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   BFH, 07.05.2009 - VI R 37/08   

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BFH, 07.05.2009 - VI R 37/08 (https://dejure.org/2009,1706)
BFH, Entscheidung vom 07.05.2009 - VI R 37/08 (https://dejure.org/2009,1706)
BFH, Entscheidung vom 07. Mai 2009 - VI R 37/08 (https://dejure.org/2009,1706)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • openjur.de

    Beendigung der Beteiligung des Arbeitgebers an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL); Kein Abfluss negativer Einnahmen oder von Werbungskosten beim Arbeitnehmer; Beitragszahlungen des Arbeitgebers an ein umlagenfinanziertes Versorgungssystem als ...

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

  • Betriebs-Berater

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtungen als Arbeitslohn

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; ; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; ; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; ; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; ; EStG § 8 Abs. 1; ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen von negativen Einnahmen oder Werbungskosten eines Arbeitnehmers bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und damit verbundene Folgen für die Zusatzversorgung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Beendigung der Beteiligung des Arbeitgebers an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder; kein Abfluss negativer Einnahmen oder von Werbungskosten beim Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorliegen von negativen Einnahmen oder Werbungskosten eines Arbeitnehmers bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; Ausscheiden des Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und damit verbundene Folgen für die Zusatzversorgung des ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Kein negativer Arbeitslohn bei Ausscheiden des Arbeitgebers aus einer Zusatzversorgungseinrichtung

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 225, 106
  • NVwZ-RR 2009, 780 (Ls.)
  • BB 2009, 1611
  • BStBl II 2010, 135
  • DStRE 2009, 903
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BFH, 07.05.2009 - VI R 37/08
    Zwar ist es verfassungsrechtlich geboten, die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, 134 f., unter D.II.).
  • BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 07.05.2009 - VI R 37/08
    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Gründe seines zur Veröffentlichung bestimmten Urteils vom 7. Mai 2009 VI R 8/07.
  • BFH, 08.03.2006 - IX R 107/00

    Ausgleichszahlungen an den auf den Versorgungsausgleich verzichtenden Ehegatten

    Auszug aus BFH, 07.05.2009 - VI R 37/08
    Ungeachtet der Frage, ob der vom Kläger behauptete "Wertverlust" überhaupt entstanden ist, ergeben sich im Streitfall auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger Aufwendungen in Gestalt vorab entstandener Werbungskosten zur späteren Erzielung von Alterseinkünften (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 8. März 2006 IX R 107/00, BFHE 212, 511, BStBl II 2006, 446) entstanden sein könnten.
  • BFH, 04.05.2006 - VI R 33/03

    Rückzahlung von Arbeitslohn - rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus BFH, 07.05.2009 - VI R 37/08
    Die zurückgezahlten Beträge sind vielmehr im Zeitpunkt der Rückzahlung als negative Einnahmen oder Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. dazu Senatsurteile vom 4. Mai 2006 VI R 33/03, BFHE 214, 92, BStBl II 2006, 911, und vom 5. Juli 2007 VI R 58/05, BFHE 218, 320, BStBl II 2007, 774).
  • BFH, 07.11.2006 - VI R 2/05

    Rückzahlung von Arbeitslohn erst im Kalenderjahr des tatsächlichen Abflusses

    Auszug aus BFH, 07.05.2009 - VI R 37/08
    Zahlt ein Arbeitnehmer Arbeitslohn zurück, der dem Lohnsteuerabzug unterlegen hat, so bleibt der früher gezahlte Arbeitslohn zugeflossen (§ 11 Abs. 1 EStG; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. November 2006 VI R 2/05, BFHE 215, 481, BStBl II 2007, 315, m.w.N.).
  • BFH, 15.02.2006 - VI R 92/04

    Gegenwertzahlung beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt

    Auszug aus BFH, 07.05.2009 - VI R 37/08
    Da die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, davon abhängt, ob sich der Vorgang --wirtschaftlich betrachtet-- so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Februar 2006 VI R 92/04, BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528), wäre es jedoch unschädlich, wenn insoweit die Zahlung durch den Versicherer direkt an den Arbeitgeber erfolgte.
  • BFH, 05.07.2007 - VI R 58/05

