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   FG Saarland, 29.08.2001 - 1 K 120/00   

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FG Saarland, 29.08.2001 - 1 K 120/00 (https://dejure.org/2001,6466)
FG Saarland, Entscheidung vom 29.08.2001 - 1 K 120/00 (https://dejure.org/2001,6466)
FG Saarland, Entscheidung vom 29. August 2001 - 1 K 120/00 (https://dejure.org/2001,6466)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Finanzgerichtsbarkeit Saarland

    Kleinmöbel und Radio als Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung / Vorhänge und Gardinen keine Umzugskosten - (§§ 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 5 Satz 1, 12 Nr. 1 EStG)

  • IWW
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kleinmöbel und Radio als Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung; Einordnung von Vorhängen und Gardinen als Umzugskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kleinmöbel und Radio als Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung; Vorhänge und Gardinen keine Umzugskosten; Einkommensteuer 1993

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kleinmöbel und Radio als Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung; Vorhänge und Gardinen keine Umzugskosten - Einkommensteuer 1993

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zweitstaubsauger steuerlich absetzbar - Finanzgericht des Saarlandes stärkt Arbeitnehmer mit berufsbedingtem Zweitwohnsitz

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 1491
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 24.05.2000 - VI R 28/97

    Umzugskosten - Doppelter Haushalt bei Eigenheimnutzung

    Auszug aus FG Saarland, 29.08.2001 - 1 K 120/00
    Dazu gehören auch beruflich bedingte Umzugskosten, und zwar auch dann, wenn ein Umzug zur Beendigung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 29. April 1992 VI R 146/89, BStBl II 1992, 667; vom 24. Mai 2000 VI R 28/97, BStBl II 2000, 474).

    Damit kann einem Abzug als Werbungskosten das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG entgegenstehen, wenn es sich bei den jeweils streitbefangenen Aufwendungen in der Sache um Kosten der privaten Lebensführung handelt (BFH, BStBl II 2000, 474).

  • FG Köln, 30.09.1998 - 2 K 7463/96

    Umzug: Ausstattung und Renovierung der neuen Wohnung

    Auszug aus FG Saarland, 29.08.2001 - 1 K 120/00
    Nicht abzugsfähig sind damit Folgeaufwendungen eines Umzuges, die sich auf die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen jeder Art und die Umstellung des Steuerpflichtigen und seiner Familie auf die neuen Lebensumstände, d.h. auf die individuelle Ausgestaltung der neuen Wohnung für die Art und Weise ihres privaten Bewohnens beziehen, auch wenn durch diese Aufwendungen lediglich ein Wohnzustand wiederhergestellt wird, der in etwa dem früheren in der alten Wohnung entspricht oder vergleichbar ist (s. zu allem z.B. FG Hamburg, Urteil vom 2. Dezember 1994 V 133/92, EFG 1995, 518; FG Köln, Urteil vom 30. September 1998  2 K 7463/96, EFG 1999, 114; FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 1. März 2000  6 K 1185/98 E, EFG 2000, 483).

    Damit unterfallen die streitbefangenen Aufwendungen für die Vorhänge und Gardinen im Einklang mit der o.a. neueren Rechtsprechung der Finanzgerichte (FG Hamburg oben a.a.O.; FG Köln, EFG 1999, 114; FG des Landes Brandenburg a.a.O.) dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG.

  • BFH, 29.04.1992 - VI R 146/89

    Auflösung eines Zweihaushalts als Werbungskosten

    Auszug aus FG Saarland, 29.08.2001 - 1 K 120/00
    Dazu gehören auch beruflich bedingte Umzugskosten, und zwar auch dann, wenn ein Umzug zur Beendigung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung erfolgt (vgl. BFH-Urteile vom 29. April 1992 VI R 146/89, BStBl II 1992, 667; vom 24. Mai 2000 VI R 28/97, BStBl II 2000, 474).
  • BFH, 03.12.1982 - VI R 228/80

