Rechtsprechung
FG Düsseldorf, 11.04.2001 - 18 K 7170/97 E |
Volltextveröffentlichungen (4)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Leichtfertige Steuerverkürzung durch für den eigenhändig unterschreibenden Steuerpflichtigen tätigen steuerlichen Berater; Verlängerung der Festsetzungsfrist auf fünf Jahre; Erfordernis des Abstellens auf die persönlichen Fähigkeiten bei Bestimmung der Leichtfertigkeit; ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Steuerverkürzung; Fehlbuchung; Festsetzungsfrist; Steuerberatungsgesellschaft - Leichtfertige Steuerverkürzung durch für den eigenhändig unterschreibenden Steuerpflichtigen tätigen steuerlichen Berater
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Leichtfertige Steuerverkürzung - Vorbereitung der Steuererklärung
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 11.04.2001 - 18 K 7170/97 E
- BFH, 19.12.2002 - IV R 37/01
Papierfundstellen
- EFG 2001, 944
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (5)
- BayObLG, 09.11.1993 - 4St RR 54/93
Auszug aus FG Düsseldorf, 11.04.2001 - 18 K 7170/97
Diese Auffassung wird zwar von Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums vertreten (vgl. hierzu Beschluss des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 09.11.1993 - 4 St RR 54/93, WISTRA 1994, 34 ff.; ebenso OLG Braunschweig…, Beschluss vom 08.03.1996 - Ss (B) 100/95, WISTRA 1996, S. 319 f.; Nachweise zur Gegenmeinung: siehe Beschluss des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 09.11.1993 a.a.O.; vgl. auch schon FG Baden-Württemberg vom 22.01.1988 IX K 237/89, EFG 1988, 546).Es sei seine Erklärung, für die er mit seiner Unterschrift die Verantwortung übernommen habe, nicht die des Steuerberaters (Bayerisches Oberlandesgericht vom 09.11.1993 a.a.O..
Da hier sowohl eine Erklärung des Steuerpflichtigen als auch eine Erklärung durch die Steuerberatung vorliegt, braucht die problematische Frage nicht mehr entschieden zu werden, ob die durch Unterschrift zur Erklärung des Klägers gewordene Einkommensteuererklärung der Steuerberatung "zugerechnet" werden kann (vgl. hierzu Bayerisches Oberlandesgericht vom 09.11.1993 a.a.O.).
- BFH, 17.03.2000 - VII B 39/99
Leichtfertige Branntweinsteuerverkürzung
Auszug aus FG Düsseldorf, 11.04.2001 - 18 K 7170/97
Leichtfertigkeit im Sinne von § 378 Abs. 1 S. 1 AO bedeutet nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BFH-Beschluss vom 17.03.2000 VII B 39/99 in BFH/NV 2000, 1180 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) einen erheblichen Grad an Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, aber im Gegensatz hierzu auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt. - OLG Braunschweig, 08.03.1996 - Ss (B) 100/95
Steuerstrafrecht; keine mittelbare Täterschaft des Steuerberaters bei …
Auszug aus FG Düsseldorf, 11.04.2001 - 18 K 7170/97
Diese Auffassung wird zwar von Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums vertreten (vgl. hierzu Beschluss des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 09.11.1993 - 4 St RR 54/93, WISTRA 1994, 34 ff.; ebenso OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.03.1996 - Ss (B) 100/95, WISTRA 1996, S. 319 f.;… Nachweise zur Gegenmeinung: siehe Beschluss des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 09.11.1993 a.a.O.; vgl. auch schon FG Baden-Württemberg vom 22.01.1988 IX K 237/89, EFG 1988, 546). - BGH, 01.07.1971 - VII ZR 295/69
Schadensersatzpflicht - Steuerberater - Buchführungsmängel - Hinweisunterlassung
Auszug aus FG Düsseldorf, 11.04.2001 - 18 K 7170/97
Vielmehr besagt die erklärte Mitwirkung gegenüber dem Finanzamt, dass die im Zuge der Erstellung der Einkommensteuererklärung von den Angestellten der GmbH ermittelten Bemessungsgrundlagen, wozu auch die Einnahmüberschussrechnung im Streitfall gehört, aus fachlicher Sicht richtig und vollständig sind ( vgl. zur Pflicht des Steuerberaters, die Steuererklärung sorgfältig zu bearbeiten: BGH vom 01.07.1971- VII ZR 295/69, BB 1971, 1305 ). - BFH, 03.02.1983 - IV R 153/80
Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist grobes Verschulden des steuerlichen …
Auszug aus FG Düsseldorf, 11.04.2001 - 18 K 7170/97
Zwar trifft es zu, dass durch die Unterschrift des Klägers unter die Einkommensteuererklärung die Steuererklärung zu seiner Erklärung wird, für die er mit seiner Unterschrift die Verantwortung übernommen hat (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 03.02.1983 IV R 153/80 in Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1983, 324, BFHE 137, 547 ).
- BFH, 19.12.2002 - IV R 37/01
Verlängerte Festsetzungsfrist bei Steuerverkürzung
Das Finanzgericht (FG) vernahm den Steuerfachgehilfen D und die Steuerfachangestellte B als Zeugen und führte in seinem, in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 944 veröffentlichten Urteil u.a. aus, das FA habe den Einkommensteuerbescheid 1990 noch ändern dürfen, weil die Einkommensteuer 1990 leichtfertig verkürzt worden sei und daher die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 fünf Jahre betragen habe. - FG Niedersachsen, 18.12.2006 - 10 K 316/00
Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur Einkommensteuer; Steuerhinterziehung bei …
Täter einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung kann deshalb auch derjenige sein, der die Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen wahrnimmt, also sein Steuerberater (vgl. in diesem Sinne BFH-Urteil vom 19. Dezember 2002, IV R37/01, BFHE 200, 495; BStBl II 2003, 385; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. April 2001, 18 K 7170/97 E, EFG 2001, 944). - FG München, 13.07.2009 - 4 K 235/06
Ermittlung des gemeinen Werts von GmbH-Geschäftsanteilen aus Verkäufen bei …
Täter einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung kann deshalb auch derjenige sein, der die Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen wahrnimmt -z.B. dessen Steuerberater-, wenn dieser den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (vgl. in diesem Sinne BFH-Urteile vom 19. Dezember 2002 IV R 37/01, BStBl II 2003, 385 und vom 2. April 1998 V R 60/97, BStBl II 1998, 530; Urteil des FG Düsseldorf vom 11. April 2001 18 K 7170/97 E, EFG 2001, 944). - FG Münster, 22.06.2006 - 8 K 6609/03
Nachträgliche Änderung von Steuerbescheiden, die nach Betriebsprüfung schon …
Dabei kann Täter sowohl einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) als auch einer leichtfertigen Steuerverkürzung im Sinne des § 378 AO auch derjenige sein, der die Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen wahrnimmt, also sein Steuerberater oder ein Familienangehöriger des Steuerpflichtigen, der für die Buchführung verantwortlich ist (vgl. in diesem Sinne BFH-Urteil vom 19. Dezember 2002, IV R 37/01, BStBl II 2003, 385; Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. April 2001, 18 K 7170/97 E, EFG 2001, 944 und Bayrisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 01. März 2002, 4 St RR 2/2002, 4 St RR 2/02, DSTRE 2002, 1215 m. w. N.).