    Keine Lohnsteuererstattung wegen Verlustes des Bezugsrechts bei

    Auszug aus BFH, 07.05.2009 - VI R 37/08
    Die zurückgezahlten Beträge sind vielmehr im Zeitpunkt der Rückzahlung als negative Einnahmen oder Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. dazu Senatsurteile vom 4. Mai 2006 VI R 33/03, BFHE 214, 92, BStBl II 2006, 911, und vom 5. Juli 2007 VI R 58/05, BFHE 218, 320, BStBl II 2007, 774).
  • FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 99/07

    Einkommensteuer: Kein Abfluss negativer Einnahmen oder von Werbungskosten bei dem

    Auszug aus BFH, 07.05.2009 - VI R 37/08
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 24 veröffentlichten Gründen als unbegründet ab.
  • BFH, 30.11.2016 - VI R 49/14

    Steuerliche Berücksichtigung eines vom Arbeitnehmer selbst getragenen

    Negative Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kommen nach der Rechtsprechung des Senats allenfalls bei der Rückzahlung von Arbeitslohn in Betracht (z.B. Senatsurteile vom 7. Mai 2009 VI R 37/08, BFHE 225, 106, BStBl II 2010, 135, und vom 17. September 2009 VI R 17/08, BFHE 226, 317, BStBl II 2010, 299).

    Denn nur dann setzt sich der Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bei den zurückgezahlten Beträgen fort (Senatsurteil in BFHE 225, 106, BStBl II 2010, 135).

  • BFH, 30.11.2016 - VI R 24/14

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 30. November 2016 VI R 49/14 -

    Negative Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kommen nach der Rechtsprechung des Senats allenfalls bei der Rückzahlung von Arbeitslohn in Betracht (z.B. Senatsurteile vom 7. Mai 2009 VI R 37/08, BFHE 225, 106, BStBl II 2010, 135, und vom 17. September 2009 VI R 17/08, BFHE 226, 317, BStBl II 2010, 299).

    Denn nur dann setzt sich der Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bei den zurückgezahlten Beträgen fort (Senatsurteil in BFHE 225, 106, BStBl II 2010, 135).

  • BFH, 17.09.2009 - VI R 17/08

    Fehlgeschlagenes Mitarbeiterbeteiligungsprogramm - negativer Arbeitslohn -

    Zahlt ein Arbeitnehmer Arbeitslohn zurück, der dem Lohnsteuerabzug unterlegen hat, so bleibt der früher gezahlte Arbeitslohn zugeflossen (§ 11 Abs. 1 EStG; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. November 2006 VI R 2/05, BFHE 215, 481, BStBl II 2007, 315, m.w.N., und vom 7. Mai 2009 VI R 37/08, BFHE 225, 106, BFH/NV 2009, 1513).

    Denn nur dann setzt sich der Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bei den zurückgezahlten Beträgen fort (BFH-Urteil in BFHE 225, 106, BFH/NV 2009, 1513).

    Folglich stellt sich die Rückgabe der Papiere auch nur insoweit als "actus contrarius" zu einer Lohnzahlung und damit als durch das Arbeitsverhältnis veranlasste negative Einnahme bzw. Erwerbsaufwand dar, als der ursprünglich gewährte geldwerte Vorteil zurückgegeben worden ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 106, BFH/NV 2009, 1513).

  • BFH, 17.09.2009 - VI R 24/08

    Verlust aus Veräußerung der Beteiligung am Arbeitgeber bei Beendigung des

    Der Streitfall gibt angesichts dessen auch keinen Anlass darüber zu entscheiden, ob Einnahmenrückzahlungen als negative Einnahmen (vgl. etwa BFH-Urteile vom 13. Dezember 1963 VI 22/61 S, BFHE 78, 477, BStBl III 1964, 184; vom 18. September 1964 VI 244/63 U, BFHE 81, 30, BStBl III 1965, 11; vom 9. Juli 1987 IV R 87/85, BFHE 150, 345, BStBl II 1988, 342; vom 27. Juli 1999 VIII R 79/98, BFH/NV 2000, 188) oder als Werbungskosten einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind (offengelassen von BFH-Urteilen vom 4. Mai 2006 VI R 33/03, BFHE 214, 92, BStBl II 2006, 911, und vom 7. November 2006 VI R 2/05, BFHE 215, 481, BStBl II 2007, 315; vom 7. Mai 2009 VI R 37/08, BFHE 225, 106, BFH/NV 2009, 1513).

