Rechtsprechung
FG Köln, 04.03.1999 - 2 K 5886/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Ermäßigung der Kapitalertragsteuer; Vorliegen der Voraussetzungen des § 44d EStG (Einkommensteuergesetz); Auslegung des Begriffs "Vergütungsgläubiger"; Beteiligung von Personen an einer ausländischen Gesellschaft, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 1999, 963
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 29.10.1997 - I R 35/96
Gestaltungsmißbrauch durch beschränkt Steuerpflichtige
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - Drs-Bund, 07.09.1993 - BT-Drs 12/5630 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BFH, 20.03.2002 - I R 38/00
Kapitalertragsteuer-Erstattung an ausländische Basisgesellschaft
Im Übrigen bedarf es im Anwendungsbereich des § 50d Abs. 1 a EStG 1990/1994 ebenso wenig wie im Anwendungsbereich von § 42 AO 1977 bei Zwischenschaltung einer funktionslosen ausländischen Kapitalgesellschaft eines konkreten Nachweises, dass mit Blick auf eine inländische Steuerersparnis eine Steuerumgehung beabsichtigt gewesen ist a.A. FG Köln, Urteil vom 4. März 1999 2 K 5886/96, EFG 1999, 963; Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 50d Rz. 42). - FG Köln, 22.06.2001 - 2 K 5087/95
Voraussetzungen der Kapitalertragsteuerentlastung
Die Sachlage sei mit der vom erkennenden Senat in EFG 1999, 963, entschiedenen nicht vergleichbar.Es kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, ob die gesetzliche Gestaltung, also die typisierende Feststellung des Mißbrauchs nach § 50 d Abs. 1 a EStG grundsätzlich eine Widerlegung der Annahme mißbräuchlicher Gestaltung zuläßt (bejahend, Urteil des erkennenden Senats vom 04.03.1999, 2 K 5886/96, EFG 1999, 963; ablehnend: Frotscher, EStG , § 50 d Tz. 19; Blümich, EStG , § 50 d Tz. 38).
Anders als in dem vom Senat in EFG 1999, 963, entschiedenen Fall, handelt es sich im vorliegenden Verfahren nicht um eine mißglückte Doppelholdinggestaltung, bei der zwei Gesellschaften an der inländischen GmbH beteiligt waren und einer der beiden Gesellschaften unstreitig die Vorteile der Mutter-Tochter-Richtlinie zustanden.