Rechtsprechung
   BayObLG, 16.03.1995 - 2Z BR 12/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2060
BayObLG, 16.03.1995 - 2Z BR 12/95 (https://dejure.org/1995,2060)
BayObLG, Entscheidung vom 16.03.1995 - 2Z BR 12/95 (https://dejure.org/1995,2060)
BayObLG, Entscheidung vom 16. März 1995 - 2Z BR 12/95 (https://dejure.org/1995,2060)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,2060) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 5

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einziger Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum bildenden Räumlichkeiten ist Gemeinschaftseigentum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 5 Abs. 2
    Einziger Zugang zu gemeinschaftlichem Eigentum als Sondereigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 12
  • DNotZ 1995, 631
  • Rpfleger 1995, 409
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.07.1991 - V ZR 222/90

    Sondereigentum an Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage

    Auszug aus BayObLG, 16.03.1995 - 2Z BR 12/95
    a) Grundsätzlich müssen Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum bilden, gemeinschaftliches Eigentum sein (BGH Rpfleger 1991, 454 ; BayObLGZ 1986, 26/28).

    Auch muß von vornherein ausgeschlossen sein, daß der gemeinschaftliche Gebrauch an diesem Raum und an dem Zugang dazu durch eigenmächtige Verfügungen des Eigentümers der Wohnung Nr. 2 über sein Sondereigentum (§ 13 Abs. 1 WEG ) beeinträchtigt wird (BGH Rpfleger 1991, 454 ; BayObLG DNotZ 1992, 490/492).

  • BayObLG, 25.03.1992 - 2Z BR 1/92

    Weitere Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts

    Auszug aus BayObLG, 16.03.1995 - 2Z BR 12/95
    Dagegen können solche Räumlichkeiten dann im Sondereigentum stehen, wenn der gemeinschaftliche Raum seiner Beschaffenheit nach nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer dient (BayObLGZ 1991, 165/169; BayObLG DNotZ 1992, 490/492; Demharter GBO 21. Aufl. Anhang zu § 3 Rn. 18; Henkes/Niedenführ/Schulze WEG 3. Aufl. § 5 Rn. 18).

    Auch muß von vornherein ausgeschlossen sein, daß der gemeinschaftliche Gebrauch an diesem Raum und an dem Zugang dazu durch eigenmächtige Verfügungen des Eigentümers der Wohnung Nr. 2 über sein Sondereigentum (§ 13 Abs. 1 WEG ) beeinträchtigt wird (BGH Rpfleger 1991, 454 ; BayObLG DNotZ 1992, 490/492).

  • BayObLG, 08.05.1991 - BReg. 2 Z 33/91

    Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen durch einen Verwalter ohne Beiziehung

    Auszug aus BayObLG, 16.03.1995 - 2Z BR 12/95
    Dagegen können solche Räumlichkeiten dann im Sondereigentum stehen, wenn der gemeinschaftliche Raum seiner Beschaffenheit nach nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer dient (BayObLGZ 1991, 165/169; BayObLG DNotZ 1992, 490/492; Demharter GBO 21. Aufl. Anhang zu § 3 Rn. 18; Henkes/Niedenführ/Schulze WEG 3. Aufl. § 5 Rn. 18).
  • BayObLG, 06.02.1986 - BReg. 2 Z 12/85

    Keine Sondereigentumsfähigkeit von Zugangsräumen

    Auszug aus BayObLG, 16.03.1995 - 2Z BR 12/95
    a) Grundsätzlich müssen Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum bilden, gemeinschaftliches Eigentum sein (BGH Rpfleger 1991, 454 ; BayObLGZ 1986, 26/28).
  • OLG Schleswig, 06.03.2006 - 2 W 13/06

    Wohnungseigentum: Sondereigentumsfähigkeit eines gemeinschaftlichen

    Dient ein solcher Raum nämlich dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer i. S. des § 13 Abs. 2 WEG, so muss von vornherein ausgeschlossen sein, dass der Zugang dorthin durch eigenmächtiges Verhalten eines Wohnungseigentümers unterbunden wird (BayObLG NJW-RR 1996, 12).
  • OLG Saarbrücken, 15.04.1998 - 5 W 145/97

    Sondereigentumsfähigkeit von Kellerräumen

    Grundsätzlich müssen dabei auch die Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum ermöglichen, wie Fahrstühle, Treppenaufgänge und dergleichen, ebenfalls im gemeinschaftlichen Eigentum stehen (vgl. BGHZ 78, 225, 227 = DNotZ 1981, 565 , BGH NJW 1991, 2909 = DNotZ 1992, 224 BayObLG MittBayNot 1995, 204, 206 = DNotZ 1995, 631 ).

