Rechtsprechung
   BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Alpmann Schmidt

    BBesG §§ 6, 40, GG Art 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten Ehegatten im öffentlichen Dienst

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.1983 - 12 A 133/81
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 71, 39
  • FamRZ 1986, 335
  • DVBl 1986, 138
  • NVwZ 1986, 735



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Wird zitiert von ... (418)  

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02  

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Zu diesem Kernbestand von Strukturprinzipien gehören unter anderem der Grundsatz der Hauptberuflichkeit (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 55, 207 ; 71, 39 ) und das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 49, 260 ; 70, 251 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 106, 225 ).

    Die hauptberufliche Beschäftigung auf Lebenszeit und das hiermit korrespondierende Alimentationsprinzip sind prägende Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 55, 207 ; 71, 39 ).

    Der Grundsatz besagt, dass der Beamte - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine ganze Arbeitskraft dem Beruf zu widmen hat (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 21, 329 ; 55, 207 ; 71, 39 ).

    Der Beamte schuldet qualitativ mehr als lediglich eine zeitlich begrenzte Führung der Amtsgeschäfte (vgl. BVerfGE 71, 39 ).

  • BVerfG, 18.06.2008 - 2 BvL 6/07  

    Regelung über Versorgungsabschlag für teilzeitbeschäftigte Beamte nichtig

    Ihm kann dabei im Hinblick auf die Erforderlichkeit eines Mittels nicht eine konkrete Ausgestaltung zur Pflicht gemacht werden, da das Bundesverfassungsgericht insoweit nicht überprüft, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung geschaffen hat (vgl. BVerfGE 71, 39 [53]).

    Auch im Falle einer Ermäßigung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen wird die Besoldung deshalb nicht zur bloßen Gegenleistung für die - während der ermäßigten Arbeitszeit - erbrachten Dienstleistungen; vielmehr behält sie ihren sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentierungscharakter (BVerfGE 71, 39 [63]).

    b) Den Umstand, dass der Teilzeitbeamte vom Leitbild des Vollzeitbeamten (vgl. BVerfGE 44, 249 [262 f.]; - 55, 207 [237]; - 71, 39 [61]) abweicht, kann der Gesetzgeber im Rahmen der aufgezeigten weiten Gestaltungsfreiheit daher grundsätzlich auch zum Anknüpfungspunkt besoldungsrechtlicher Regelungen machen.

  • BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04  

    Teilzeitbeschäftigung; unterhälftige Beschäftigung; Kürzung des kinderbezogenen

    Der ausdrücklich an den Familienstand anknüpfende ehegattenbezogene Bestandteil des Familienzuschlags besitzt in erster Linie eine soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion (vgl. BVerfGE 71, 39 ).

    Die anteilige Kürzung des hälftigen Ortszuschlags bei Teilzeitbeschäftigten stand nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Einklang mit dem Grundgesetz, auch wenn die Teilzeitbeschäftigungen in der Summe mehr als die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten ausmachten (Beschluss vom 15. Oktober 1985 - BVerfGE 71, 39 ff.).

    Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. z.B. BVerfGE 54, 11 ; 64, 158 ; 71, 39), es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist.

    Ein solcher Fall liegt z. B. vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. z.B. BVerfGE 71, 39).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1985 entschieden, die Ungleichbehandlung der teilzeitbeschäftigten Beamten gegenüber den vollzeitbeschäftigten Beamten sei sachlich gerechtfertigt (BVerfGE 71, 39 ff.).

    Eine zulässige Typisierung kommt in Betracht, wenn die Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift nur im Einzelfall ausnahmsweise zu einer Benachteiligung der Betroffenen führt; die Regelung darf nur in besonders gelagerten Fällen Ungleichheiten entstehen lassen und nicht ganze Gruppen von Betroffenen stärker belasten (vgl. BVerfGE 27, 220 ; 71, 39 ).

    Zwar mögen sich Voll- und Teilzeitbeschäftigung eines Beamten oder Richters in einer Weise unterscheiden, die im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eine unterschiedliche Höhe des Familienzuschlags zu legitimieren vermag (vgl. BVerfGE 71, 39 ).

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