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FG Nürnberg, 05.11.1998 - IV 119/97 |
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Erwerb durch Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 05.11.1998 - IV 119/97
- BFH, 08.08.2001 - II R 66/98
Papierfundstellen
- EFG 1999, 573
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (11)
- BFH, 20.10.1993 - II R 116/90
Keine erneute Grunderwerbsteuer bei der Vereinigung aller Anteile an einer …
Auszug aus FG Nürnberg, 05.11.1998 - IV 119/97
Die Klägerin legte gegen beide Bescheide Einspruch ein unter Hinweis auf das zwischenzeitlich ergangene BFH-Urteil vom 20.10.1993 II R 116/90 (BStBl. II 1994, 121).Eine Vereinigung aller Anteile in der Hand eines Erwerbers i. S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG liegt auch dann vor, wenn der Erwerber die Anteile einer Gesellschaft mit Grundbesitz teils selbst (unmittelbar), teils (mittelbar) über eine andere Gesellschaft hält, an der er wiederum zu 100 v. H. beteiligt ist (vgl. BFH-Urteile vom 20.10.1993 II R 116/90 , BStBl. II 1994, 121, und vom 30.03.1988 II R 76/87 , BStBl. II 1988, 550; Fischer in Boruttau, GrEStG, 14.Aufl., § 1 Rn 897).
1. Eine steuerpflichtige Anteilsvereinigung i. S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß das Finanzamt der Klägerin eine Steuerpflicht des mit Vertrag vom 06.10.1989 verwirklichten Vorgangs durch verbindliche Auskunft bestätigt hat, und die Klägerin unter Berufung hierauf im Zusammenhang mit dem BFH-Urteil vom 20.10.1993 (in BStBl. II 1994, 121) die Aufhebung der Bescheide vom 01.02.
Gestützt auf das BFH-Urteil vom 20.10.1993 (in BStBl. II 1994, 121) hatte sie im Rechtsbehelfsverfahren betreffend eine Anteilsvereinigung vom 22.09.1993 mit dem Argument, schon der Erwerb vom 06.10.1989 habe zu einer Vereinigung der Anteile in einer Hand geführt, die Aufhebung der entsprechenden Bescheide erreicht.
- BFH, 26.07.1995 - II R 68/92
Keine Übertragung aller Anteile der Gesellschaft i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 3 …
Auszug aus FG Nürnberg, 05.11.1998 - IV 119/97
Es bestand damit ein beherrschender Einfluß der Klägerin auf die D-GmbH und damit über die KG auf die grundbesitzhaltende A-GmbH Aufgrund dieser gesellschaftsrechtlichen Situation und im Hinblick darauf, daß § 1 Abs. 3 GrEStG mit dem vollständigen Erwerb aller Gesellschaftsanteile den Inhaber dieser Anteile so behandelt, als habe er die zum Vermögen der Gesellschaft gehörenden Grundstücke von der Gesellschaft erworben, und das Gesetz damit von der Vorstellung ausgeht, wer "Alleinherrscher" über eine Gesellschaft sei, habe auch die alleinige - dem Eigentum vergleichbare - Herrschaft über ihre Grundstücke (vgl. BFH-Urteil vom 26.07.1995 II R 68/92 , BStBl. II 1995, 736, 737), liegt die Annahme einer Vereinigung aller Anteile in der Hand der Klägerin nahe.Hinsichtlich der Alleinherrschaft über eine Gesellschaft und damit über ein Grundstück stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch auf die rechtliche Zuordnung ab, nicht auf die wirtschaftliche (BFH-Urteil in BStBl. II 1995, 736;… vgl. auch Fischer, a.a.O., § 1 Rn 877, 899, 900).
Die Rechtslage hat sich jedoch für die Klägerin mit dem BFH-Urteil vom 26.07.1995 (in BStBl. II 1995, 736), das am 16.11.1995 und damit noch vor Ergehen der Einspruchsentscheidung veröffentlicht wurde, entscheidend geändert.
- BFH, 07.12.1978 - V R 22/74
Personengesellschaft des Handelsrechts - Organschaftsähnliches Verhältnis - …
Auszug aus FG Nürnberg, 05.11.1998 - IV 119/97
Trotz ihrer Beteiligung von 90 v.H. an der D-GmbH und der personellen Überschneidungen zwischen ihr und der KG sei auch zu beachten, daß die E-AG mit rund 1/3 an ihrem Grundkapital beteiligt sei; sie habe daher auch stets die Interessen der E-AG zu berücksichtigen gehabt Soweit der Gesetzgeber im Jahr 1983 im Hinblick auf die Rechtsprechung zu den sogenannten organschaftsähnlichen Verhältnissen (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.1978 V R 22/74 , BStBl. II 1979, 356) auch Personengesellschaften als abhängig habe erfassen wollen, sei zu beachten, daß dies im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck komme, der in § 1 Abs. 4 Nr. 2 GrEStG als abhängige Personen nur natürliche Personen ansehe und als abhängige Unternehmen nur juristische Personen.
- BFH, 09.02.1994 - II B 75/93
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Scheingeschäfts
Auszug aus FG Nürnberg, 05.11.1998 - IV 119/97
Die Rechtsfrage, ob die im Streitfall gewählte Gesellschaftskonstruktion in Form einer Fremdbeteiligung ohne gesellschaftsrechtlichen Einfluß auf die Entscheidungen der die Anteile erwerbenden Gesellschaft einer Anteilsvereinigung i. S.v. § 1 Abs. 3 GrEStG entgegensteht, berührt das Interesse der Allgemeinheit an der Fortbildung des Rechts i.S.d. BFH-Beschlusses vom 09.02.1994 II B 75/93 (BFH/NV 1994, 808). - BFH, 17.06.1992 - X R 47/88
Steuerbescheid an Verstorbenen ist nichtig
Auszug aus FG Nürnberg, 05.11.1998 - IV 119/97
Eine andere Frage ist, wie der Vertreter des Finanzamts in der mündlichen Verhandlung betont hat, ob die Klägerin wegen allgemeiner Rechtsgrundsätze gehindert ist, sich auf die Beteiligung von 10 v.H. der E-AG an der D-GmbH und in der Folge auf eine fehlende Anteilsvereinigung im gesellschaftsrechtlichen Sinn zu berufen (vgl. wegen Treu und Glauben auch die BFH-Urteile vom 17.06.1992 X R 47/88 , BStBl. II 1993, 174 …und vom 16.04.1997 XI R 66/96 , BFH/NV 1997, 738). - BFH, 09.08.1989 - I R 181/85
Treu und Glauben - Körperschaftsteuer - Parteispenden
Auszug aus FG Nürnberg, 05.11.1998 - IV 119/97
Denn über die insoweit in Frage kommenden Grundsätze von Treu und Glauben können ebensowenig wie durch eine verbindliche Auskunft Steueransprüche zum Entstehen gebracht werden (vgl. BFH-Urteile vom 09.08.1989 I R 181/85 , BStBl. II 1989, 990, 992, …und vom 08.02.1996 V R 54/94 , BFH/NV 1996, 733). - BFH, 08.02.1996 - V R 54/94
Auszug aus FG Nürnberg, 05.11.1998 - IV 119/97
Denn über die insoweit in Frage kommenden Grundsätze von Treu und Glauben können ebensowenig wie durch eine verbindliche Auskunft Steueransprüche zum Entstehen gebracht werden (vgl. BFH-Urteile vom 09.08.1989 I R 181/85 , BStBl. II 1989, 990, 992, und vom 08.02.1996 V R 54/94 , BFH/NV 1996, 733). - BFH, 30.03.1988 - II R 76/87
Anteilsvereinigung i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG kann auch teils unmittelbar, teils …
Auszug aus FG Nürnberg, 05.11.1998 - IV 119/97
Eine Vereinigung aller Anteile in der Hand eines Erwerbers i. S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG liegt auch dann vor, wenn der Erwerber die Anteile einer Gesellschaft mit Grundbesitz teils selbst (unmittelbar), teils (mittelbar) über eine andere Gesellschaft hält, an der er wiederum zu 100 v. H. beteiligt ist (vgl. BFH-Urteile vom 20.10.1993 II R 116/90 , BStBl. II 1994, 121, und vom 30.03.1988 II R 76/87 , BStBl. II 1988, 550; Fischer in Boruttau, GrEStG, 14.Aufl., § 1 Rn 897). - BFH, 16.04.1997 - XI R 66/96
Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch Treu und Glauben
Auszug aus FG Nürnberg, 05.11.1998 - IV 119/97
Eine andere Frage ist, wie der Vertreter des Finanzamts in der mündlichen Verhandlung betont hat, ob die Klägerin wegen allgemeiner Rechtsgrundsätze gehindert ist, sich auf die Beteiligung von 10 v.H. der E-AG an der D-GmbH und in der Folge auf eine fehlende Anteilsvereinigung im gesellschaftsrechtlichen Sinn zu berufen (vgl. wegen Treu und Glauben auch die BFH-Urteile vom 17.06.1992 X R 47/88 , BStBl. II 1993, 174 und vom 16.04.1997 XI R 66/96 , BFH/NV 1997, 738). - BFH, 31.07.1991 - II R 157/88
Bestimmung der Grunderwerbsteuer bei Übernahme von Geschäftsanteilen durch eine …
Auszug aus FG Nürnberg, 05.11.1998 - IV 119/97
Wird ein sog. Zwerganteil nicht mitübertragen, so liegt hierin kein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts; eine Besteuerung entsprechend der den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen Gestaltung ( § 42 Satz 2 AO ) kommt nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluß vom 31.07.1991 II B 38/91 , BFH/NV 1992, 57). - BFH, 31.07.1991 - II B 38/91
Bestimmung der Grunderwerbsteuer bei dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen an …
- BFH, 08.08.2001 - II R 66/98
Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung
Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 573 veröffentlicht.