Rechtsprechung
   FG Hessen, 23.04.2013 - 3 K 11/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,19154
FG Hessen, 23.04.2013 - 3 K 11/10 (https://dejure.org/2013,19154)
FG Hessen, Entscheidung vom 23.04.2013 - 3 K 11/10 (https://dejure.org/2013,19154)
FG Hessen, Entscheidung vom 23. April 2013 - 3 K 11/10 (https://dejure.org/2013,19154)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,19154) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kosten der in dienstlichen Räumen stattfindenden Abschiedsfeier eines aus dem Beamtenverhältnis ausscheidenden Finanzbeamten als Werbungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2
    Aufwendungen für die dienstliche Ausstandsfeier eines Finanzbeamten als Werbungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aufwendungen für die dienstliche Ausstandsfeier eines Finanzbeamten als Werbungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kosten der in dienstlichen Räumen stattfindenden Abschiedsfeier steuerlich als Werbungskosten zu berücksichtigen

  • steuerberaten.de (Kurzinformation)

    Abschiedsfeier im Betrieb: Aufwendungen können Werbungskosten sein

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1583
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.01.2007 - VI R 52/03

    Bewirtungsaufwendungen können als Werbungskosten abziehbar sein

    Auszug aus FG Hessen, 23.04.2013 - 3 K 11/10
    Aufgrund einer Gesamtwürdigung dieser Umstände handele es sich um Werbungskosten (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.01.2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317).

    Zur Begründung führte er u.a. aus: Nach dem BFH-Urteil vom 11.01.2007 VI R 52/03 (BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317) komme es für die einkommensteuerliche Beurteilung der streitigen Aufwendungen nicht nur auf den Anlass der Bewirtung, sondern auch auf verschiedene Begleitumstände an.

    Dementsprechend hat er den Werbungskostenabzug zugelassen für Bewirtungsaufwendungen, die einem Brigadegeneral der Bundeswehr für einen Empfang aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte und der Verabschiedung in den Ruhestand entstanden waren (vgl. BFH-Urteil vom 11.01.2007 VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317, m.w.N.).

    Der BFH hat zwar in seinem Urteil vom 11.01.2007 VI R 52/03 (BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317) den vorgenannten Aspekt im Rahmen seiner revisionsrechtlichen Überprüfung besonders hervorgehoben.

  • BFH, 01.02.2007 - VI R 25/03

    Bewirtungsaufwendungen können bei variablem Gehalt Werbungskosten sein

    Auszug aus FG Hessen, 23.04.2013 - 3 K 11/10
    Der BFH hat diese Erwägungen als tatrichterliche Würdigung nicht beanstandet (vgl. Urteil vom 01.02.2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459).

    Demgegenüber hat er in dem Urteil vom 01.02.2007 VI R 25/03 (BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459) sowie in dem Urteil vom 06.03.2008 VI R 68/06 (BFH/NV 2008, 1316) die von dem erstinstanzlichen Finanzgericht vorgenommene Gesamtwürdigung revisionsrechtlich bestätigt trotz des Umstandes, dass der jeweilige Steuerpflichtige selbst zu der Feier eingeladen hatte.

  • BFH, 06.03.2008 - VI R 68/06

    Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus

    Auszug aus FG Hessen, 23.04.2013 - 3 K 11/10
    Auch hierin sah der BFH keinen Grund für revisionsrechtliche Beanstandungen (Urteil vom 06.03.2008 VI R 68/06, BFH/NV 2008, 1316).

    Demgegenüber hat er in dem Urteil vom 01.02.2007 VI R 25/03 (BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459) sowie in dem Urteil vom 06.03.2008 VI R 68/06 (BFH/NV 2008, 1316) die von dem erstinstanzlichen Finanzgericht vorgenommene Gesamtwürdigung revisionsrechtlich bestätigt trotz des Umstandes, dass der jeweilige Steuerpflichtige selbst zu der Feier eingeladen hatte.

  • FG München, 21.07.2009 - 6 K 2907/08

    Bewirtungsaufwand als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger

    Auszug aus FG Hessen, 23.04.2013 - 3 K 11/10
    Das Finanzgericht München hat aufgrund der gleichen Erwägungen bei Aufwendungen für eine Ausstandsfeier, die ein leitender Beamter einer Behörde für Kollegen ausgerichtet hatte, ebenfalls die berufliche Veranlassung und damit die Abzugsmöglichkeit als Werbungskosten bejaht (Urteil vom 21.07.2009 6 K 2907/08, DStRE 2010, 719).
  • BFH, 22.06.2006 - VI R 61/02

    Aufwendungen von Lehrern für Snowboardkurse als Werbungskosten -

    Auszug aus FG Hessen, 23.04.2013 - 3 K 11/10
    Sie können im jeweiligen Einzelfall ihre Bedeutung verlieren, wenn das Be-urteilungsergebnis schon aufgrund anderer Indizien hinreichend gesichert ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.06.2006 VI R 61/02, BFHE 213, 566, BStBl II 2006, 782 m.w.N., auch zur Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).
  • FG Hamburg, 24.06.2009 - 5 K 217/08

    Anerkennung von Bewirtungskosten und Druckkosten als Werbungskosten zu Einkünften

    Auszug aus FG Hessen, 23.04.2013 - 3 K 11/10
    Zudem hätte die Feier in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers stattgefunden (Urteil vom 24.06.2009 5 K 217/08, EFG 2009, 1633).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht