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Beamtenstatusgesetz

   Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 33 - 53)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BeamtStG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ BeamtStG (https://dejure.org/gesetze/BeamtStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ BeamtStG
__paste_bez__ __paste_norm__ Beamtenstatusgesetz (https://dejure.org/gesetze/BeamtStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Beamtenstatusgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 48
Pflicht zum Schadensersatz

1Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

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Rechtsprechung zu § 48 BeamtStG

161 Entscheidungen zu § 48 BeamtStG in unserer Datenbank:

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Alle 161 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 48 BeamtStG verweisen folgende Vorschriften:

    Sparkassengesetz (SpG) 
      Sparkassen
        Verfassung der Sparkassen
          1. Verwaltungsrat
            § 19 (Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats)

Redaktionelle Querverweise zu § 48 BeamtStG:

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