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   FG Köln, 09.03.2006 - 15 K 801/03   

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FG Köln, 09.03.2006 - 15 K 801/03 (https://dejure.org/2006,4481)
FG Köln, Entscheidung vom 09.03.2006 - 15 K 801/03 (https://dejure.org/2006,4481)
FG Köln, Entscheidung vom 09. März 2006 - 15 K 801/03 (https://dejure.org/2006,4481)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2
    Betriebsaufspaltung - Grundstück von untergeordneter Bedeutung keine wesentliche Betriebsgrundlage

  • rechtsportal.de

    EStG § 15 Abs. 2
    Betriebsaufspaltung - Grundstück von untergeordneter Bedeutung keine wesentliche Betriebsgrundlage

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkünfteermittlung - Betriebsaufspaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage; Bedeutung eines Grundstücks für die Betriebsgesellschaft; Begriff der "untergeordneten Bedeutung"; Vermietung eines Ladenlok als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) ; Vermietung und Verpachtung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 832
  • DStRE 2006, 1254
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BFH, 04.11.1992 - XI R 1/92

    Wesentliche Betriebsgrundlage bei geringer wirtschaftlicher Bedeutung des

    Auszug aus FG Köln, 09.03.2006 - 15 K 801/03
    Bei unterschiedlich genutzten Grundstücken wird zwar die Größenrelation durch den Gesichtspunkt der Funktionsrelation der genutzten Grundstücke ergänzt (BFH-Urteil vom 4. November 1992 XI R 1/92, BFHE 169, 452, BStBl II 1993, 245).

    Bei Grundstücken, die wie im Streitfall in gleicher Weise genutzt werden, wird es aber nach der Rspr. des BFH regelmäßig "auf die Grundstücksgröße und das Größenverhältnis ankommen, und zwar bezogen auf den Gesamtbetrieb des Betriebsunternehmens" und nicht auf die einzelne Filiale und Funktionseinheit abgestellt (BFH-Urteil vom 4. November 1992 aaO).

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 4. November 1992 (aaO) am Ende herausgestellt, dass zusätzlich zu der Grundstücksgröße die Umsätze, Gewinne und sonstige Faktoren ein Korrektiv für die geringe Grundstücksgröße sein können (s. Kempermann, FR 1993, 593, 598).

    anzusetzen wäre (vgl. auch BFH-Urteil vom 4. November 1992 aaO: 22 v.H. keine untergeordnete Bedeutung).

  • BFH, 02.10.2003 - IV R 13/03

    Einnahmenüberschussrechnung: Gewillkürtes Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Köln, 09.03.2006 - 15 K 801/03
    Auch in anderen Bereichen existiert im Steuerrecht eine 10 v.H.-Grenze, wenn es um die Frage geht, ob eine "untergeordnete Bedeutung" vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 3/03, BFH/NV 2005, 879 am Ende; BFH-Urteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985 mit weiteren Hinweisen zur Geringfügigkeitsgrenze 10 v.H.: Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen, Vorsteuerabzug, begünstigte Praxisveräußerung, schädliche Nebentätigkeit bei der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG).

    Der BFH spricht in seiner Entscheidung vom 2. Oktober 2003 (IV R 13/03 aaO) von einer auch "sonst im Steuerrecht allgemein anerkannten Geringfügigkeitsgrenze" bei weniger als 10 v.H (vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Juni 2004 X R 50/01, BStBl II 2005, 130).

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

    Auszug aus FG Köln, 09.03.2006 - 15 K 801/03
    Danach erlangt eine sonst als Vermögensverwaltung anzusehende Tätigkeit die Eigenschaft eines Gewerbebetriebs, wenn einer Kapitalgesellschaft wesentliche Grundlagen für ihren Betrieb überlassen werden (sachliche Verflechtung) und die hinter dem Besitzunternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben; er ist anzunehmen, wenn die Personen, die das Besitzunternehmen beherrschen, auch in der Betriebsgesellschaft ihren Willen durchsetzen können (personelle Verflechtung) (vgl. Beschluss des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BStBl II 1972, 63; BFH-Urteil vom 24. Oktober 2001 X R 118/98, BFH/NV 2002, 1130).

    Ferner hat der Senat bei seiner Gesamtwürdigung nicht unberücksichtigt gelassen, dass an die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung strenge Anforderungen zu stellen sind (BFH-Beschluss des GrS vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63).

  • BFH, 10.11.2005 - IV R 7/05

    Teilanteilsveräußerung vor dem Veranlagungszeitraum 2002 - Bürogebäude als

    Auszug aus FG Köln, 09.03.2006 - 15 K 801/03
    Nach der neueren Rspr. ist damit ein Betriebsgrundstück nur dann keine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es für die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich keine oder nur geringe Bedeutung hat (BFH-Urteile vom 11. Februar 2003 IX 43/01, BFH/NV 2003, 910 mwN; vom 18. September 2005 IV R 59/04, BFHE 210, 415, BStBl II 2005, 830; vom 10. November 2005 IV R 7/05, Zsteu 2005, Heft 25, 1003) bzw. von untergeordneter Bedeutung ist (BFH-Urteile vom 23. Mai 2000 VIII R 11/99, BStBl II 2000, 621; vom 1. Juli 2003 VIII R 24/01, BStBl II 2003, 757).

    In dem Ladenlokal lag auch nicht der Schwer- oder Mittelpunkt der Tätigkeit der GmbH (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 2005 aaO).

