Weitere Entscheidungen unten: FG Düsseldorf, 30.08.2001 | FG Saarland, 05.09.2001

Rechtsprechung
   FG Saarland, 05.09.2001 - 1 S 191/01, 1 K 185/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,18223
FG Saarland, 05.09.2001 - 1 S 191/01, 1 K 185/96 (https://dejure.org/2001,18223)
FG Saarland, Entscheidung vom 05.09.2001 - 1 S 191/01, 1 K 185/96 (https://dejure.org/2001,18223)
FG Saarland, Entscheidung vom 05. September 2001 - 1 S 191/01, 1 K 185/96 (https://dejure.org/2001,18223)
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Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 13; GKG § 21 Abs. 1
    Kostenerstattung eines Beigeladenen, wenn dieser nicht von allen Streitpunkten betroffen ist; Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Juli 2001

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gebührenfestsetzung für Handlungen, die nur einen Teil des Streitgegenstandes betreffe

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 1571
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Saarland, 05.09.2001 - 1 K 185/96

    Streitwert für Kostenerstattung eines Beigeladenen

    Auszug aus FG Saarland, 05.09.2001 - 1 S 191/01
    Im Klageverfahren 1 K 185/96 gegen die Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 hat sie beantragt.

    Den Streitwert des Gesamtverfahrens 1 K 185/96 hat der Senat durch Beschluss vom 3. Mai 2001 auf 3.352 DM festgesetzt.

    Die zulässige Mitwirkung des Erinnerungsgegners am Verfahren 1 K 185/96 bezog sich demzufolge ausschließlich auf den Aspekt der Höhe der Unterhaltszahlungen, so dass seine Gebühren auch nur auf der Grundlage dieses Teils des Streitgegenstandes zu berechnen sind.

    Denn der Beigeladene ist Beteiligter des Verfahrens, zu dem er beigeladen wird, vorliegend also des Verfahrens 1 K 185/96.

    Bezüglich der Unterhaltszahlungen begehrte die Erinnerungsführerin im Verfahren 1 K 185/96 eine Minderung des zu versteuernden Einkommens 1993 um (22.800 - 21.180 =) 1.620 DM und 1994 um (22.800 - 20.200 =) 2.600 DM.

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Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 30.08.2001 - 11 K 5316/00 BG   

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https://dejure.org/2001,17812
FG Düsseldorf, 30.08.2001 - 11 K 5316/00 BG (https://dejure.org/2001,17812)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.08.2001 - 11 K 5316/00 BG (https://dejure.org/2001,17812)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. August 2001 - 11 K 5316/00 BG (https://dejure.org/2001,17812)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Streitwertes im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Streitwert bei Bedarfsbewertung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 1571
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 11.01.2006 - II E 3/05

    Streitwert bei Streitigkeiten über Grundstückswerte für Zwecke der

    Angesichts der Komplexität, die eine Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerfestsetzung nicht nur in Ausnahmefällen erreichen kann, rechtfertigt das Interesse an einer Vereinfachung eine Pauschalierung des Streitwerts in den Fällen, in denen die Feststellung eines Grundstückswerts gemäß den §§ 138 ff. BewG der Erhebung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer dient (so auch Beschlüsse des Finanzgerichts --FG-- Baden-Württemberg vom 30. April 2001 8 K 284/99, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 924, sowie des Hessischen FG vom 24. Januar 2002 3 K 2803/01, EFG 2002, 867; a.A. Beschlüsse des FG Düsseldorf vom 30. August 2001 11 K 5316/00 BG, EFG 2001, 1571; vom 20. September 2002 11 K 8135/99 BG, EFG 2002, 1630, sowie vom 6. September 2004 11 K 4618/03 BG, EFG 2005, 65).
  • FG Düsseldorf, 20.09.2002 - 11 K 8135/99

    Streitwert; Bedarfsbewertung; Grundbesitzwert; Erbschaftsteuer; Pauschalierung -

    (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 30. August 2001 11 K 5316/00 BG, EFG 2001, 1571; Halaczinsky in Rössler/Troll, BewG, § 138 Tz. 31; a. A.: FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Beschluss des Berichterstatters (§ 79 a FGO) vom 30. April 2001 8 K 284/99, EFG 2001, 924; Hessisches FG, Beschluss vom 24. Januar 2002 3 K 2803/01, EFG 2002, 867).
  • FG Saarland, 16.05.2003 - 2 K 269/98

    Pauschale Streitwertfestsetzung bei Rechtsstreitigkeiten über den Einheitswert

    Allerdings erscheint es im Hinblick darauf, dass eine Einheitswertfeststellung derzeit regelmäßig für die Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer (vgl. § 12 Abs. 3 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG -) sowie der Grundsteuer (vgl. § 13 Abs. 1 Grundsteuergesetz - GrStG -) getroffen wird, angemessen, den Streitwert regelmäßig pauschal in Höhe von 10 v.H. des streitigen Wertunterschiedes festzusetzen (vgl. zur Bemessung des Streitwerts bei der Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaft- und Schenkungsteuer FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. April 2001 8 K 284/99, EFG 2001, 924; Hessisches FG, Beschluss vom 24. Januar 2002 3 K 2803/01, EFG 2002, 867; a.A. FG Düsseldorf, Beschluss vom 30. August 2001 11 K 5316/00 BG, EFG 2001, 1571).
  • FG Hessen, 24.01.2002 - 3 K 2803/01

    Feststellung; Einheitswert; Streitwert; Grundbesitzwertfeststellung;

    Die anders lautende Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 30.08.2001 11 K 5316/00 BG (EFG 2001, 1571 ), der Streitwert für die Grundbesitzfeststellung bestimme sich nach der betragsmäßigen Auswirkung auf die Erbschaftssteuer, hält der Senat für nicht zutreffend.
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   FG Saarland, 05.09.2001 - 1 K 185/96, 1 S 191/01   

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https://dejure.org/2001,33809
FG Saarland, 05.09.2001 - 1 K 185/96, 1 S 191/01 (https://dejure.org/2001,33809)
FG Saarland, Entscheidung vom 05.09.2001 - 1 K 185/96, 1 S 191/01 (https://dejure.org/2001,33809)
FG Saarland, Entscheidung vom 05. September 2001 - 1 K 185/96, 1 S 191/01 (https://dejure.org/2001,33809)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 1571
 
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Wird zitiert von ...

  • FG Saarland, 05.09.2001 - 1 S 191/01

    Kostenerstattung eines Beigeladenen, wenn dieser nicht von allen Streitpunkten

    Im Klageverfahren 1 K 185/96 gegen die Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 hat sie beantragt.

    Den Streitwert des Gesamtverfahrens 1 K 185/96 hat der Senat durch Beschluss vom 3. Mai 2001 auf 3.352 DM festgesetzt.

    Die zulässige Mitwirkung des Erinnerungsgegners am Verfahren 1 K 185/96 bezog sich demzufolge ausschließlich auf den Aspekt der Höhe der Unterhaltszahlungen, so dass seine Gebühren auch nur auf der Grundlage dieses Teils des Streitgegenstandes zu berechnen sind.

    Denn der Beigeladene ist Beteiligter des Verfahrens, zu dem er beigeladen wird, vorliegend also des Verfahrens 1 K 185/96.

    Bezüglich der Unterhaltszahlungen begehrte die Erinnerungsführerin im Verfahren 1 K 185/96 eine Minderung des zu versteuernden Einkommens 1993 um (22.800 - 21.180 =) 1.620 DM und 1994 um (22.800 - 20.200 =) 2.600 DM.

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