    Doppelte Haushaltsführung - Eigentumswohnung am Beschäftigungsort - Mietausgaben

    Auszug aus FG Saarland, 29.08.2001 - 1 K 120/00
    Allerdings soll durch die Begrenzung auf die ?notwendigen Mehraufwendungen? sichergestellt werden, dass die Kosten für die erforderliche zweite Wohnung des Steuerpflichtigen nicht unangemessen hoch ausfallen, die Wohnung also insbesondere nicht Repräsentationsbedürfnisse befriedigt, sondern sich sowohl nach ihren Räumlichkeiten wie nach ihrer Ausstattung, d.h. nach ihrer Einrichtung und ihrem Hausrat, auf das zum Leben Notwendige beschränkt (s. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 3. Dezember 1982 VI R 228/80, BStBl II 1983, 467; FG Köln, Urteil vom 25. Januar 1989  11 K 3980/87, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1989, 343).
  • BFH, 06.11.1986 - VI R 135/85

    Zum Abzug von Werbungskosten und zur entsprechenden Anwendung der

    Auszug aus FG Saarland, 29.08.2001 - 1 K 120/00
    Mithin findet die Verweisung des Abschnittes 41 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) auf die Vorschriften des BUKG zur Ermittlung eines zutreffenden Werbungskostenabzugs dort ihre Grenze, wo die beamtenrechtlichen Regelungen mit dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vereinbar sind (vgl. zu allem insbesondere die BFH-Urteile vom 1. März 1972 IV R 166/69, BStBl II 1972, 458; vom 6. November 1986 VI R 135/85, BStBl II 1987, 188; vom         7. September 1990 VI R 41/86, BFH/NV 1991, 445; BFH-Beschluss vom 19. Januar 2001 VI B 198/00, BFH/NV 2001, 778).
  • FG Köln, 05.02.1992 - 4 K 5056/87

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Einrichtung einer Wohnung als

    Auszug aus FG Saarland, 29.08.2001 - 1 K 120/00
    Das insoweit positive Urteil des 2. Senats des FG des Saarlandes vom 6. Dezember 1984 II 82/83, EFG 1985, 232 ist durch diese Rechtsentwicklung deshalb ebenso überholt wie die ihm entsprechenden Urteile des FG Köln vom 5. Februar 1992  4 K 5056/87, EFG 1993, 144 und vom 7. Oktober 1992  1 K 3830/88, juris, die der Kläger mit seiner Klageschrift zu den Gerichtsakten gereicht hat.
  • BFH, 07.09.1990 - VI R 141/86

    Anforderungen an die Feststellung der nur unwesentlich privaten Zwecken

    Auszug aus FG Saarland, 29.08.2001 - 1 K 120/00
    Mithin findet die Verweisung des Abschnittes 41 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) auf die Vorschriften des BUKG zur Ermittlung eines zutreffenden Werbungskostenabzugs dort ihre Grenze, wo die beamtenrechtlichen Regelungen mit dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vereinbar sind (vgl. zu allem insbesondere die BFH-Urteile vom 1. März 1972 IV R 166/69, BStBl II 1972, 458; vom 6. November 1986 VI R 135/85, BStBl II 1987, 188; vom         7. September 1990 VI R 41/86, BFH/NV 1991, 445; BFH-Beschluss vom 19. Januar 2001 VI B 198/00, BFH/NV 2001, 778).
  • BFH, 19.01.2001 - VI B 198/00

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage

    Auszug aus FG Saarland, 29.08.2001 - 1 K 120/00
    Mithin findet die Verweisung des Abschnittes 41 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) auf die Vorschriften des BUKG zur Ermittlung eines zutreffenden Werbungskostenabzugs dort ihre Grenze, wo die beamtenrechtlichen Regelungen mit dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vereinbar sind (vgl. zu allem insbesondere die BFH-Urteile vom 1. März 1972 IV R 166/69, BStBl II 1972, 458; vom 6. November 1986 VI R 135/85, BStBl II 1987, 188; vom         7. September 1990 VI R 41/86, BFH/NV 1991, 445; BFH-Beschluss vom 19. Januar 2001 VI B 198/00, BFH/NV 2001, 778).
  • BFH, 01.03.1972 - IV R 166/69

