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   BGH, 14.07.2003 - NotZ 2/03   

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https://dejure.org/2003,1622
BGH, 14.07.2003 - NotZ 2/03 (https://dejure.org/2003,1622)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2003 - NotZ 2/03 (https://dejure.org/2003,1622)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2003 - NotZ 2/03 (https://dejure.org/2003,1622)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 6 Abs. 3 Satz 1, Satz 3
    Notarbewerbung: Vergabe von Sonderpunkten für sonst nicht

  • Wolters Kluwer

    Notarbewerbung eines Syndikusanwalts; Dauer der Rechtsanwaltstätigkeit als Auswahlkriterium; Berufsbild des unabhängigen und freiberuflich tätigen Rechtsanwalts; Verfassungskonforme Auslegung; Notarspezifische Eignung; Zuerkennung von Sonderpunkten

  • Judicialis

    BNotO § 6 Abs. 3 Satz 1; ; BNotO § 6 Abs. 3 Satz 3

  • BRAK-Mitteilungen

    Syndikusanwalt - zur Berücksichtigung der Beschäftigung als Syndikus bei der Bewerbung um ein Notaramt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6 Abs. 3 S. 1, 3
    Vergabe von Sonderpunkten für die Tätigkeit als Syndikusanwalt im Rahmen der Besetzung einer Notarstelle

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Bewerbung: Vergabe von Sonderpunkten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2752
  • MDR 2003, 1322
  • DNotZ 2003, 790
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 384/97

    Verfassungsmäßigkeit und Rechtsfolgen des Tätigkeitsverbots des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 14.07.2003 - NotZ 2/03
    Unter einem solchen versteht man einen zugelassenen Rechtsanwalt, der gleichzeitig aufgrund Dienstvertrags gegen feste Vergütung bei einem Unternehmen oder Verband als ständiger Rechtsberater tätig ist (vgl. BGHZ 141, 69, 71; BT-Drucks. III/120 S. 77).

    Der Syndikusanwalt hat zwei Arbeitsbereiche: einen als Arbeitnehmer, der keine Unabhängigkeit besitzt, sondern dem Prinzip der Über- und Unterordnung unterliegt (BGHZ 33, 276, 279; 141, 69, 71), und einen als freier, unabhängiger Anwalt.

    Im vorliegenden Zusammenhang ist entscheidend, daß der Syndikusanwalt bei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn - gleich ob es sich bei diesem um einen privaten oder um einen öffentlich-rechtlich korporierten Arbeitgeber handelt - nicht dem anwaltlichen Berufsbild entspricht, wie es in der Vorstellung der Allgemeinheit besteht, nämlich dem des unabhängigen freiberuflich tätigen Rechtsanwalts (BGHZ 33, 276, 280; 141, 69, 76 f; BGH, Beschlüsse vom 13. März 2000 - AnwZ [B] 25/99 - NJW 2000, 1645 und 18. Juni 2001 - AnwZ [B] 41/00 - NJW 2001, 3130; vgl. auch BVerfGE 87, 287, 295, 327).

    Der Versuch bestimmter standespolitischer Kreise, durch eine Textänderung des § 46 BRAO "klarzustellen", daß Syndikusanwälte auch bei ihrer Tätigkeit für den Arbeitgeber rechtsanwaltlich tätig werden, fand im Parlament keine Mehrheit (vgl. BGHZ 141, 69, 76 f; BT-Drucks. 12/7656 S. 49).

  • BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 41/00

    Berücksichtigung von Zeiten als Syndikusanwalt beim Erwerb einer

    Auszug aus BGH, 14.07.2003 - NotZ 2/03
    Im vorliegenden Zusammenhang ist entscheidend, daß der Syndikusanwalt bei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn - gleich ob es sich bei diesem um einen privaten oder um einen öffentlich-rechtlich korporierten Arbeitgeber handelt - nicht dem anwaltlichen Berufsbild entspricht, wie es in der Vorstellung der Allgemeinheit besteht, nämlich dem des unabhängigen freiberuflich tätigen Rechtsanwalts (BGHZ 33, 276, 280; 141, 69, 76 f; BGH, Beschlüsse vom 13. März 2000 - AnwZ [B] 25/99 - NJW 2000, 1645 und 18. Juni 2001 - AnwZ [B] 41/00 - NJW 2001, 3130; vgl. auch BVerfGE 87, 287, 295, 327).

    Schließlich geben auch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 2001 (aaO) und 13.Januar 2003 (AnwZ [B] 25/02 - NJW 2003, 883) keinen Anhalt für eine andere Sicht.

