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   FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2001 - 6 K 1024/00   

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https://dejure.org/2001,5818
FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2001 - 6 K 1024/00 (https://dejure.org/2001,5818)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.11.2001 - 6 K 1024/00 (https://dejure.org/2001,5818)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. November 2001 - 6 K 1024/00 (https://dejure.org/2001,5818)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • JurPC

    EStG § 12 Nr. 1 Satz 2
    Schätzung des beruflichen Anteils der Computernutzung (§ 12 EStG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2
    Schätzung der beruflichen Nutzung eines privat angeschafften Computers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Berufliche Nutzung eines privat angeschafften Computers

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Berufliche Nutzung eines privat angeschafften Computers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 250
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 27.09.1996 - VI R 47/96

    Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer ist

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2001 - 6 K 1024/00
    Die in § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Sätze 2 und 3 EStG zum Ausdruck gekommene gesetzliche Wertung, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn ein solches für die Berufsausübung erforderlich ist, ist jedenfalls dann auf außerhäusliche, angemietete Arbeitszimmer übertragbar (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 27. September 1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68 ), wenn dessen Aufwendungen eine Berührung mit der Lebensführung aufweisen oder in eine Sphäre anfallen, die sich einer sicheren Nachprüfung durch Finanzverwaltung oder Finanzgericht entzieht (vgl. auch: Urteil des BVerfG vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 301/98, BStBl II 2000, 162, 167).
  • BFH, 15.01.1993 - VI R 98/88

    Anschaffungskosten für einen typischen Spielecomputer regelmäßig keine

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2001 - 6 K 1024/00
    Anders ist es dagegen, wenn feststeht, dass der Computer seiner Art. nach zur konkreten Berufsausübung bestimmt und geeignet ist und auch so gut wie ausschließlich beruflich tatsächlich verwendet wird (BFH-Urteile vom 15. Januar 1993 VI R 98/88, BStBl II 1993, 348 ; vom 22. September 1995 VI R 40/95, BFH/NV 1996, 207).
  • BFH, 22.09.1995 - VI R 40/95

    Aufwendungen für einen Computer als Werbungskosten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2001 - 6 K 1024/00
    Anders ist es dagegen, wenn feststeht, dass der Computer seiner Art. nach zur konkreten Berufsausübung bestimmt und geeignet ist und auch so gut wie ausschließlich beruflich tatsächlich verwendet wird (BFH-Urteile vom 15. Januar 1993 VI R 98/88, BStBl II 1993, 348 ; vom 22. September 1995 VI R 40/95, BFH/NV 1996, 207).
  • FG Düsseldorf, 04.03.1999 - 8 K 7666/98

    Anerkennung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2001 - 6 K 1024/00
    Denn die Eingebundenheit des Arbeitszimmers in dessen Privatsphäre rechtfertigt es, die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen an das Erfordernis der Notwendigkeit zu knüpfen (vgl. auch Urteil des FG Düsseldorf vom 4. März 1999, DStRE 1999, 461).
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2001 - 2 K 1564/00

    Aufteilbarkeit der Aufwendungen für einen Computer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2001 - 6 K 1024/00
    Im Hinblick darauf, dass die Finanzverwaltung nunmehr auch bei einer nicht unerheblichen privaten Nutzung einer Computeranlage eine schätzweise Aufteilung der Aufwendungen für zulässig erachtet (vgl. bspw. Erlass des Finanzministeriums NRW vom 8. Dezember 2000, DB 2001, 231 sowie Verfügung der OFD Koblenz vom 18. Januar 2001) und die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern durch § 3 Nr. 45 EStG 2001 steuerbefreit wurde, vertritt der Senat in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des hiesigen Finanzgerichts vom 8. Mai 2001 - 2 K 1564/00 und vom 24. September 2001 - 5 K 1249/00, die Auffassung, dass das sogen. Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG dem Abzug des beruflich veranlassten Teils der Aufwendungen nicht (mehr) entgegensteht (so auch: Schmidt / Drenseck, EStG , 20. Aufl., § 9 Rz. 175 "Computer").
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.09.2001 - 5 K 1249/00

    Aufwendungen für einen häuslichen PC

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2001 - 6 K 1024/00
    Im Hinblick darauf, dass die Finanzverwaltung nunmehr auch bei einer nicht unerheblichen privaten Nutzung einer Computeranlage eine schätzweise Aufteilung der Aufwendungen für zulässig erachtet (vgl. bspw. Erlass des Finanzministeriums NRW vom 8. Dezember 2000, DB 2001, 231 sowie Verfügung der OFD Koblenz vom 18. Januar 2001) und die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern durch § 3 Nr. 45 EStG 2001 steuerbefreit wurde, vertritt der Senat in Übereinstimmung mit den Entscheidungen des hiesigen Finanzgerichts vom 8. Mai 2001 - 2 K 1564/00 und vom 24. September 2001 - 5 K 1249/00, die Auffassung, dass das sogen. Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG dem Abzug des beruflich veranlassten Teils der Aufwendungen nicht (mehr) entgegensteht (so auch: Schmidt / Drenseck, EStG , 20. Aufl., § 9 Rz. 175 "Computer").
  • BFH, 01.02.2000 - IX B 154/99

