Rechtsprechung
OLG Köln, 21.01.1992 - 22 U 173/91 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
AKTIENGESELLSCHAFT VERTRETUNG
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
AKTG § 112; OLGR 92, 180
AKTIENGESELLSCHAFT VERTRETUNG - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vertretung einer Aktiengesellschaft von ihrem Vorstand und nicht vom Aufsichtsrat in einem Rechtsstreit mit einem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied bei vorliegender Unabhängigkeit des Vorstandes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
AktG § 112
Verfahrensgang
- LG Köln, 30.04.1991 - 5 O 365/90
- OLG Köln, 21.01.1992 - 22 U 173/91
Papierfundstellen
- DStR 1992, 991
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.04.1991 - II ZR 151/90
Gerichtliche Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber ausgeschiedenen …
Auszug aus OLG Köln, 21.01.1992 - 22 U 173/91
Allerdings ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß § 112 AKtG nach dem Gesetzeszweck, eine unbefangene und von sachfremden Erwägungen unbeeinflußte Vertretung der Gesellschaft sicherzustellen, auch gegenüber ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern anzuwenden ist, wenn zumindest die abstrakte Gefahr einer fehlenden Unabhängigkeit des Vertretungsorgans besteht (BGH NJW 1989, 2055, 2056; NJW-RR 1990, 739; WM 1991, 941, 942).Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof das ausschließliche Vertretungsrecht des Aufsichtsrates bejaht, wenn das Vorstandsmitglied durch Zeitablauf aus dem Amt ausgeschieden war und es im späteren Prozeß um eine Schadensersatzforderung der Gesellschaft wegen fehlerhafter Amtsführung (BGH, NJW 1989, 2055) oder auch nur um die Höhe des Altersruhegehalts ging (BGH WM 1991, 941), weil auch in diesen Fällen eine zumindest abstrakte Gefahr fehlender Unabhängigkeit des Vertretungsorgans besteht.
- BGH, 13.02.1989 - II ZR 209/88
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ein ausgeschiedenes …
Auszug aus OLG Köln, 21.01.1992 - 22 U 173/91
Allerdings ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß § 112 AKtG nach dem Gesetzeszweck, eine unbefangene und von sachfremden Erwägungen unbeeinflußte Vertretung der Gesellschaft sicherzustellen, auch gegenüber ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern anzuwenden ist, wenn zumindest die abstrakte Gefahr einer fehlenden Unabhängigkeit des Vertretungsorgans besteht (BGH NJW 1989, 2055, 2056; NJW-RR 1990, 739; WM 1991, 941, 942).Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof das ausschließliche Vertretungsrecht des Aufsichtsrates bejaht, wenn das Vorstandsmitglied durch Zeitablauf aus dem Amt ausgeschieden war und es im späteren Prozeß um eine Schadensersatzforderung der Gesellschaft wegen fehlerhafter Amtsführung (BGH, NJW 1989, 2055) oder auch nur um die Höhe des Altersruhegehalts ging (BGH WM 1991, 941), weil auch in diesen Fällen eine zumindest abstrakte Gefahr fehlender Unabhängigkeit des Vertretungsorgans besteht.
- BGH, 05.03.1990 - II ZR 86/89
Vertretung einer GmbH mit fakultativen Aufsichtsrat
Auszug aus OLG Köln, 21.01.1992 - 22 U 173/91
Allerdings ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß § 112 AKtG nach dem Gesetzeszweck, eine unbefangene und von sachfremden Erwägungen unbeeinflußte Vertretung der Gesellschaft sicherzustellen, auch gegenüber ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern anzuwenden ist, wenn zumindest die abstrakte Gefahr einer fehlenden Unabhängigkeit des Vertretungsorgans besteht (BGH NJW 1989, 2055, 2056; NJW-RR 1990, 739; WM 1991, 941, 942).
- OLG Köln, 23.05.2006 - 18 U 50/05
Aufsichtsrat; Vertretung
Hinzu kommt, dass die im Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft und dem früheren Geschäftsführer erheblichen Fragen möglicherweise auch im Verhältnis der Gesellschaft zu ihrem derzeitigen Geschäftsführer von Bedeutung sind oder werden können (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 926; OLG Köln - 22. Zivilsenat - DStR 1992, 991 f.).Die Entscheidung OLG Köln DStR 1992, 991, die die abstrakte Gefahr für den Fall abgelehnt hat, dass Gegenstand des Rechtsstreits eine individuell mit dem früheren Geschäftsführer ausgehandelte Abfindungsvereinbarung ist, ist vereinzelt geblieben und nach Auffassung des Senats nicht überzeugend: für den aktuellen Vorstand / Geschäftsführer können die in einem solchen Verfahren ausgeloteten Grenzen einer solchen Vereinbarung auch persönlich von Bedeutung sein oder es jedenfalls werden.