    Damit stellt sich die Veräußerung der Anteile durch den Kläger nicht als "actus contrarius" zu einer rechtsgrundlosen Lohn(über)zahlung dar (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 106, BFH/NV 2009, 1513).

  • BFH, 25.03.2010 - X B 142/09

    Schweizer Teil-Vorbezug aus Wohneigentumsförderung als Altersrente aus

    Zutreffend sind die Beteiligten davon ausgegangen, dass der Vorbezug von der Swisscanto kein Arbeitslohn ist (zum Arbeitslohnbegriff vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. April 2009 X R 31/08, BFH/NV 2009, 1625; vom 7. Mai 2009 VI R 37/08, BFHE 225, 106, BStBl II 2010, 135).
  • BFH, 12.11.2009 - VI R 20/07

    Gewinnausschüttungen einer Versorgungskasse sind keine Arbeitslohnrückzahlungen

    Denn wenn Einnahmen nach § 8 Abs. 1 EStG alle Güter sind, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG zufließen, erfordert umgekehrt die Annahme negativer Einnahmen oder Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG), dass auch entsprechende Güter beim Steuerpflichtigen abfließen oder ihm Aufwendungen entstehen (Senatsurteil vom 7. Mai 2009 VI R 37/08, BFH/NV 2009, 1513, BFHE 225, 106).

    Dies hat der Senat sowohl für Beitragsleistungen an Zusatzversorgungskassen (VI R 37/08) als auch für Beitragsleistungen an Unfallversicherungen (VI R 9/05) entschieden.

  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 832/09

    Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse;

    Diese Rechtsauffassung werde durch die aktuellen BFH-Urteile vom 7. Mai 2009 (VI R 5/08, BFHE 225, 100, DStRE 2009, 901, sowie VI R 37/08, BFHE 225, 106, DStRE 2009, 903) bestätigt.
  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 916/09

    Rechtmäßigkeit der Änderung eines Einkommensbescheids bei Erhöhung des

    Diese Rechtsauffassung werde durch die aktuellen BFH-Urteile vom 7. Mai 2009 (VI R 5/08, BFHE 225, 100, DStRE 2009, 901, sowie VI R 37/08, BFHE 225, 106, DStRE 2009, 903) bestätigt.
  • FG Niedersachsen, 19.02.2014 - 9 K 217/12

    Rückforderung fehlerhaft berechneter Gehaltsbestandteile beim beherrschenden

    Denn nur dann setzt sich der Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bei den zurückgezahlten Beträgen fort (BFH-Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 37/08, BFHE 225, 106, BStBl II 2010, 135).
  • FG Baden-Württemberg, 29.07.2009 - 11 V 1621/08

    Auszahlung Schweizer Pensionskasse

    Wären nämlich die Aufwendungen des Arbeitgebers zur beruflichen Vorsorge keine Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung, wären sie nicht gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfreier Arbeitslohn des Antragstellers (zum Arbeitslohnbegriff: vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 37/08, abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de zu Beitragszahlungen des Arbeitsgebers an Versorgungssysteme) und die Beiträge des Arbeitnehmers nicht als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG abzugsfähig.
  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 1116/09

    Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse;

  • FG Düsseldorf, 05.11.2009 - 11 K 1577/09

    Nachteilsausgleichszahlung bei Wechsel der Zusatzversorgungskasse;

  • FG Niedersachsen, 15.01.2015 - 14 K 91/13

    Rückgewähr von vom Arbeitgeber in der Vergangenheit pauschal versteuerten

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