  • BGH, 07.11.1960 - AnwZ (B) 4/60

    Syndikusanwalt (Verbandssyndikus)

    Auszug aus BGH, 14.07.2003 - NotZ 2/03
    Der Syndikusanwalt hat zwei Arbeitsbereiche: einen als Arbeitnehmer, der keine Unabhängigkeit besitzt, sondern dem Prinzip der Über- und Unterordnung unterliegt (BGHZ 33, 276, 279; 141, 69, 71), und einen als freier, unabhängiger Anwalt.

    Im vorliegenden Zusammenhang ist entscheidend, daß der Syndikusanwalt bei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn - gleich ob es sich bei diesem um einen privaten oder um einen öffentlich-rechtlich korporierten Arbeitgeber handelt - nicht dem anwaltlichen Berufsbild entspricht, wie es in der Vorstellung der Allgemeinheit besteht, nämlich dem des unabhängigen freiberuflich tätigen Rechtsanwalts (BGHZ 33, 276, 280; 141, 69, 76 f; BGH, Beschlüsse vom 13. März 2000 - AnwZ [B] 25/99 - NJW 2000, 1645 und 18. Juni 2001 - AnwZ [B] 41/00 - NJW 2001, 3130; vgl. auch BVerfGE 87, 287, 295, 327).

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BGH, 14.07.2003 - NotZ 2/03
    Im vorliegenden Zusammenhang ist entscheidend, daß der Syndikusanwalt bei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn - gleich ob es sich bei diesem um einen privaten oder um einen öffentlich-rechtlich korporierten Arbeitgeber handelt - nicht dem anwaltlichen Berufsbild entspricht, wie es in der Vorstellung der Allgemeinheit besteht, nämlich dem des unabhängigen freiberuflich tätigen Rechtsanwalts (BGHZ 33, 276, 280; 141, 69, 76 f; BGH, Beschlüsse vom 13. März 2000 - AnwZ [B] 25/99 - NJW 2000, 1645 und 18. Juni 2001 - AnwZ [B] 41/00 - NJW 2001, 3130; vgl. auch BVerfGE 87, 287, 295, 327).
  • BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 25/02

    Berücksichtigung von Tätigkeiten als Syndikusanwalt bei der Verleihung der

    Auszug aus BGH, 14.07.2003 - NotZ 2/03
    Schließlich geben auch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 2001 (aaO) und 13.Januar 2003 (AnwZ [B] 25/02 - NJW 2003, 883) keinen Anhalt für eine andere Sicht.
  • BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 25/99

    Nachweis praktischer Erfahrungen zum Erwerb der Bezeichnung als Fachanwalt

    Auszug aus BGH, 14.07.2003 - NotZ 2/03
    Im vorliegenden Zusammenhang ist entscheidend, daß der Syndikusanwalt bei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn - gleich ob es sich bei diesem um einen privaten oder um einen öffentlich-rechtlich korporierten Arbeitgeber handelt - nicht dem anwaltlichen Berufsbild entspricht, wie es in der Vorstellung der Allgemeinheit besteht, nämlich dem des unabhängigen freiberuflich tätigen Rechtsanwalts (BGHZ 33, 276, 280; 141, 69, 76 f; BGH, Beschlüsse vom 13. März 2000 - AnwZ [B] 25/99 - NJW 2000, 1645 und 18. Juni 2001 - AnwZ [B] 41/00 - NJW 2001, 3130; vgl. auch BVerfGE 87, 287, 295, 327).
  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 13/97

    Auswahlkriterien bei der Besetzung einer Notarstelle in Berln; Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 14.07.2003 - NotZ 2/03
    Ohne Erfolg verweist die Antragsgegnerin darauf, daß im Streitfall für eine Prüfung der Bewerbung des Antragstellers unter diesem Gesichtspunkt schon deshalb kein Raum gewesen sei, weil der Antragsteller den - wie vom Kammergericht dargelegt: in einigen Teilen durchaus "notarspezifischen" - Inhalt seiner Tätigkeit beim Landkreis E. -E. erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist im Auswahlverfahren (2. Mai 2000) mitgeteilt habe (zur Maßgeblichkeit dieses Stichtags vgl. Senatsbeschluß vom 16. März 1998 - NotZ 13/97 - NJW-RR 1998, 1599 unter 2 b aa; siehe jetzt aber auch § 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO i.d.F. vom 31. August 1998 [BGBl. I S. 2585]).
  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 19/93

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Bewerbung um eine Notarstelle -

