01.2014 - 3 K 962/11
Höhe der im Land Nordrhein-Westfalen jeweils maßgeblichen höchsten Anwärterbezüge ...
- VG Köln, 22.01.2014 - 3 K 2993/13
Anspruch eines Rechtsreferendars auf Neuberechnung seiner Unterhaltsbeihilfe
- VG Köln, 22.01.2014 - 3 K 4272/11
Anspruch eines Rechtsreferendars auf Neuberechnung seiner Unterhaltsbeihilfe
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 38 BeamtStG:
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- VI. Die Verwaltung
- Art. 78