    Unselbständige Tätigkeit - Gleichartige freiberufliche Tätigkeit - Verlegung

    Auszug aus FG Saarland, 29.08.2001 - 1 K 120/00
    Mithin findet die Verweisung des Abschnittes 41 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) auf die Vorschriften des BUKG zur Ermittlung eines zutreffenden Werbungskostenabzugs dort ihre Grenze, wo die beamtenrechtlichen Regelungen mit dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vereinbar sind (vgl. zu allem insbesondere die BFH-Urteile vom 1. März 1972 IV R 166/69, BStBl II 1972, 458; vom 6. November 1986 VI R 135/85, BStBl II 1987, 188; vom         7. September 1990 VI R 41/86, BFH/NV 1991, 445; BFH-Beschluss vom 19. Januar 2001 VI B 198/00, BFH/NV 2001, 778).
  • FG Brandenburg, 01.03.2000 - 6 K 1185/98

    Umzug in mehreren Etappen; Geltendmachung von Umzugskosten als Werbungskosten

    Auszug aus FG Saarland, 29.08.2001 - 1 K 120/00
    Nicht abzugsfähig sind damit Folgeaufwendungen eines Umzuges, die sich auf die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen jeder Art und die Umstellung des Steuerpflichtigen und seiner Familie auf die neuen Lebensumstände, d.h. auf die individuelle Ausgestaltung der neuen Wohnung für die Art und Weise ihres privaten Bewohnens beziehen, auch wenn durch diese Aufwendungen lediglich ein Wohnzustand wiederhergestellt wird, der in etwa dem früheren in der alten Wohnung entspricht oder vergleichbar ist (s. zu allem z.B. FG Hamburg, Urteil vom 2. Dezember 1994 V 133/92, EFG 1995, 518; FG Köln, Urteil vom 30. September 1998  2 K 7463/96, EFG 1999, 114; FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 1. März 2000  6 K 1185/98 E, EFG 2000, 483).
  • BFH, 19.04.1985 - VI R 5/82

    Ansatz notwendiger Mehraufwendungen aus Anlass einer doppelten Haushaltsfürhung

  • FG Hamburg, 02.12.1994 - V 133/92

    Lohnsteuer; Gardinen keine Umzugs-Werbungskosten

  • FG Köln, 25.01.1989 - 11 K 3980/87
  • FG Köln, 07.10.1992 - 1 K 3830/88
  • FG Saarland, 06.12.1984 - II 82/83
  • BFH, 17.12.2002 - VI R 188/98

    Ausstattung der neuen Wohnung keine Umzugskosten

    Aufwendungen, die über die Vorbereitung und Durchführung des Umzugs hinausgehen und auf unbestimmte Zeit in die Zukunft wirken, weil sie die Einrichtung der neuen Familienwohnung betreffen, sind regelmäßig durch § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen (Urteile des FG Hamburg vom 2. Dezember 1994 V 133/92, EFG 1995, 518, und vom 7. Mai 1998 V 88/96, EFG 1998, 1386; des FG des Saarlandes vom 29. August 2001 1 K 120/00, EFG 2001, 1491; v. Bornhaupt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 9 Rdnr. B 615, 616a).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1429/02

    Aufwendungen für die Wohnungsausstattung im Zusammenhang mit einem

    Aufwendungen, die über die Vorbereitung und Durchführung des Umzugs hinausgehen und auf unbestimmte Zeit in die Zukunft wirken, weil sie die Einrichtung der neuen Wohnung betreffen, sind danach regelmäßig durch § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen (vgl. auch Urteile des Finanzgerichts Hamburg vom 2. Dezember 1994 V 133/92, EFG 1995, 518 und vom 7.Mai 1998 V 88/6, EFG 1998, 1386 sowie Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 29. August 2001 ? 1 K 120/00, EFG 2001, 1491).
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