    Auszug aus BGH, 14.07.2003 - NotZ 2/03
    Auch der von der Antragsgegnerin zitierte Senatsbeschluß vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 - Nds.Rpfl.
  • BGH, 20.01.1969 - NotZ 7/68

    Voraussetzungen für eine Bestellung zum Notar - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 14.07.2003 - NotZ 2/03
    Dies hat auch der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs ausdrücklich im Hinblick auf das Erfordernis der örtlichen Wartezeit im Sinne einer hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt als Voraussetzung für den Notarberuf (vgl. jetzt: § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO) ausgesprochen (Beschluß vom 20. Januar 1969 - NotZ 7/68 - DNotZ 1969, 310).
  • BGH, 22.11.2004 - NotZ 16/04

    Anforderungen an die Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf

    Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat durch Beschluß vom 14. Juli 2003 zurückgewiesen und dabei u.a. ausgeführt, daß die vom Kammergericht getroffene - nicht selbständig anfechtbare - einstweilige Anordnung ihre Gültigkeit behalte (NotZ 2/03 - unter III, insoweit nicht abgedruckt in NJW 2003, 2752 und ZNotP 2004, 34).

    Die Antragsgegnerin hatte nicht erwogen, die Tätigkeit des Beteiligten als Syndikusanwalt als Umstand heranzuziehen, der ihn für das Amt des Notars in ganz besonderer Weise qualifizieren konnte (vgl. hierzu Senat, Beschluß vom 14. Juli 2003 - NotZ 2/03 - ZNotP 2004, 34, 36).

    Sie stellt im Ergebnis an sich allein auf die Tätigkeit des Beteiligten als Syndikusanwalt ab - welche allerdings bei einer Neubescheidung entsprechend der Entscheidung des Senats vom 14. Juli 2003 (NotZ 2/03 - ZNotP 2004, 34, 36) durchaus zu berücksichtigen sein wird -, ohne die sonstigen relevanten Umstände in die Abwägung mit einzubeziehen.

    Die weitere Klärung zu diesem Punkt ist dann Sache der Justizverwaltung (vgl. § 64a BNotO; Senat, Beschluß vom 14. Juli 2003 - NotZ 2/03 - ZNotP 2004, 34, 36).

  • BGH, 15.11.2021 - NotZ(Brfg) 2/21

    Bewerbung einer überwiegend als Insolvenzverwalterin tätigen Rechtsanwältin um

    Erwägungen, die zur Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung führen, lassen sich auf die Auswahl von Notarbewerbern gemäß § 6 BNotO ohnehin nicht übertragen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 1/03, NJW 2003, 2750, 2751 f und NotZ 2/03, juris Rn. 11, insoweit nicht abgedruckt in DNotZ 2003, 790 oder NJW 2003, 2752; insoweit zu § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO in der Fassung vom 29. Januar 1991, BGBl. I S. 150).
  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 20/09

    Zulässigkeit einer Abweichung der Justizverwaltung von einer rechnerisch

    Die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen ist keine hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 AVNot (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 2/03 - NJW 2003, 2752, 2753 und vom 14. April 2008 - NotZ 100/07 - juris Rn. 29).

    Die Vergabe von 0, 1 Sonderpunkten pro Monat für diese hauptberufliche Tätigkeit nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen für das Land Mecklenburg-Vorpommern hält sich im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraums und ist damit nicht zu beanstanden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 2/03 - NJW 2003, 2752, 2753 und vom 14. April 2008 - NotZ 100/07 - juris Rn. 16).

    Das könnte genügen, um dem Erfordernis einer vollständigen Bewerbung zum Stichtag gerecht zu werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 2/03 - und vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - DNotZ 2005, 393, 396), kann aber letztlich offen bleiben.

  • BGH, 26.03.2007 - NotZ 39/06

    Auswahlkriterien bei der Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in

    Für seine - schon über zehn Jahre zurückliegende - Tätigkeit als Syndikusanwalt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 - NotZ 2/03 - DNotZ 2003, 790) gilt im Ergebnis nichts anderes, da der Antragsteller nur allgemein darauf verweist, er sei in dieser Zeit "beratend und vertragsgestaltend" für verschiedene Unternehmen tätig geworden und gesellschaftsrechtliche Fragen "seien an der Tagesordnung" gewesen.
  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 29/04

    Fortführung des Verfahrens zur Besetzung zweier Notarstellen

    Die weitere Klärung zu diesem Punkt ist allein Sache der Justizverwaltung (vgl. § 64a BNotO; Senat, Beschluß vom 22. November 2004 aaO S. 214 unter 5 b bb; Beschluß vom 14. Juli 2003 - NotZ 2/03 - ZNotP 2004, 34, 36).
  • BGH, 03.11.2003 - NotZ 12/03

    Rechtsstellung des zunächst erfolgreichen Bewerbers um eine Notarstelle bei

    Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Präsidentin des Kammergerichts hat der Senat zwischenzeitlich durch Beschluß vom 14. Juli 2003 (NotZ 2/03, NJW 2003, 2750) zurückgewiesen und dabei u.a. auch ausdrücklich ausgeführt, daß die vom Kammergericht getroffene - nicht selbständig anfechtbare - einstweilige Anordnung ihre Gültigkeit behalte (Beschl.Umdr. S. 13 unter Nr. 111).

    Diese einstweilige Anordnung hat auch nach Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Landesjustizverwaltung im Hauptsacheverfahren der Konkurrentenklage durch den Senatsbeschluß vom 14. Juli 2003 (NotZ 2/03) jedenfalls derzeit (noch) Bestand.

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 100/07

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

    Das Kammergericht, dessen Entscheidung der Senat mit Beschluss vom 14. Juli 2003 (NotZ 2/03 - NJW 2003, 2752) bestätigte, verpflichtete die Antragsgegnerin, den Antrag des weiteren Beteiligten auf Übertragung einer der ausgeschriebenen Notarstellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 14. Juli 2003 (NotZ 2/03 - NJW 2003, 2752, 2753) die Vergabe von Sonderpunkten für diese Tätigkeit als "notarnah" grundsätzlich für möglich gehalten.

  • BGH, 22.11.2004 - NotZ 13/04

    Zulässigkeit des Wechsels in einem Bewerbungsverfahren nach § 110 der

    Mit der sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsteller nunmehr festzustellen, daß die Antragsgegnerin verpflichtet war, ihm mindestens einen Sonderpunkt zu erteilen, hilfsweise, daß die Antragsgegnerin verpflichtet war, ihr Ermessen nach der Auffassung der Rechtsprechung des Senats im Beschluß vom 14. Juli 2003 (NotZ 2/03 - ZNotP 2004, 34) neu zu bescheiden, sowie festzustellen, daß die Verfügung, die Aushändigung der Bestellungsurkunde an den Beteiligten zu veranlassen, rechtswidrig war.

    Für einen etwaigen Einbeziehungswillen des Antragstellers gibt es - anders als in der Entscheidung des Senats vom 14. Juli 2003 (NotZ 2/03 - ZNotP 2004, 34, 36) - keinerlei Anhalt.

  • BGH, 26.10.2009 - NotZ 1/09

    Beurteilung der fachlichen Eignung eines Bewerbers um das Amt des Notars; Vorlage

    Es handelt sich bei letzterer auch nicht um eine rein ergänzende Erläuterung, mit der in zulässiger Weise bloße Mängel rechtzeitig eingebrachter und an sich belegter Umstände behoben werden könnten (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 14. Juli 2003 - NotZ 2/03 - NJW 2003, 2752, 2753).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2004 - L 4 RA 12/03

    Rentenversicherung

    Ein Syndicusanwalt wird innerhalb seines festen Beschäftigungsverhältnisses nicht anwaltlich tätig (BGH, Urteil vom 25.02.1999, IX ZR 384/97, BGHZ 141, 69 mit Darstellung des Meinungsstandes; Beschlüsse vom 14.07.2003, NotZ 1/03 und NotZ 2/03 NJW 2003, 2750 und 2752; Beschluss vom 13.01.2003, AnwZ (B) 25/02; Beschluss vom 18.06.2001, AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130;BAG, Beschluss vom 19.03.1996, 2 AZB 36/95, BAGE, 239 - 243; FG Bremen, Beschluss vom 19.06.2000, AZ.: 297056K2, EFG 2000, 885; BVerfG, Beschluss vom 04.11.1992; 1 BvR 79/85, NJW 1993, 317) bejahend: Feuerich/Weyland, § 46 BRAO Rdnr. 3 f; verneinend: Kilger, AnwBl. 1999, 571).
  • OLG Celle, 22.04.2004 - Not 8/04

    Verfahren zur Bestellung eines Notars; Konkurrentenklage eines Mitbewerbers;

  • BGH, 11.08.2009 - NotZ 5/09

    Auswahlkriterien bei mehreren Bewerbern auf eine Notarstelle

  • OLG Köln, 04.02.2004 - 2 VA (Not) 15/03
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