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   FG Münster, 04.04.2000 - 12 K 4841/97 F   

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FG Münster, 04.04.2000 - 12 K 4841/97 F (https://dejure.org/2000,12511)
FG Münster, Entscheidung vom 04.04.2000 - 12 K 4841/97 F (https://dejure.org/2000,12511)
FG Münster, Entscheidung vom 04. April 2000 - 12 K 4841/97 F (https://dejure.org/2000,12511)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurechnung steuerlich nichtabziehbarer Beiträge zu einer Rückdeckungsversicherung bei allen Gesellschaftern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 S 1 Nr. 2
    Zurechnung steuerlich nichtabziehbarer Beiträge zu einer Rückdeckungsversicherung bei allen Gesellschaftern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewinnfeststellung - Zurechnung steuerlich nichtabziehbarer Beiträge zu einer Rückdeckungsversicherung bei allen Gesellschaftern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2000, 2043
  • EFG 2000, 931
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 02.12.1997 - VIII R 15/96

    Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Sondervergütungen

    Auszug aus FG Münster, 04.04.2000 - 12 K 4841/97
    Der BFH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung (vgl. Urteil vom 02.12.1997 VIII R 15/96, BFHE 184, 571 , BFH/NV 1998, 781 mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung), daß die Bildung oder die Zuführungen zu einer Pensionsrückstellung für eine an einen Gesellschaftergeschäftsführer erteilte Pensionszusage den steuerlichen Gewinn der Mitunternehmerschaft nicht mindern darf.

    Nachdem er zunächst die Bildung von Pensionsrückstellungen in der Gesamthandsbilanz grundsätzlich abgelehnt hatte (BFH-Urteile vom. 21.12.1972 IV R 53/72, BStBl. II 1973, 298 und vom 20.10.1966 IV 364/62, BStBl III 1976, 222), hat er in späteren Entscheidungen (Urteil in BFHE 184, 571 ) die Bildung einer Rückstellung auf Gesamthandsebene zwar für zulässig erachtet, jedoch gefordert, daß die durch die in der Gesamthandsbilanz passivierte Verpflichtung zur Zahlung einer Sondervergütung in Gestalt der Pensionszusage eingetretene Gewinnminderung entweder durch einen gleichhohen Aktivposten in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters oder in den Sonderbilanzen aller Gesellschafter auszugleichen sei.

    Dies folgt unmittelbar aus dem mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz EStG verfolgten Zweck, "die Mitunternehmer einer Personengesellschaft dem Einzelunternehmer anzunähern, weil dieser keine Verträge mit sich schließen kann, und das Ergebnis der Besteuerung unabhängig davon zu machen, ob die Leistungen des Gesellschafters durch einen Vorabgewinn oder durch eine besondere Vergütung abgegolten werden" (BFH-Urteil in BFHE 184, 571 ).

    Die Rechtsprechung des BFH zur steuerlichen Behandlung der Gewinnerhöhung aufgrund der Nichtanerkennung einer Pensionsverpflichtung, auf die der Senat seine Entscheidung im wesentlichen stützt, ist im Schrifttum umstritten und auch in der Beurteilung durch den BFH in mehreren Entscheidungen offengelassen worden (BFH-Urteile vom 16.12.1992 I R 105/91, BStBl. II 1993, 792 und in BFHE 184, 571 ).

  • BFH, 26.11.1992 - X R 187/87

    Wiederkehrende Leistungen in schwankender Höhe nur mit Zinsanteil steuerbar

    Auszug aus FG Münster, 04.04.2000 - 12 K 4841/97
    Auch dies folgt nach der Auffassung des Senats aus der Rechtsprechung des BFH zur Behandlung des Aufwandes für Pensionsversprechen zugunsten eines einzelnen Gesellschafters: Die durch das Abzugsverbot für Pensionsrückstellungen entstehenden Mehrgewinne sind im Zweifel allen Gesellschaftern nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels zur Versteuerung zuzurechnen ist (BFH-Urteil in BStBl. II 1993, 298).
  • BFH, 16.12.1992 - I R 105/91

    Pensionsversprechen ist als ungewisse Verbindlichkeit zu behandeln

    Auszug aus FG Münster, 04.04.2000 - 12 K 4841/97
    Die Rechtsprechung des BFH zur steuerlichen Behandlung der Gewinnerhöhung aufgrund der Nichtanerkennung einer Pensionsverpflichtung, auf die der Senat seine Entscheidung im wesentlichen stützt, ist im Schrifttum umstritten und auch in der Beurteilung durch den BFH in mehreren Entscheidungen offengelassen worden (BFH-Urteile vom 16.12.1992 I R 105/91, BStBl. II 1993, 792 und in BFHE 184, 571 ).
  • BFH, 21.12.1972 - IV R 53/72

    Personengesellschaft - Verpflichtung aus Pensionszusage -

    Auszug aus FG Münster, 04.04.2000 - 12 K 4841/97
    Nachdem er zunächst die Bildung von Pensionsrückstellungen in der Gesamthandsbilanz grundsätzlich abgelehnt hatte (BFH-Urteile vom. 21.12.1972 IV R 53/72, BStBl. II 1973, 298 und vom 20.10.1966 IV 364/62, BStBl III 1976, 222), hat er in späteren Entscheidungen (Urteil in BFHE 184, 571 ) die Bildung einer Rückstellung auf Gesamthandsebene zwar für zulässig erachtet, jedoch gefordert, daß die durch die in der Gesamthandsbilanz passivierte Verpflichtung zur Zahlung einer Sondervergütung in Gestalt der Pensionszusage eingetretene Gewinnminderung entweder durch einen gleichhohen Aktivposten in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters oder in den Sonderbilanzen aller Gesellschafter auszugleichen sei.
  • BFH, 20.10.1966 - IV 364/62

    Abzugsfähigkeit von Zinsen auf Hypothekengewinnabgabe (HGA)

    Auszug aus FG Münster, 04.04.2000 - 12 K 4841/97
    Nachdem er zunächst die Bildung von Pensionsrückstellungen in der Gesamthandsbilanz grundsätzlich abgelehnt hatte (BFH-Urteile vom. 21.12.1972 IV R 53/72, BStBl. II 1973, 298 und vom 20.10.1966 IV 364/62, BStBl III 1976, 222), hat er in späteren Entscheidungen (Urteil in BFHE 184, 571 ) die Bildung einer Rückstellung auf Gesamthandsebene zwar für zulässig erachtet, jedoch gefordert, daß die durch die in der Gesamthandsbilanz passivierte Verpflichtung zur Zahlung einer Sondervergütung in Gestalt der Pensionszusage eingetretene Gewinnminderung entweder durch einen gleichhohen Aktivposten in der Sonderbilanz des begünstigten Gesellschafters oder in den Sonderbilanzen aller Gesellschafter auszugleichen sei.
  • BFH, 28.06.2001 - IV R 41/00

    Rückdeckungsversicherungen bei Personengesellschaften

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab; sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 931 abgedruckt.
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