    Sie können hingegen im Sondereigentum stehen, wenn der gemeinschaftliche Raum seiner Beschaffenheit nach - was etwa bei einem Dachboden der Fall ist (vgl. BayObLG MittBayNot 1992, 331 = DNotZ 1992, 490; BayObLG MittBayNot 1995, 204 = DNotZ 1995, 631 ) nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer dient.

    Dazu zählen auch ein Geräteraum (BayObLG MittBayNot 1995, 204 = DNotZ 1995, 631 ), oder Räume, in deren Bereich sich die zentralen Zähl-, Schalt-, Sicherungs- oder Beschickungseinrichtungen der gemeinschaftlichen Wasser-, Wärme- und Energieversorgungsanlagen des Gebäudes befinden (BGH NJW 1991, 2909 = DNotZ 1992, 224).

  • OLG Saarbrücken, 15.04.1998 - 5 W 161/97

    Eintragung eines Teileigentums ins Grundbuch, wenn Versorgungsanschlüsse und

    Grundsätzlich müssen dabei auch die Räumlichkeiten, die den einzigen Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum ermöglichen, wie Fahrstühle, Treppenaufgänge und dergleichen, ebenfalls im gemeinschaftlichen Eigentum stehen (vgl. BGHZ 78, 225, 227; BGH NJW 1991, 2909; BayObLG, MittBayNot 1995, 204, 206).

    Dazu zählen auch ein Geräteraum (BayObLG MittBayNot 1995, 204) oder Räume, in deren Bereich sich die zentralen Zähl-, Schalt- Sicherungs- oder Beschickungseinrichtungen der gemeinschaftlichen Wasser-, Wärme- und Energieversorgungsanlagen des Gebäudes befinden (BGH NJW 1991, 2909).

  • BayObLG, 27.04.1995 - 2Z BR 125/94

    Nach Beschaffenheit und Zugang nicht dem ständigen Mitgebrauch aller

    2 Z 12/85">BayObLGZ 1986, 26 für den Zugang zum Heizungsraum; BayObLG DNotZ 1992, 490 gleichfalls für den Zugang zum Heizungsraum; Senatsbeschluß vom 16.3.1995 2Z BR 12/95 für den Zugang zum "Geräteraum"; vgl. auch OLG Hamm Rpfleger 1986, 374 f.; OLG Oldenburg Rpfleger 1989, 365).
  • OLG Hamm, 27.02.2001 - 15 W 17/01

    Sondereigentum an Garage - Zugang zu unbebauter Grundstücksfläche

    Dementsprechend wird auch in der Praxis der Oberlandesgerichte § 5 Abs. 2 WEG nur in Bezug auf solche Räume angewandt, die den Zugang zu mehreren Eigentumswohnungen oder zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum bilden (BayObLGZ 1986, 26; NJW-RR 1995, 908; NJW-RR 1996, 12; OLG Oldenburg Rpfleger 1989, 365; OLG Düsseldorf Rpfleger 1999, 387; OLG Saarbrücken ZMR 1999, 431 = MittRhNotK 1998, 361; Senat DNotZ 1987, 225 = Rpfleger 1986, 374 sowie zuletzt Beschluß vom 31.05.1999 - 15 W 141/99 - ebenso in der Literatur: Bärmann/ Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 5 Rdnr. 33; Staudinger/Rapp, BGB, 12. Bearbeitung, § 5 WEG, Rdnr. 33; von Oefele in Bauer/von Oefele, GBO, AT V Rdnr. 70 f.; Demharter, GBO, 23. Aufl., Anhang zu § 3, Rdnr. 18; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 11. Aufl., Rdnr. 2826).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht