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   FG München, 23.05.1996 - 15 K 3975/90   

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https://dejure.org/1996,12427
FG München, 23.05.1996 - 15 K 3975/90 (https://dejure.org/1996,12427)
FG München, Entscheidung vom 23.05.1996 - 15 K 3975/90 (https://dejure.org/1996,12427)
FG München, Entscheidung vom 23. Mai 1996 - 15 K 3975/90 (https://dejure.org/1996,12427)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstufung einer Zahlung an die Kassenzahnärztliche Vereinigung als Betriebsausgaben; Einstufung einer Zahlung an die Kassenzahnärztliche Vereinigung als negative Betriebseinnahmen; Ermittlung des Gewinns aus einer Einnahmen-Überschussrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1997, 59
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 19.01.1977 - I R 188/74

    Rückzahlung von Dividenden - Keine Verpflichtung - Negative Erträge aus

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  • BFH, 06.03.1979 - VIII R 26/78

    Feststellung der Jahresbilanz - Gewinnausschüttung - Rückzahlung der

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  • BFH, 01.10.1969 - I R 73/66

    Kasseneinnahme - Kassenausgabe - Geschäftskasse - Kassenbestandsaufnahmen -

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  • FG Nürnberg, 25.07.2007 - III 237/05

    Rechtmäßigkeit der Höhe des Verlustabzugs bei einer Einkommensteuerfestsetzung;

    Denn ungeachtet dessen, dass - wie nachstehend dargelegt werden wird - ein rechtlich begründeter Rückforderungsanspruch der GmbH als Darlehensnehmer nicht bestanden hat, liegt nach zutreffender Auffassung, der sich der Senat anschließt, ein Zufluss im Sinne des § 11 Abs. 1 EStG auch dann vor, wenn noch nicht zweifelsfrei feststeht, ob die Einnahmen dem Empfänger endgültig verbleiben oder ob sie zurückgegeben werden müssen (vgl. Urteil des FG München vom 23.05.1996 15 K 3975/90, EFG 1997, 59).

    Damit sind in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13.12.1963 VI 22/61 S, BStBl III 1964, 184; Urteil des FG München vom 23.05.1996 15 K 3975/90, EFG 1997, 59 m.w.N. und umfassender Darstellung des Meinungsstandes) zurückgezahlte Einnahmen bereits begrifflich nicht als Werbungskosten zu qualifizieren.

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2014 - 5 K 3082/12

    Bestechungsgelder von dritter Seite als sonstige Einkünfte - Kein Steuerabzug von

    Damit liegen bei ihm keine negativen Einnahmen vor, weil diese gerade eine Rückzahlung an den ursprünglich Leistenden voraussetzen (siehe BFH, Urteil vom 13.12.1963 - VI 22/61 S, BStBl. III 1964, 184; Urteil vom 18.9.1964 - VI 244/63 U, BStBl III 1965, 11; Urteil vom 9.7.1987 - IV R 87/85, BStBl II 1988, 342; Urteil vom 17.9.2009 - VI R 17/08, BStBl. II 2010, 299; Urteil vom 12.11.2009 - VI R 20/07 BFH/NV 2010, 719; FG L..., Urteil vom 23.5.1996 - 15 K 3975/90, EFG 1997, 59).
  • FG Hessen, 22.11.2022 - 10 K 1482/20

    Keine Differenzbesteuerung bei Neuwaren

    a) Das Gericht ist auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 FGO) der Überzeugung, dass dem Kläger im Streitjahr mit dem von ihm unterhaltenen Gewerbebetrieb nach Abzug der Rückzahlungen aufgrund von Stornierungen, Retouren und Postverlusten (im Folgenden zusammen: Stornierungen; s. allgemein FG München, Urteil vom 23.05.1996 - 15 K 3975/90, EFG 1997, 59; vgl. zur Qualifizierung von Rückzahlungen im Rahmen einer Rückabwicklung als negative Einnahmen oder Betriebsausgaben Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rn. 765 m.w.N. zum Streitstand; offen gelassen durch BFH-Urteil vom 17.06.2020 - X R 26/18, BFH/NV 2021, 314, Rn. 27) Betriebseinnahmen in Höhe von insgesamt ... EUR zugeflossen sind.
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