  • BFH, 16.06.2004 - X R 50/01

    Vermögensübergabe im Rahmen vorweggenommener Erbfolge: Ablösung eines Nießbrauchs

    Auszug aus FG Köln, 09.03.2006 - 15 K 801/03
    Der BFH spricht in seiner Entscheidung vom 2. Oktober 2003 (IV R 13/03 aaO) von einer auch "sonst im Steuerrecht allgemein anerkannten Geringfügigkeitsgrenze" bei weniger als 10 v.H (vgl. auch BFH-Urteil vom 16. Juni 2004 X R 50/01, BStBl II 2005, 130).
  • BFH, 14.01.2004 - X R 37/02

    Ablösung einer betrieblichen Veräußerungsleibrente bei Zuflussbesteuerung

    Auszug aus FG Köln, 09.03.2006 - 15 K 801/03
    Die Umqualifizierung einer an sich vermögensverwaltenden Tätigkeit der Besitzgesellschaft in eine gewerbliche ist aber dann nicht verhältnismäßig, wenn trotz personeller Verflechtung durch die Überlassung eines flächenmäßig unbedeutenden Grundstücks (nicht mehr als 10 v.H.) die Betriebsgesellschaft mit diesem weniger als 10 v.H. des Gesamtertrags und des Gesamtumsatzes erwirtschaftet (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 X R 37/02, BStBl II 2004, 493, 497).
  • BFH, 28.11.2001 - X R 50/97

    GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42

    Auszug aus FG Köln, 09.03.2006 - 15 K 801/03
    Sie fungiert insoweit als ein "unternehmerisches Instrument der Beherrschung" (BFH-Urteil vom 28. November 2001 X R 50/97, BFHE 197, 254, BStBl II 2002, 363).
  • BFH, 08.09.2005 - IV B 101/04

    LuF - Buchwertübertragung

    Auszug aus FG Köln, 09.03.2006 - 15 K 801/03
    Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft vertritt hingegen der BFH seit langem die Auffassung, dass Flächen von nicht mehr als 10 v.H. im allgemeinen nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen angesehen werden können (BFH-Urteil vom 24. Februar 2005 IV R 28/00, BFH/NV 2005, 1062 mwN; vgl. auch BFH-Beschluss vom 8. September 2005 IV B 101/04, BFH/NV 2006, 53).
  • BFH, 16.12.2004 - IV R 3/03

    Zahnarztpraxis: Dentallabor als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus FG Köln, 09.03.2006 - 15 K 801/03
    Auch in anderen Bereichen existiert im Steuerrecht eine 10 v.H.-Grenze, wenn es um die Frage geht, ob eine "untergeordnete Bedeutung" vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2004 IV R 3/03, BFH/NV 2005, 879 am Ende; BFH-Urteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985 mit weiteren Hinweisen zur Geringfügigkeitsgrenze 10 v.H.: Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen, Vorsteuerabzug, begünstigte Praxisveräußerung, schädliche Nebentätigkeit bei der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG).
  • BFH, 24.02.2005 - IV R 28/00

    Unentgeltliche Betriebsübertragung

    Auszug aus FG Köln, 09.03.2006 - 15 K 801/03
    Bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft vertritt hingegen der BFH seit langem die Auffassung, dass Flächen von nicht mehr als 10 v.H. im allgemeinen nicht als wesentliche Betriebsgrundlagen angesehen werden können (BFH-Urteil vom 24. Februar 2005 IV R 28/00, BFH/NV 2005, 1062 mwN; vgl. auch BFH-Beschluss vom 8. September 2005 IV B 101/04, BFH/NV 2006, 53).
  • BFH, 23.01.2001 - VIII R 30/99

    Tätigkeitsvergütungen bei Anwendung des § 15 a EStG

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung im

  • BFH, 21.06.2001 - III R 27/98

    Betriebsaufspaltung - gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 18.01.1984 - I R 138/79

    Wirtschaftlicher Verein mit Laborleistungen an seine Mitglieder (Ärzte)

  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 24/01

    Personelle Verflechtung bei Einstimmigkeitsabrede

  • BFH, 07.08.1990 - VIII R 110/87

    Zu den Voraussetzungen einer sachlichen Verflechtung im Rahmen einer

  • BFH, 12.10.1988 - X R 5/86

    1. Zur faktischen Beherrschung als Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung -

  • BFH, 03.06.2003 - IX R 15/01

    Betriebsaufspaltung, Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

  • BFH, 24.10.2001 - X R 118/98

    Betriebsaufspaltung; wesentliche Betriebsgrundlage eines Reisebüros

  • BFH, 11.02.2003 - IX R 43/01

    Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

  • BFH, 18.08.2005 - IV R 59/04

    Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen der

  • BFH, 15.10.1998 - IV R 20/98

    Betriebsaufspaltung: Faktische Beherrschung beim Ehegattenmodell

  • BFH, 26.05.1993 - X R 78/91

    Ein Grundstück kann auch dann wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen einer

  • BFH, 23.05.2000 - VIII R 11/99

    Betriebsaufspaltung: Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

  • BFH, 12.05.1998 - VII R 110/97
  • BFH, 18.09.2002 - X R 4/01

    Betriebsaufspaltung; Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

  • BFH, 13.05.2003 - VII R 15/02

    EuGH -Vorlage - vorübergehende Verwendung einer Sattelzugmaschine bei nur

  • FG Düsseldorf, 19.09.2013 - 11 K 3969/11

    Gewerbebetrieb kraft Abfärbewirkung

    Dies gilt auch für Unternehmen, die in Form einer GbR betrieben werden (vgl. BFH-Urteil vom 19.03.2009 IV R 78/06, DStRE 2006, 1254; Gosch in Blümich, EStG/GewStG/KStG, § 5 GewStG Rdnr. 47).
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