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   OLG Schleswig, 26.01.1990 - 9 W 235/89   

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OLG Schleswig, 26.01.1990 - 9 W 235/89 (https://dejure.org/1990,8626)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.01.1990 - 9 W 235/89 (https://dejure.org/1990,8626)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26. Januar 1990 - 9 W 235/89 (https://dejure.org/1990,8626)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1990, 679
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 08.12.2005 - V ZB 144/05

    Voraussetzungen für die Gebühr für die Beurkundung von Willenserklärungen;

    Daran sieht es sich durch die Beschlüsse des Kammergerichts vom 21. Oktober 1986 (DNotZ 1987, 381), des Oberlandesgerichts Schleswig vom 26. Januar 1990 (DNotZ 1990, 679) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Juli 1995 (FGPrax 1995, 205) gehindert.

    Die wohl herrschende Meinung nimmt an, dass die Errichtung einer Verweisungsurkunde eine volle Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO auslöst (KG, DNotZ 1987, 381, 382; OLG Schleswig, DNotZ 1990, 679; OLG Hamm, FGPrax 1995, 205, 206; LG Hannover, JurBüro 1992, 552; Assenmacher/Mathias/Mümmler, KostO, 15. Aufl., Stichwort Verweisungsurkunde Anm. 2.1; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 36 KostO Rdn. 9; Bengel, Anm. zu BayObLG, …

    Daran anknüpfend ist nach der Gegenmeinung unter einer einseitigen Erklärung nicht nur eine einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern jede einseitige Erklärung zu verstehen (Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 36 Rdn. 2; in diese Richtung neigend auch: KG, DNotZ 1990, 381, 382; OLG Schleswig, DNotZ 1990, 679; OLG Hamm, FGPrax 1995, 205, 206).

    c) Fällt die Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO für die Beurkundung jeder einseitigen Willenserklärung an, ist es für die kostenrechtliche Einordnung einer Verweisungsurkunde ohne Bedeutung, ob sie tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Erklärungen enthält (vgl. KG, DNotZ 1990, 381, 382; OLG Schleswig, DNotZ 1990, 679; OLG Hamm, FGPrax 1995, 205, 206) oder ob sich zwischen tatsächlichen und rechtgeschäftlichen Teilen einer Verweisungsurkunde überhaupt sinnvoll unterscheiden lässt.

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