    Gestaltungsmissbrauch; Mietvertrag über Nutzung eines Arbeitszimmers

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2001 - 6 K 1024/00
    Eine Rechtfertigung durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe findet sich nicht (vgl. auch BFH-Beschluss vom 1. Februar 2000 IX B 154/99, BFH/NV 2000, 945 ).
  • BFH, 10.10.1991 - XI R 1/86

    Rechtsmißbrauch, wenn bei Kaufvertrag zwischen Eltern und Kindern

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2001 - 6 K 1024/00
    Zwar ist es dem Steuerpflichtigen nicht verwehrt, seine rechtlichen Verhältnisse so zu gestalten, dass sich eine geringere steuerliche Belastung ergibt; dementsprechend begründet noch nicht jede allgemein nicht übliche Gestaltung die Vermutung für einen Rechtsmissbrauch des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1991 XI R 1/86, BStBl II 1992, 239 ).
  • BFH, 06.11.1986 - VI B 39/86

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2001 - 6 K 1024/00
    Die Anmietung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers kann aus berufsbedingten Gründen dann in Betracht kommen, wenn das Vorhandensein eines Arbeitszimmers für die Erwerbstätigkeit notwendig erscheint und für die hiernach erforderliche Einrichtung eines Arbeitszimmers entweder keine ausreichenden und geeigneten Räumlichkeiten in der eigenen Wohnung zur Verfügung stehen oder die Eigenart des Berufs (z. B. Einsatzbereitschaft; Nachtarbeit) bzw. die Entfernung zum Wohnort, die Anmietung eines Raumes in der Nähe der Arbeitsstätte erforderlich macht (vgl. BFH-Beschluss vom 6. November 1986 VI B 39/86, BFH/NV 1987, 167).
  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 22.11.2001 - 6 K 1024/00
    Die in § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Sätze 2 und 3 EStG zum Ausdruck gekommene gesetzliche Wertung, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn ein solches für die Berufsausübung erforderlich ist, ist jedenfalls dann auf außerhäusliche, angemietete Arbeitszimmer übertragbar (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 27. September 1996 VI R 47/96, BStBl II 1997, 68 ), wenn dessen Aufwendungen eine Berührung mit der Lebensführung aufweisen oder in eine Sphäre anfallen, die sich einer sicheren Nachprüfung durch Finanzverwaltung oder Finanzgericht entzieht (vgl. auch: Urteil des BVerfG vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 301/98, BStBl II 2000, 162, 167).
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.01.2004 - 6 K 2184/02

    Computertisch als GWG absetzbar

    Nach der Rechtsprechung des FG Rheinland-Pfalz (vgl. Urteile vom 14.09.2001 5 K 1249/00, EFG 2001, 1595 ; vom 22.11.2001 6 K 1024/00, EFG 2002, 250 und vom 26.11.2001 5 K 1647/00, EFG 2002, 805 ) ist ein beruflich veranlasster Anteil für die Nutzung des Computers zu schätzen, der sich in der Bandbreite von 35 % bis 50 % bewegen kann.

    Auch die Finanzverwaltung lässt eine griffweise Schätzung zu (vgl. Nachweise in FG Rheinland-Pfalz, EFG 2002, 250 ).

    Würde wie im Urteil des erkennenden Senats (EFG 2002, 250 ) ein beruflicher Nutzungsanteil von 50 % angehalten (215,-- Euro), beliefen sich die Werbungskosten auf 1.764,-- Euro und die Einkünfte auf 5.129,38 Euro, so dass der Grenzbetrag nicht überstiegen ist.

    Im Übrigen ist auch nach den Grundsätzen seines Urteils vom 22.11.2001 (6 K 1024/00, EFG 2002, 250 ) bei Ansatz eines 50%igen Privatanteils der Grenzbetrag nicht erreicht.

    Gegen das Urteil des Senats (EFG 2002, 250 ) ist unter dem Aktenzeichen VI R 44/02 die Revision zugelassen worden.

  • BFH, 10.03.2004 - VI R 44/02

    Privat angeschaffter PC - Aufteilung der Aufwendungen

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 250 veröffentlicht.
  • FG München, 19.06.2002 - 13 K 2492/98

    Herstellungskosten eines Gebäudes; unselbständige Gebäudeteile; Einkommensteuer

    Das Gericht schätzt in Anlehnung an das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.11.2001 6 K 1024/99 ( EFG 2002, 250 ) mangels anderweitiger Anhaltspunkte den betrieblichen Anteil auf 50 v.H. der Aufwendungen.
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.05.2002 - 6 K 1410/00

    Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Personalcomputer bei der Berechnung

    Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist dieser Auffassung in seinen Urteilen vom 24. September 2001, Az. 5 K 1249/00, EFG 2001, 1595 und vom 22. November 2001, Az. 6 K 1024/01, EFG 2002, 250 - beide nicht rechtskräftig; Az. des BFH VI R 135/01 und VI R 44/02) gefolgt.
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